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Stand:geändert am 30.06.2022 | Thema Informationspflichten für Emittenten Allgemeine Grundsätze zur Abgabe von Mitteilungen nach §§ 33, 38 und 39 WpHG in Verbindung mit §§ 12 und 14 WpAV, Anlage zur WpAV

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Emittent, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist (§§ 2 Abs. 13, 33 Abs. 4 WpHG)

Die Mitteilungspflichten nach §§ 33, 38 und 39 WpHG beziehen sich gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG auf Stimmrechte an Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 13 WpHG der Herkunftsstaat ist.

Der Herkunftsstaat eines Emittenten wird gemäß § 2 Abs. 13 WpHG entweder kraft Gesetzes oder aufgrund einer entsprechenden Wahl des Emittenten bestimmt.

Nach § 33 Abs. 4 WpHG werden jedoch nicht alle Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat sein kann, erfasst, sondern der Begriff des „Emittenten“ wird für die Vorschriften zu den Änderungen des Stimmrechtsanteils auf solche Emittenten eingeschränkt, deren Aktien an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 WpHG börsennotiert sind.

Nach § 2 Abs. 13 Nr. 1 WpHG ist für einen Emittenten von Aktien die Bundesrepublik Deutschland dann Herkunftsstaat, wenn der Emittent

  1. seinen Sitz im Inland hat und seine Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Staat der EU oder des EWR zugelassen sind (§ 2 Abs. 13 Nr. 1 Buchst. a) WpHG), oder
  2. seinen Sitz in einem Drittstaat hat (vgl. § 2 Abs. 12 WpHG) und seine Aktien zum Handel an einem organisierten Markt in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat zugelassen sind, und wenn er die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 4 Abs. 1 WpHG gewählt hat (§ 2 Abs. 13 Nr. 1 Buchst. b) WpHG) oder er die Wahl eines Herkunftsstaats unterlässt (§ 2 Abs. 13 Nr. 3 WpHG).

Die Wahl des Herkunftsstaats wird mit der Veröffentlichung gemäß § 5 WpHG wirksam (§ 4 Abs. 3 WpHG). Im Fall der Nichtausübung einer Wahl greift die Auffangregelung (§ 2 Abs. 13 Nr. 3 WpHG) sofort ein, wenn der Emittent eine Wahl bezüglich des Herkunftsstaats hat, diese aber nicht ausübt.

Meldepflichtiger

Der Begriff „Meldepflichtiger“ wird in § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG legaldefiniert. Meldepflichtiger ist demnach jedermann, der eine nach §§ 33, 38 oder 39 WpHG relevante Schwelle berührt. „Jedermann“ umfasst alle natürlichen Personen und juristischen Personen unabhängig von ihrem Alter und ihrer Rechtsform. Die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz bei natürlichen Personen sind ebenso wenig von Belang wie der Sitz von juristischen Personen. Normadressat können demnach etwa auch der ausländische Privataktionär mit Wohnsitz im Ausland, die offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), Partnerschaftsgesellschaft und als rechtsfähig anerkannte BGB-Außengesellschaft sowie juristische Personen nach ausländischem Recht sein. Gleiches gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Bund, Länder und andere Staaten. Bei nichtrechtsfähigen Gebilden ist genau zu prüfen, ob eine eigene Meldepflicht des Gebildes besteht. Maßgeblich ist dafür, inwieweit das Gebilde selbst Träger von Rechten und Pflichten sein oder im eigenen Namen klagen oder verklagt werden kann, wie das z.B. bei nichtrechtsfähigen Vereinen anerkannt ist.

Für die originäre Mitteilungspflicht nach § 33 Abs. 1 WpHG ist der Stimmrechtsanteil aus dem Meldepflichtigen gehörenden1 Aktien ausschlaggebend. Wer nur zur Ausübung von Stimmrechten befugt oder ermächtigt ist, kann daher nur auf Grund einer Stimmrechtszurechnung nach § 34 WpHG meldepflichtig sein, nicht aber unmittelbar nach § 33 WpHG, da ihm die Stimmrechte nicht gehören.2

Verpflichtendes und einheitliches Meldeformular

Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33, 38 und 39 WpHG müssen nach dem im Anhang zur WpAV vorgeschriebenen Meldeformular abgegeben werden. Das verpflichtende und einheitliche Meldeformular ist auf der Internetseite der Bundesanstalt abrufbar.3

Das einheitliche Meldeformular umfasst dabei alle nach §§ 33, 38 und 39 WpHG melderelevanten Bestände und ist dann auszufüllen, wenn den Meldepflichtigen nach §§ 33, 38 und/oder 39 WpHG eine Mitteilungspflicht trifft. Das Formular ist immer vollständig auszufüllen, d. h. es sind auch Angaben zu den Beständen erforderlich, in denen keine meldepflichtige Schwelle berührt wurde.

Generelle Inhalte des Meldeformulars

Das Meldeformular folgt einem bestimmten Aufbau: Auf Seite 1 befinden sich sämtliche Informationen, die zum Erfassen des wesentlichen Inhalts der Mitteilung erforderlich sind, wie Angaben zum Emittenten und Mitteilungspflichtigen, Grund für die Mitteilung sowie eine Gegenüberstellung der aktuellen und zuletzt gemeldeten Bestände an Stimmrechten, Instrumenten und aggregierten Positionen. Angaben zu den berührten Schwellen sind nicht (mehr) erforderlich. Seiten 2 und 3 enthalten nähere Detailinformationen, wie beispielsweise die Zusammensetzung der einzelnen Bestände und Angaben zu etwaigen Konzernstrukturen. Schließlich enthält das Formular einen Annex für die Bundesanstalt, in dem Details zum Mitteilungspflichtigen anzugeben sind.

Ergänzende Hinweise zum Meldeformular finden sich in dem auf der Homepage der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Formular. Weitere Hilfestellungen enthalten das online-Formular sowie die erläuternden FAQ hierzu.

Art, Form und Sprache der Mitteilung

Art und Form einer Mitteilung werden durch die StimmRMV geregelt, während die Sprache einer Mitteilung in § 14 WpAV festgelegt wird.

Nach wie vor hat der Meldepflichtige die Stimmrechtsmitteilung mittels des verpflichtenden Meldeformulars sowohl an den Emittenten als auch an die Bundesanstalt zu übermitteln. Ein unmittelbares Versenden nacheinander erfüllt dabei die Anforderungen an eine gleichzeitige Mitteilung.

Mussten Mitteilungen bisher sowohl gegenüber der Bundesanstalt als auch gegenüber dem Emittenten entweder schriftlich oder per Telefax abgegeben werden, hat die Bundesanstalt am 30. Oktober 2018 ein elektronisches Verfahren eröffnet, wonach der Meldepflichtige seine Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt („MVP“) elektronisch übermitteln kann. Sofern der Meldepflichtige seine Mitteilung an die Bundesanstalt nicht über die MVP übermitteln möchte, bleibt es bei der Verpflichtung, die Mitteilung an die Bundesanstalt entweder schriftlich oder per Telefax zu übersenden (Faxnummer: 0049 0228 4108 3119; Anschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat WA 22, Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt am Main). Eine Übermittlung per E-Mail mit (einfacher) elektronischer Signatur bzw. einer gescannten Unterschrift reicht nicht aus.4

Unabhängig von der Art der Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt ist es dem Meldepflichtigen gestattet, seine Mitteilung gegenüber dem Emittenten elektronisch via E-Mail zu übermitteln, sofern der Emittent nicht ein besonderes Verfahren hierfür vorsieht. Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass dem Emittenten neben der Mitteilung auch ein XML-Datensatz der Mitteilung übermittelt wird.5 Hierdurch wird dem Emittenten die Veröffentlichung der Mitteilung und die Übermittlung der veröffentlichten Mitteilung an das Unternehmensregister erleichtert.

Der Meldepflichtige hat die Wahl zwischen der deutschen und der englischen Sprache. Die Rücknahme einer nicht erforderlichen Mitteilung hat grundsätzlich in entsprechender Art und Weise zu erfolgen.

Bei komplexen Sachverhalten wie zum Beispiel Konzernstrukturen müssen der Bundesanstalt zusammen mit den Stimmrechtsmitteilungen Übersichten über die Mutter- und Tochterunternehmen (Organigramme) und Hintergrundinformationen übersandt werden, sofern diese Informationen der Bundesanstalt nicht bereits auf Grund vorangegangener Mitteilungen bekannt sind.

Bei Zweifeln über die Mitteilungspflicht sollte der potentiell Meldepflichtige rechtzeitig die Bundesanstalt kontaktieren, um eine abschließende Klärung herbeizuführen. Die Abgabe vorsorglicher Mitteilungen gestattet die Bundesanstalt nicht.

Freiwillige Mitteilungen

Freiwillige Mitteilungen sind grundsätzlich zulässig, soweit sie einen informativen Mehrwert für den Markt haben (z.B. bei identitätswahrender Umfirmierung/Rechtsformwechsel). Unzulässig sind hingegen sog. „vorsorgliche“ Stimmrechtsmitteilungen.
Keine freiwilligen Mitteilungen im vorgenannten Sinne sind die sog. freiwilligen Konzernmeldungen; in diesen Fällen hat das oberste Mutterunternehmen zwar nicht selbst eine Schwelle berührt, ist daher nicht selbst meldepflichtig, seine Mitteilung ersetzt aber gemäß § 37 WpHG Pflichtmitteilungen eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die ihrerseits eine Meldeschwelle berührt haben. Solche freiwilligen Konzernmeldungen sind nicht nur zulässig, sondern werden ausdrücklich begrüßt, da sie eine Kontinuität des Melders gewährleisten und eine Übersicht über die Beteiligungen im gesamten Konzern geben, hinter der das Interesse an Veränderungen in einem Teilbereich des Konzerns zurücktritt.

Frist zur Abgabe von Mitteilungen

Unverzüglich, spätestens am vierten Handelstag nach Schwellenberührung

Der Meldepflichtige muss die Mitteilung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), vornehmen; spätestens hat die Mitteilung nach vier Handelstagen zu erfolgen. Die Frist beginnt nach § 33 Abs. 1 Satz 3 WpHG mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass sein Stimmrechtsanteil die relevanten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

Schwellenberührung infolge Erwerb/Veräußerung: Unwiderlegliche Vermutung der Kenntnis am zweiten Handelstag nach Schwellenberührung

Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Meldepflichtige zwei Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen Kenntnis hat (§ 33 Abs. 1 Satz 4 WpHG).

Dadurch verlängert sich die Mitteilungsfrist aber nicht de facto auf sechs Handelstage. Vielmehr handelt es sich bei den vorgenannten Fristen um Maximalfristen, so dass die Bundesanstalt in der Praxis bei einem regulären Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang davon ausgeht, dass eine Mitteilung innerhalb von vier Handelstagen ab Schwellenberührung zumutbar und möglich ist.

Schwellenberührung infolge Änderung der Gesamtstimmrechtszahl des Emittenten: § 41 WpHG-Veröffentlichung maßgeblich

Kommt es infolge der Änderung der Gesamtstimmrechte des Emittenten (z. B. Ausgabe neuer Aktien) zu einer Schwellenberührung beim Meldepflichtigen (z. B. Verwässerung und Schwellenunterschreitung), gilt § 33 Abs. 1 Satz 5 WpHG. Die Frist beginnt dann abweichend von Satz 3 sobald der Meldepflichtige (positive) Kenntnis von der Schwellenberührung hat, spätestens aber mit der Veröffentlichung des Emittenten über die geänderte Gesamtstimmrechtszahl (§ 41 Abs. 1 WpHG). Nach § 41 Abs. 1 WpHG hat der Emittent die Änderung der Gesamtstimmrechtszahl grundsätzlich spätestens nach zwei Handelstagen zu veröffentlichen; im Fall der Ausgabe von Bezugsaktien erfolgt die Veröffentlichung hingegen in der Regel am Ende des Monats, in dem Bezugsaktien ausgegeben wurden (§ 41 Abs. 2 WpHG).

Fristberechnung

Für die Berechnung der Frist wird der Tag, in den das die Frist auslösende Ereignis (Kenntnis oder Kennenmüssen) fällt, nicht mitgerechnet. Als Handelstage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Bundesland landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind (§ 47 Abs. 1 WpHG). Ein landeseinheitlicher gesetzlicher Feiertag ist ein solcher, der landesweit und nicht lediglich in bestimmten Gemeinden oder Kreisen ein gesetzlicher Feiertag ist.

Zur Berechnung der Frist hat die Bundesanstalt auf ihrer Internetseite einen Kalender der Handelstage gemäß § 47 WpHG eingestellt.6

Eine Verlängerung der Mitteilungsfrist durch die Bundesanstalt ist nicht möglich.

Fußnoten:

  1. 1 Siehe hierzu näher Abschnitt I.2.3.3.
  2. 2 Der Zusatz „aus ihm gehörenden Aktien“ in § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 03.07.2015 erfolgte als Reaktion und Klarstellung auf das Urteil des OLG Köln vom 06.06.2012 - 18 U 240/11, welches eine zusätzliche Mitteilungspflicht des als Legitimationsaktionär im Aktienregister eingetragenen Registeraktionärs nach § 33 Abs. 1 WpHG neben dem Eigentümer angenommen hatte.
  3. 3 Meldeformular abrufbar unter: www.bafin.de > Aufsicht > Börsen & Märkte > Transparenzpflichten > Bedeutende Stimmrechtsanteile.
  4. 4 Die Regelung des § 3a VwVfG bleibt unberührt.
  5. 5 Ein solcher Datensatz wird von der BaFin zur Verfügung gestellt, wenn das entsprechende BaFin-Verfahren genutzt wird; er kann aber auch selbst gemäß den Vorgaben für eine elektronische Mitteilung erstellt werden, die im „Mapping Dokument“ beschrieben werden, welches auf der Homepage der BaFin abrufbar ist.
  6. 6 Zu finden unter: www.bafin.de > Aufsicht > Börsen & Märkte > Transparenzpflichten > Bedeutende Stimmrechtsanteile.

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