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Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Im WpHG sind seit dem Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz (2. FFG)1 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten in Bezug auf Veränderungen bei bedeutenden Stimmrechtsanteilen an börsennotierten Emittenten geregelt.

Zuletzt wurden durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) mit Wirkung zum 3. Januar 2018 die Vorschriften des WpHG zu den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten geändert. Die Änderungen betrafen jedoch lediglich die Nummerierungen der Vorschriften. Gleiches gilt für die weitergehenden Regelungen, die seit dem 3. Januar 2018 in der Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpAV) geregelt sind (zuvor: Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung [WpAIV]).

Weitere Gesetzesänderungen vor dem 3. Januar 2018 waren:

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)2 mit Wirkung zum 20. Januar 2007

Seitdem besteht ein auf zwei Säulen ruhendes Regime zur Publikation von Kapitalmarktinformationen: Zum einen werden Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile (aufgrund von Mitteilungen von Meldepflichtigen) und andere Kapitalmarktinformationen von den Adressaten (Emittenten) Medien zugeleitet, um die Informationen in der gesamten EU und im übrigen EWR zu veröffentlichen und damit aktiv zu verbreiten. Zum anderen werden sie einem amtlich bestellten elektronischen System zur zentralen Speicherung zugeleitet, damit sie als historische Daten über einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen (in Deutschland: Unternehmensregister3O3). So wird sichergestellt, dass für Anleger wichtige Unternehmensinformationen europaweit bekannt gegeben und in Datenbanken verfügbar gehalten werden.

Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDVO)4 mit Wirkung zum 21. März 2008, die die Bestimmungen der o.g. Durchführungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt hat

Die wertpapierhandelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften wurden in der Folge durch das Risikobegrenzungsgesetz und das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz zum Zwecke des Anlegerschutzes und des Transparenzgewinns sowohl quantitativ als auch qualitativ signifikant erweitert.

Risikobegrenzungsgesetz5 mit Wirkung zum 22. August 2008

Durch das Risikobegrenzungsgesetz wurden u.a.
  • eine Zusammenrechnung von Stimmrechten mit Stimmrechten aus meldepflichtigen Instrumenten (ab 1. März 2009),
  • eine Verschärfung des Rechtsverlusts bei Mitteilungsverstößen sowie
  • eine ergänzende Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht über die mit einer Beteiligung von 10 Prozent oder mehr verbundenen Ziele und Absichten (ab 31. Mai 2009) eingeführt.

Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz6 mit Wirkung zum 1. Februar 2012

Dessen zentrale Regelungsgegenstände waren:
  • Die Erweiterung der bisherigen Instrumente-Mitteilungspflicht um sonstige Instrumente, wie insbesondere Rückübertragungsansprüche aus Wertpapierdarlehen.
  • Die Einführung einer gesonderten Instrumente-Mitteilungspflicht, von der erstmals auch Barausgleichsderivate erfasst wurden, bei denen allein aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen auf einen Aktienerwerb des Inhabers geschlossen werden konnte.
  • Generelle Zusammenrechnung der Stimmrechtsanteile mit Stimmrechtsanteilen aus Instrumenten.

Umsetzungsgesetz zur Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TRL-ÄndRL-UmsG)7 mit Wirkung zum 26. November 2015

Mit dem Umsetzungsgesetz wurden die Beteiligungstransparenzregeln an die (geänderte) Transparenzrichtlinie angepasst. Zentrale Regelungsgegenstände waren:
  • Vereinheitlichung der Mitteilung für alle drei Meldetatbestände bei Schwellenberührungen aufgrund direkt gehaltener oder zugerechneter Stimmrechtsanteile aus Aktien (§§ 33, 34 WpHG), aufgrund Stimmrechtsanteilen aus Instrumenten (§ 38 WpHG) und aufgrund Zusammenrechnung der Anteile aus Stimmrechtsaktien und Instrumenten (§ 39 WpHG) durch Einführung eines einheitlichen und verpflichtenden Meldeformulars zur Abgabe von Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. WpHG;
  • Umstellung beim Grund der Mitteilungspflicht nach § 33 Abs. 1 WpHG auf das dem Erwerb/der Veräußerung von Stimmrechtsaktien zugrundeliegende Kausalgeschäft;
  • Einführung von sog. Konzernmitteilungen (§ 37 WpHG);
  • Anpassung der Zurechnungstatbestände (§ 34 WpHG) und Instrumente-Mitteilungspflicht (§ 38 WpHG) an die Vorgaben der Transparenzrichtlinie; und
  • Erweiterung und Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten, einschließlich des Rechtsverlusts (§ 44 WpHG).

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)8 mit Wirkung zum 2. Juli 2016, durch das eine Bereichsausnahme für Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen, soweit sie keine Spezialfonds (§ 1 Abs. 3 WpHG) sind, geschaffen wurde.

Fußnoten:

  1. 1 Zweites Finanzmarktförderungsgesetz (2. FFG) vom 26.07.1994, BGBl. I 1994, S. 1749; die Regelungen des damaligen 4. Abschnitts, §§ 21 ff., betreffend Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften traten gemäß Art. 20 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 2. FFG erst zum 01.01.1995 in Kraft.
  2. 2 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007, BGBl. I 2007, S. 10.
  3. 3 Das Unternehmensregister wurde als Metaregister aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006 (EHUG), BGBl. I 2006, S. 2553, errichtet, um die Vorgaben der Transparenzrichtlinie II zu erfüllen.
  4. 4 Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDVO) vom 13.03.2008, BGBl. I 2008, S. 408; gültig ab 21.03.2008.
  5. 5 Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.2008, BGBl. I 2008, S. 1666.
  6. 6 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vom 05.04.2011, BGBl. I 2011, S. 538.
  7. 7 Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.11.2015, BGBl. I 2015, S. 2029.
  8. 8 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 02.07.2016, BGBl. I 2016, S. 1514.

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