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Thema Informationspflichten für Emittenten Mitteilungspflichten beim Halten von Stimmrechten und Instrumenten (§ 39 WpHG)

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Voraussetzungen

Gemäß § 39 Abs. 1 WpHG gilt die Mitteilungspflicht nach § 33 Abs. 1 und 2 WpHG entsprechend für Inhaber von Stimmrechten (§§ 33, 34 WpHG) und Instrumenten (§ 38 WpHG), wenn die Summe der nach §§ 33, 34 und 38 WpHG berücksichtigungspflichtigen Bestände die in § 33 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Bei § 39 WpHG handelt es sich damit um einen reinen Aggregationsmeldetatbestand.

Ebenso wie bei § 38 WpHG wird auch bei § 39 WpHG auf eine hypothetische Schwellenberührung abgestellt. Die Mitteilungspflicht nach § 39 WpHG besteht, wenn die Summe aus Stimmrechten (§ 33 WpHG) und Stimmrechtsanteilen aus Instrumenten die Schwellen von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent hypothetisch erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Meldeschwellen, die innerhalb eines Tages unterschritten und wieder überschritten werden, lösen nach der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt grundsätzlich nur dann eine Mitteilungspflicht nach § 39 WpHG aus, wenn der Bestand am Ende eines Tages eine relevante Schwellenberührung aufweist (untertägige Kumulierung bzw. Saldierung von Schwellenberührungen).

Sonderfall: Nur einmalige Berücksichtigung von Stimmrechten aus Instrumenten

Ausnahmsweise werden Stimmrechte aus Instrumenten, die bereits Gegenstand einer Zurechnung sind, nur einmal berücksichtigt, wenn die betroffenen Instrumente und der Zurechnungssachverhalt so miteinander verknüpft sind, dass die Ausübung der Instrumente zum Wegfall des Zurechnungstatbestands führt und umgekehrt die Beendigung des Zurechnungstatbestands den Wegfall des Instruments bedingt. Dies kann beispielsweise im Hinblick auf Poolverträge der Fall sein, bei denen die Beteiligten ihre Stimmrechte an den poolgebundenen Aktien zu einem abgestimmten Verhalten im Sinne des § 34 Abs. 2 WpHG bündeln und die Beteiligten zusätzlich über Vorkaufsrechte in Bezug auf die von den anderen Mitgliedern des Pools gehaltenen Aktien verfügen. In diesem Fall sind für das jeweilige Poolmitglied die Stimmrechte, die ihm nach § 34 Abs. 2 WpHG zugerechnet werden, identisch mit denjenigen Stimmrechten, deren Erwerb ihm aufgrund der Vorkaufsrechte als „sonstiges Instrument“ i.S.d. § 39 Abs. 1 WpHG ermöglicht wird. Eine Einmalberücksichtigung erfolgt daher in dieser Situation, sofern die Vorkaufsrechte ausschließlich mit den poolgebundenen Aktien erfüllt werden können und damit mit Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts die Zurechnung nach § 34 Abs. 2 WpHG von Stimmrechten aus den Aktien, die Gegenstand des Vorkaufsrechts sind, entfällt.

Beispiel
Ein Unternehmen hält 4 % Stimmrechte und bekommt weitere 2 % Stimmrechte von einem anderen Unternehmen nach § 34 Abs. 2 WpHG zugerechnet. An den 2 % des anderen Unternehmens hält das Unternehmen zudem ein Vorkaufsrecht, das unter § 38 Abs. 1 WpHG fällt. Vorkaufsrecht und Abstimmungsabrede hängen in ihrem Bestand voneinander ab. Das Unternehmen gibt hier in der Mitteilung für den Bestand nach § 33 Abs. 1 WpHG insgesamt 6 % an, wovon 2 % nach § 34 Abs. 2 WpHG zugerechnet werden. Für den Bestand nach § 38 WpHG gibt das Unternehmen ebenfalls 2% an, da es in dieser Höhe Instrumente hält. Für den aggregierten Bestand nach § 39 WpHG werden aber nur 6% angegeben, da die 2 % nur einmal zu berücksichtigen sind. In der Mitteilung kann unter „Sonstige Informationen“ der Hinweis erfolgen, dass eine Aggregation nicht erfolgt, da sich Zurechnung und Instrumente auf dieselben Aktien beziehen.

Im Einzelfall ist bei Fragen der Einmalberücksichtigung von Stimmrechten frühzeitig die Abstimmung mit der Bundesanstalt zu suchen.

Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen (§ 43 WpHG)

Erreicht oder überschreitet ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 33 und 34 WpHG die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle, so muss er nach der durch das Risikobegrenzungsgesetz eingeführten Regelung dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die Ziele und die Herkunft der Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen.

Ändern sich die Ziele im Sinne des Satzes 1, so ist auch dies wiederum innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen.

Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige nach § 43 Abs. 1 Satz 3 WpHG anzugeben, ob

  • ein langfristiges strategisches Engagement beim Emittenten angestrebt wird oder die kurzfristige Erzielung von Handelsgewinnen im Vordergrund der Investition stehen,
  • er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
  • er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt, und
  • er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, anstrebt.

Die Aufzählung der Ziele nach Satz 3 ist abschließend.

Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige nach Satz 4 anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Im Falle einer gemischten Finanzierung ist der jeweilige Anteil der Finanzierungsformen an der Gesamtfinanzierung anzugeben.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 5 WpHG besteht eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht, wenn der Schwellenwert auf Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Abs. 1 WpÜG erreicht oder überschritten wurde.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 6 WpHG besteht die Mitteilungspflicht ferner nicht für KVGen sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die einem Art. 56 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Art. 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt. Art. 56 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG wird durch § 210 Abs. 2 KAGB umgesetzt. KVGen sowie EG-Investmentvermögen, die den Anforderungen der OGAW-Richtlinie unterliegen, und deren Verwaltungsgesellschaften sind nach § 43 Abs. 1 Satz 6 WpHG deshalb von der Mitteilungspflicht ausgenommen, da diese grundsätzlich keine Beteiligung in der hier relevanten Höhe von mindestens 10 Prozent der Stimmrechte halten dürfen. Durch die Bezugnahme auf Art. 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG, der durch § 211 Abs. 1 und 2 KAGB umgesetzt wurde, werden die Gesellschaften auch bei kurzfristigen Überschreitungen der Anlagegrenze von der Meldepflicht befreit.

Zusätzlich zu der gemäß § 43 Abs. 2 Hs. 1 WpHG bestehenden Pflicht des Emittenten zur Veröffentlichung der Informationen besteht gemäß § 43 Abs. 2 Hs. 2 WpHG außerdem die Pflicht für den Emittenten, die Informationen an das Unternehmensregister nach § 8b HGB zur Speicherung zu übermitteln. Dadurch wird sichergestellt, dass die Veröffentlichungen dem Kapitalmarkt dauerhaft zur Verfügung stehen.

§ 43 Abs. 3 WpHG ermöglicht es Emittenten mit Sitz im Inland, durch Satzungsbestimmung die Mitteilungspflicht hinsichtlich der Ziele und Herkunft der Mittel in Abs. 1 und der Offenlegung gemäß Abs. 2 außer Kraft zu setzen. Die Ausnahme kann nur für die Gesamtheit der Angaben nach Abs. 1 vorgesehen werden. Die Aufnahme einer entsprechenden Satzungsbestimmung und ihr Widerruf richten sich für Emittenten mit Sitz im Inland nach den allgemeinen Vorschriften des Aktiengesetzes. Für Emittenten mit Sitz im Ausland gilt Entsprechendes.

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