Thema Informationspflichten für Emittenten Übersicht
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Die Meldetatbestände setzen sich wie folgt zusammen:
- §§ 33, 34 WpHG: Mitteilungspflicht bei direktem und indirektem Halten von Stimmrechten aus Aktien;
- § 38 WpHG: Mitteilungspflicht bei unmittelbarem und mittelbarem Halten von Instrumenten (Finanzinstrumente und sonstige Finanzinstrumente), über die der Inhaber mit Stimmrechten verbundene Aktien erwerben kann;
- § 39 WpHG: Mitteilungspflicht bei Zusammenrechnung der Stimmrechtsanteile nach §§ 33, 34 und 38 WpHG.
Daneben werden die drei Meldetatbestände inzwischen nicht mehr als selbständige Meldetatbestände verstanden. Vielmehr wird bei einer Mitteilungspflicht nach §§ 33, 38 oder 39 WpHG eine Offenlegungspflicht für sämtliche Positionen ausgelöst, wenn in einem der drei Bestände eine Schwelle berührt wird.1 Im Ergebnis führt dies zu mehr Transparenz von Beteiligungen, da sich sämtliche Bestände eines Meldepflichtigen aus einer Meldung ergeben und gleichzeitig die Anzahl an Mitteilungen reduziert wird.
§§ 33, 38, 39 WpHG regeln in Verbindung mit §§ 12, 14 WpAV und der Anlage zur WpAV Voraussetzungen, Frist, Inhalt, Sprache und Umfang einer Stimmrechtsmitteilung. Art und Form einer Stimmrechtsmitteilung werden in Verbindung mit der Stimmrechtsmitteilungsverordnung der Bundesanstalt (StimmRMV) geregelt. Seit dem 30. Oktober 2018 ist für Stimmrechtsmitteilungen auch die elektronische Form zugelassen.
§ 34 WpHG bestimmt, in welchen Fällen Stimmrechte aus Aktien, die einem Dritten gehören, dem Meldepflichtigen zugerechnet werden, während § 36 WpHG Ausnahmen von der Berücksichtigung von Stimmrechten bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils vorsieht.
Nach § 37 WpHG kann bei Mutterunternehmen im Sinne des § 35 Abs. 1 WpHG das oberste Mutterunternehmen die Mitteilungspflichten nach §§ 33, 38 und 39 WpHG durch Abgabe einer einzelnen Mitteilung erfüllen, die befreiende Wirkung für alle ebenfalls meldepflichtigen Tochterunternehmen entfaltet, sog. Konzernmeldung.
§§ 42, 45 und 47 WpHG beinhalten Verfahrensregelungen und § 44 WpHG regelt zivilrechtliche Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht.
§ 127 Abs. 10 und 11 WpHG sehen bestimmte Bestandsmitteilungspflichten infolge der Gesetzesänderungen durch das TRL-ÄndRL-UmsG und das 1. FiMaNoG vor.
Fußnoten:
- 1 Vgl. auch ESMA Q&A, ESMA/2015/1595, a. a. O., Nr. 20.