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Thema Informationspflichten für Emittenten Europarechtliche Vorgaben

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die Transparenzregeln betreffend Veränderungen bei bedeutenden Stimmrechtsanteilen basieren auf den Vorgaben der Transparenzrichtlinie1 und der sie begleitenden europäischen Rechtsakte:

Durch die sog. Durchführungsrichtlinie2 zur Transparenzrichtlinie werden deren Vorgaben konkretisiert u. a. im Hinblick auf die Offenlegung bedeutender Beteiligungen durch Investoren, die Mindestnormen für die europaweite öffentliche Verbreitung vorgeschriebener Informationen und die Mindestanforderungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Vorschriften sog. „Drittstaaten“ (Staaten, die weder Staaten der EU noch des EWR sind).

Die 2015 in Kraft getretene und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Delegierte Verordnung (EU) 2015/7613 enthält technische Regulierungsstandards u. a. zur Berechnung des Stimmrechtsanteils im Zusammenhang mit den Ausnahmen für Market Maker und Handelsbuch, auch hinsichtlich Unternehmensgruppen.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erlässt außerdem – die Transparenzrichtlinienbestimmungen – konkretisierende sog. Level-3-Maßnahmen4, wie "Häufige Fragen und Antworten" (ESMA Q&A).

Fußnoten:

  1. 1 RL 88/627/EWG, ABl. L 348, S. 62 (Transparenzrichtlinie I); RL 2004/109/EG, ABl. L 390, S. 38 (Transparenzrichtlinie II); Änderung der Transparenzrichtlinie II durch RL 2013/50/EU, ABl. L 294, S. 13 (Transparenzrichtlinie III = Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie [TRL-ÄndRL]).
  2. 2 Richtlinie 2007/14/EG, ABl. L 69, S. 27 (Level-2-Richtlinie).
  3. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission, ABl. L 120, S. 2.
  4. 4 Sämtliche ESMA-Dokumente zur Transparenzrichtlinie sind abrufbar unter: https://www.esma.europa.eu/regulation/corporate-disclosure/transparency-directive.

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