Thema Informationspflichten für Emittenten Adressaten der Veröffentlichungs- und Übermittlungspflichten
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Zur Veröffentlichung und Übermittlung an das Unternehmensregister ist jeder Inlandsemittent von Aktien im Sinne des § 2 Abs. 14 Nr. 1 und Nr. 2 WpHG i.V.m. § 33 Abs. 4 WpHG verpflichtet. Hierunter fallen:
- Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind (Ausnahme: Emittenten, deren Aktien nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind, sind unter den weiteren Voraussetzungen von § 2 Abs. 14 Nr. 1 WpHG keine Inlandsemittenten),
- Emittenten, deren Herkunftsstaat ein anderer EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR ist, deren Aktien aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.