Thema Informationspflichten für Emittenten Mitteilungspflicht bei der erstmaligen Zulassung zum Börsenhandel (§ 33 Abs. 2 WpHG)
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Geht ein Unternehmen erstmals an die Börse und ist die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat, entsteht nach § 33 Abs. 2 WpHG eine Mitteilungspflicht für Aktionäre mit einer Beteiligung von 3 Prozent oder mehr der Stimmrechte mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien dieses Emittenten zum Handel an einem organisierten Markt. Entscheidend ist der Tag der erstmaligen Zulassung der Aktien, nicht der Tag der ersten Notierung. Der Tag der erstmaligen Zulassung ergibt sich aus dem Zulassungsbeschluss.
Sofern bereits am Tag der erstmaligen Zulassung Aktien erworben bzw. veräußert werden, z.B. durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, kann auch hier taggleich saldiert werden. Es ist also nicht erforderlich, zunächst eine Stimmrechtsmitteilung zum „Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung“ gemäß § 33 Abs. 2 WpHG abzugeben und bezüglich einer später am Tag der erstmaligen Zulassung stattfindenden Schwellenberührung eine weitere Mitteilung gemäß § 33 WpHG abzusetzen.
Im Stimmrechtsformular ist im Rahmen einer Mitteilung die erstmalige Zulassung von Aktien zum Handel an einem organisierten Markt als „sonstiger Grund“ anzugeben.