Stand:geändert am 21.01.2025 | Thema OTC-Derivate European Market Infrastructure Regulation (EMIR)
Inhalt
- Was ist EMIR?
- Wer ist betroffen?
- Was regelt die Verordnung?
- Für welche Finanzinstrumente gilt die Verordnung?
- Welche Pflichten treffen finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien?
- Welcher Handlungsbedarf besteht?
- Clearing- und Besicherungspflichten
- Wahlrecht zur Berechnung oder Nichtberechnung der Clearingschwelle
- Umfang der Clearingpflicht bei finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien
- Frist zur Umsetzung der Clearing- und Besicherungspflicht
- Frequenz der Berechnung und Mitteilung an die BaFin und ESMA
- Meldung an das Transaktionsregister
- Siehe Meldepflicht unter Art. 9 EMIR
- Risikominderungstechniken
- Rahmenverträge und LEI
- Clearing- und Besicherungspflichten
- Änderungen der EMIR ab dem 24.12.2024
- Artikel 7a EMIR Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos
- Artikel 7b EMIR Überwachung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos
- Artikel 7c EMIR Informationen über die Erbringung von Clearingdienstleistungen
- Artikel 7d EMIR Information über die Clearingtätigkeit in nach Artikel 25 EMIR anerkannten CCPs
- Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 EMIR
- Artikel 11 EMIR Validierung der Modelle zur Berechnung der Initial Margin
- Artikel 38 Absatz 8 EMIR Transparenz
- Kontakt
Mittels der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sollen systemische Risiken im europäischen Derivatemarkt eingedämmt werden. Aus EMIR ergeben sich Pflichten für bestimmte Parteien von Derivatetransaktionen. Dies beinhaltet auch einige Mitteilungen an die BaFin und ESMA.
Was ist EMIR?
Aufgrund der Erfahrungen der Finanzmarktkrise 2008 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der führenden Industrienationen im Rahmen des G20-Gipfels im Jahr 2009 in Pittsburgh, den außerbörslichen (over the counter) Derivatehandel transparenter und sicherer zu machen. Die G20 beschlossen insbesondere, dass künftig standardisierte OTC-Derivate über zentrale Gegenparteien abgewickelt und OTC-Derivate an Transaktionsregister gemeldet werden müssen.
In Umsetzung dieser Ziele und zur Schaffung eines einheitlichen aufsichtlichen Rahmens über Zentrale Gegenparteien (Central Counter Parties, CCPs) ist seit August 2012 die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (European Market Infrastructure Regulation - EMIR) in Kraft getreten. Die EMIR wurde im Rahmen des EMIR-Regulatory Fitness and Performance Programms (EMIR-REFIT) überarbeitet, diese Änderungen sind am 17. Juni 2019 in Kraft getreten.
Wer ist betroffen?
Die EU-Verordnung enthält Anforderungen an die Parteien von Derivatetransaktionen. Dabei wird in der Verordnung zwischen sogenannten finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien unterschieden. Finanzielle Gegenparteien sind nach Art. 2 Abs. 8 EMIR alle
- nach RL 2014/65/EG zugelassenen Wertpapierfirmen,
- nach RL 2013/36/EG zugelassene Kreditinstitute,
- nach RL 2009/138/EG zugelassenen Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen,
- nach RL 2009/65/EG zugelassenen OGAW und gegebenenfalls dessen gemäß jener Richtlinie zugelassenen Verwaltungsgesellschaften, es sei denn, der OGAW wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet,
- eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates,
- alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der entweder in der Union niedergelassen ist oder von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird, – es sei denn, der AIF wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet oder der AIF ist eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/61/EU – sowie gegebenenfalls dessen in der Union niedergelassenen AIF-Manager.
- nach VO 909/2014/EU zugelassenen Zentralverwahrer.
Alle anderen Unternehmen mit Sitz in der EU sind für die Zwecke der Verordnung als nichtfinanzielle Gegenparteien zu klassifizieren (siehe auch nichtfinanzielle Gegenparteien).
Was regelt die Verordnung?
Insbesondere folgende Elemente sind in der Verordnung enthalten:
Für standardisierte OTC-Derivate gilt eine Clearingpflicht.
Durch die Ergänzungen des EMIR-REFIT wird nunmehr auch bei finanziellen Gegenparteien unterschieden, ob das aggregierte Bruttonominalvolumen der OTC-Derivategeschäfte der in der Gruppe konsolidierten FCs und NFC unterhalb bzw. oberhalb der Clearingschwelle liegen, womit sich folgende Mitteilungspflichten ergeben:
Finanzielle Gegenparteien haben gemäß Art. 4a EMIR die BaFin und die ESMA zu unterrichten, wenn sie die Clearingschwelle überschritten haben bzw. wenn sie keine Berechnung durchführen. Sofern finanzielle Gegenparteien keine Berechnung durchführen, oder Berechnungen durchführen und oberhalb der Clearingschwelle liegen, werden sie für alle OTC-Derivateklassen clearingpflichtig.
Nichtfinanzielle Gegenparteien haben gemäß Art. 10 EMIR die BaFin und die ESMA zu unterrichten, wenn sie die Clearingschwelle überschritten haben bzw. wenn sie keine Berechnung durchführen. Sofern nichtfinanzielle Gegenparteien keine Berechnung durchführen, werden sie für alle OTC-Derivateklassen clearingpflichtig. Wenn nichtfinanzielle Gegenparteien Berechnungen durchführen und die Clearingschwelle überschritten wird, werden sie nur in der Derivateklasse clearingpflichtig, in der die Clearingschwelle überschritten wurde. Zudem können nichtfinanzielle Gegenparteien bei der Berechnung solche OTC-Derivatekontrakte abziehen, die objektiv messbar zur Reduzierung der wirtschaftlichen Risiken ihrer Geschäftstätigkeit dienen.
Sofern die Berechnung zeigt, dass die Clearingschwelle nicht überschritten worden ist, ist keine Mitteilung an die BaFin und die ESMA notwendig. Die Unternehmen haben allerdings nach einem Jahr zu überprüfen, ob die Clearingschwellen nicht überschritten werden. Eine Mitteilung ist aber auch dann nur erforderlich, wenn dies zu einem Wechsel des Status (clearingpflichtig/nicht clearingpflichtig) führt.
Auch bei Geschäften, die aufgrund ihrer Struktur nicht für das zentrale Clearing geeignet sind, haben die Vertragsparteien besondere Anforderungen an das Risikomanagement zu beachten.
Um die Transparenz zu erhöhen, sind Derivategeschäfte an ein Transaktionsregister zu melden. Die EU-Verordnung regelt zudem die Anforderungen für die Zulassung und laufende Beaufsichtigung von zentralen Gegenparteien und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden vor. Der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist daher die Aufsicht über die Transaktionsregister übertragen worden. Die Bestimmungen der EU-Verordnung gelten in Deutschland unmittelbar.
Für welche Finanzinstrumente gilt die Verordnung?
OTC-Derivate sind Derivate im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der RL 2004/39/EU, MiFID, die nicht auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder auf einem Markt in Drittstaaten, der gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, ausgeführt werden. Die Meldungen an Transaktionsregister betreffen jedoch alle Derivate im Sinne der genannten Richtlinie.
Welche Pflichten treffen finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien?
Mit Anordnung der Clearingpflicht von bestimmten Gruppen von Derivatekontrakten besteht - vorbehaltlich möglicher Übergangsfristen - für finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, deren OTC-Derivatevolumen einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, die Pflicht, solche OTC-Derivatekontrakte über einen CCP zu clearen.
Bislang wurden folgende Rechtsakte durch die Kommission erlassen:
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2205 (ABl. vom 01.12.2015, L 314/18)
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/592 (ABl. vom 19.04.2016, L 103/5)
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1178 (ABl. vom 20.07.2016, L 195/3)
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/751 (ABl. L 113/15)
Der derzeitige Stand hinsichtlich der verschiedenen Derivateklassen Interest Rate, Equity, Credit und Foreign Exchange ist auf der Seite der ESMA abrufbar.
Finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien haben darüber hinaus die Pflicht, zu überwachen, ob sie die in EMIR und den Technischen Standards festgelegten Clearingschwellen überschreiten und damit der Clearingpflicht und weiteren Anforderungen an das Risikomanagement in Bezug auf bilateral gehandelte Kontrakte unterliegen.
In Bezug auf bilateral gehandelte OTC-Derivatekontrakte stellt EMIR besondere Anforderungen an das Risikomanagement. Diese Anforderungen werden durch die Technischen Standards konkretisiert. Diese stellen insbesondere die Anforderung, dass Transaktionen in OTC-Derivaten von den Gegenparteien innerhalb eines bestimmten Zeitraumes – vorzugsweise elektronisch – bestätigt werden.
Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien über dem Schwellenwert nach Art. 10 EMIR haben zusätzliche Anforderungen an das Risikomanagement zu erfüllen. Dies schließt auch die Besicherung von OTC-Derivaten, die nicht zentral gecleart werden, ein. Die Details werden durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/2251 geregelt.
Weiterhin sind von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien alle Transaktionen in Derivaten (einschließlich börsengehandelter Derivate) an Transaktionsregister zu melden (vgl. dazu unter Reporting).
Welcher Handlungsbedarf besteht?
Clearing- und Besicherungspflichten
Wahlrecht zur Berechnung oder Nichtberechnung der Clearingschwelle
Seit dem EMIR-Refit dürfen finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien wählen, ob sie berechnen, ob sie die Clearingschwelle überschreiten. Sofern Gegenparteien diese Berechnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zeitnah nicht vornehmen, ist dies der BaFin und der ESMA unverzüglich mitzuteilen (Fallgruppe 1). Sie werden damit automatisch für alle Assetklassen clearingpflichtig.
Wenn Gegenparteien die Clearingschwelle berechnen, sind als Basis die aggregierten durchschnittlichen Monatsendpositionen für die vorausgegangenen zwölf Monate in den jeweiligen unten genannten Derivateklassen heranzuziehen. Die Berechnung muss auf Ebene der gesamten Unternehmensgruppe durchgeführt werden. Eine Überschreitung der Clearingschwelle ist der BaFin und der ESMA unverzüglich mitzuteilen (Fallgruppe 2).
Die Clearingschwellen sind in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 149/2013 festgelegt. Diese betragen für OTC-Kreditderivatekontrakte 1 Mrd. EUR, für OTC-Aktienderivatekontrakte 1 Mrd. EUR, OTC-Zinsderivatekontrakte 3 Mrd. EUR, OTC-Devisenderivatekontrakte 3 Mrd. EUR sowie OTC-Warenderivatekontrakte und sonstige 3 Mrd. EUR (jeweils Bruttonennwert). Nichtfinanzielle Gegenparteien haben lediglich die Positionen von nichtfinanziellen Gegenparteien in der Gruppe zu berücksichtigen und können dabei solche OTC-Derivatekontrakte nicht berücksichtigen, die objektiv messbar zur Reduzierung ihrer Risiken beitragen (Hedging). Finanzielle Gegenparteien haben die Positionen von finanziellen und nicht finanziellen Gegenparteien in der Gruppe zu berücksichtigen.
Sofern die Berechnung ergibt, dass die Clearingschwelle nicht überschritten wird, ist keine Mitteilung an die BaFin und ESMA erforderlich.
Umfang der Clearingpflicht bei finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien
Sofern finanzielle Gegenparteien keine Berechnung durchführen, werden sie für alle OTC-Derivateklassen clearingpflichtig (Fallgruppe 1). Sofern finanzielle Gegenparteien Berechnungen durchführen und oberhalb der Clearingschwelle liegen, werden sie ebenfalls für alle OTC-Derivateklassen clearingpflichtig (Fallgruppe 2).
Sofern nichtfinanzielle Gegenparteien keine Berechnung durchführen, werden sie für alle OTC-Derivateklassen clearingpflichtig (Fallgruppe 1). Sofern nichtfinanzielle Gegenparteien Berechnungen durchführen und die Clearingschwelle überschritten wird, werden sie nur in der Derivateklasse clearingpflichtig, wo die Clearingschwelle überschritten wurde (Fallgruppe 2). Zudem können nichtfinanzielle Gegenparteien (im Gegensatz zu finanziellen Gegenparteien) bei der Berechnung solche OTC-Derivatekontrakte abziehen, die objektiv messbar zur Reduzierung der wirtschaftlichen Risiken ihrer Geschäftstätigkeit dienen (sog. Hedging).
Betroffene nichtfinanzielle Gegenparteien sollten beachten, dass das Überschreiten der genannten Schwellen auch dazu führt, dass für OTC-Derivate die Anforderungen nach Art. 11 EMIR, einschließlich der Besicherungspflicht, in allen Assetklassen zu erfüllen sind. Finanzielle Gegenparteien haben, unabhängig von möglichen Ausnahmen von der Clearingpflicht, für OTC-Derivate immer die Anforderungen des Art. 11 EMIR zu erfüllen.
Frist zur Umsetzung der Clearing- und Besicherungspflicht
Die Clearingpflicht müssen Gegenparteien vier Monate nach Übermittlung der oben genannten Mitteilung an die Aufsichtsbehörden umsetzen (Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2), soweit sie erstmals clearingpflichtig werden. Schon clearingpflichtige Gegenparteien bleiben clearingpflichtig.
Während eines Zeitraums von vier Monaten haben die Gegenparteien die Möglichkeit, der BaFin und ESMA nachzuweisen, dass sie die Clearingschwelle wieder unterschritten haben. Im Falle eines entsprechenden Nachweises tritt dann keine Clearingpflicht ein.
Die Gegenpartei muss gegenüber der BaFin und ESMA in diesem Zusammenhang (jederzeit) nachweisen können, dass die Berechnung keine systematische Unterschätzung der Position zur Folge hat. Diese wäre z.B. der Fall, wenn sich die Gegenpartei kurz vor Ermittlung der Monatsendposition systematisch unter die Clearingschwelle rechnet.
Frequenz der Berechnung und Mitteilung an die BaFin und ESMA
Nichtberechnung (Fallgruppe 1):
Die Mitteilung bzgl. Nichtberechnung gilt bis auf weiteres und ist nicht jährlich zu wiederholen. Änderungen, wie z.B. neue Tochtergesellschaften, sind der BaFin dagegen unverzüglich zu melden.
Berechnung (Fallgruppe 2):
Die Berechnung ist jährlich durchzuführen. Das Ergebnis ist der BaFin und der ESMA dann zu übermitteln, wenn sich an dem Status der Gruppe bzgl. der Clearingpflicht etwas ändert. Grundsätzlich erfolgt die Berechnung zum Stichtag 17. Juni. Abweichungen können sich durch das unterjährige Unterschreiten der Schwellenwerte ergeben.
Sofern die Gegenpartei die Clearingschwelle später wieder unterschreitet, kann dies unterjährig angezeigt werden. Entsprechende Nachweise sind beizufügen.
Gemäß den vorgenannten Grundsätzen haben auch die Mitteilungen an die ESMA zu erfolgen. ESMA hat dazu ihre Q&As zu diesem Thema aktualisiert.
Meldung an das Transaktionsregister
Darüber hinaus sind die Gegenparteien seit dem 12. Februar 2014 verpflichtet, jeden Neuabschluss von Derivatekontrakten zu melden.
Siehe Meldepflicht unter Art. 9 EMIR
Risikominderungstechniken
Daneben sind seit dem 15. März 2013 die Risikominderungstechniken nach Art. 11 EMIR auf neue und auch auf bereits bestehende Kontrakte anzuwenden. Dazu zählen die Pflichten zur rechtzeitigen Bestätigung und regelmäßigen Bewertung der Geschäfte, die Durchführung eines Portfolioabgleichs und einer Portfoliokomprimierung sowie die Pflicht zur Streitbeilegung.
Um diese Pflichten erfüllen zu können, ist aus Sicht der BaFin bei vertraglichen Vereinbarungen mit Banken und anderen Gegenparteien stets zu prüfen, ob den Anforderungen aus EMIR Rechnung getragen wird.
Rahmenverträge und LEI
Wir möchten darauf hinweisen, dass zu diesem Zweck von verschiedenen Stellen spezielle Vereinbarungen entworfen wurden. Soweit bestehende oder zukünftige Derivateverträge unter einem ISDA-Rahmenvertrag geschlossen wurden, besteht hier die Möglichkeit, ein entsprechendes ISDA-EMIR-Protokoll zu zeichnen.
Für Verträge unter dem sogenannten deutschen Rahmenvertrag wurde ein spezieller EMIR-Anhang entwickelt. Darüber hinaus besteht u.U. die Notwendigkeit, einen möglichen Besicherungsanhang auf die Vereinbarkeit mit den Pflichten unter EMIR zu überprüfen.
Es empfiehlt sich aus Sicht der BaFin, die Zeichnung solcher oder anderer – auch bilateraler - Vereinbarungen zu prüfen, um den Pflichten aus EMIR nachzukommen.
Zur Erfüllung der EMIR-Pflichten im Bereich des Reportings ist eine eindeutige Firmenidentifikationsnummer (LEI) erforderlich. Informationen zur Identifizierung von Meldepflichtigen finden Sie unter Reporting. Unternehmen, die noch nicht über einen LEI verfügen, sollten diesen unverzüglich beantragen, soweit die Meldepflicht nach Art. 9 EMIR diese betrifft.
Die BaFin weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung der EMIR-Pflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt und ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann.
Änderungen der EMIR ab dem 24.12.2024
Mit dem 24.12.2024 werden zahlreiche Änderungen der EMIR in Kraft treten. Viele der neuen oder geänderten Pflichten werden im Laufe der nächsten Monate durch technische Regulierungsstandards noch weiter konkretisiert. Im Folgenden werden die wesentlichen Pflichten aus den rechtlichen Änderungen für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien dargestellt. Diese Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung, etwa infolge weiterer Diskussionen und Entscheidungen seitens der ESMA.
Artikel 7a EMIR
Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos
In Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 1 EMIR ist die Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos geregelt. Die Pflicht betrifft
- alle finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien,
- die mit dem Inkrafttreten des Artikels 7a EMIR am 24. Dezember 2024 der Clearingpflicht unterliegen oder danach der Clearingpflicht unterworfen werden und
- die die Clearingschwelle in einer der genannten Kategorien gemäß Artikel 7a Absatz 6 EMIR oder aggregiert über alle diese Kategorien hinweg überschreiten.
Die Kategorien gemäß Artikel 7a Absatz 6 EMIR, die dieser Pflicht unterliegen, umfassen
- auf Euro oder polnische Zloty lautende Zinsderivate,
- auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate (short-term interest rate derivatives).
Gegenparteien, die einer Gruppe angehören, die in der Union einer konsolidierten Beaufsichtigung unterliegen, berücksichtigen im Rahmen der Festlegung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos alle gemäß Artikel 7a Absatz 6 EMIR genannten Derivatekontrakte
- die von dieser Gegenpartei gecleart werden oder
- von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese Gegenpartei angehört gecleart werden,
- wobei gruppeninterne Geschäfte ausgenommen sind.
Das aktive Konto muss bei einer CCP geführt werden, die
- gemäß Artikel 14 EMIR zugelassen ist und die
- Clearingdienstleistungen für die betreffenden Derivate erbringt.
Die gemäß Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 2 EMIR Verpflichteten
- führen mindestens ein aktives Konto bei einer solchen CCP und
- clearen mindestens eine repräsentative Anzahl an Geschäften auf diesem Konto (Repräsentativitätspflicht),
- wobei diese Repräsentativitätspflicht nicht gilt, wenn das ausstehende nominale Clearingvolumen weniger als 6 Mrd. Euro in den in Artikel 7a Absatz 6 EMIR genannten Derivatekontrakten beträgt.
Mitteilung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos
Finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos gemäß Artikel 7a Absatz 1 EMIR unterliegen und die ihren Sitz in der Bunderepublik Deutschland haben, müssen nach Inkrafttreten der Änderungen ihren Status prüfen und nach Abschluss der Prüfung dies der BaFin und der ESMA mitteilen. Die Mitteilung soll unter Nutzung des von der ESMA bereitgestellten Formulars per E-Mail an Artikel7aEMIR@bafin.de und AAR-notifications@esma.europa.eu erfolgen. Weitere Informationen zur Mitteilung an die ESMA finden Sie auf ihrer Website in der Rubrik „EMIR – Active Account Notification“, abrufbar über folgenden Link.
Einrichtung des aktiven Kontos
Das aktive Konto muss innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung der Pflicht eingerichtet werden. Das aktive Konto muss die Anforderungen gemäß Artikel 7a Absatz 3 EMIR erfüllen. Die Anforderungen werden noch durch einen technischen Regulierungsstandard konkretisiert. Dieser liegt als Konsultationsentwurf vor und ist bei ESMA abrufbar. Für die Übergangszeit, bis der technische Regulierungsstandard in Kraft tritt, sollen sich finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, an diesem Konsultationsentwurf orientieren und eine Erfüllung der aus den technischen Regulierungsstandards resultierenden Pflichten vorbereiten.
Soweit zur Führung eines aktiven Kontos Verpflichtete bereits ein Konto bei einer CCP, die gemäß Artikel 14 EMIR zugelassen ist und die Clearingdienstleistungen für die betreffenden Derivate gemäß Artikel 7a Absatz 6 EMIR erbringt, eingerichtet haben, gilt das hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 7a Absatz 3 EMIR Gesagte ebenfalls.
Artikel 7b EMIR
Überwachung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos
Die in Art. 7b Absatz 1 und 2 EMIR genannten Informationen sind frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten der EMIR an die BaFin von den verpflichteten Unternehmen zu melden. Ein entsprechendes Formular wird noch seitens der BaFin veröffentlicht. Bis zur weiteren Klärung der Informationskanäle mit ESMA können die Informationen per Mail eingereicht werden.
Artikel 7c EMIR
Informationen über die Erbringung von Clearingdienstleistungen
Die Erwartung der BaFin ist, dass die Unternehmen, die Clearingdienstleistungen erbringen, ihre Kunden erstmals nach Inkrafttreten und dann periodisch über die in Artikel 7c Absatz 1 EMIR genannte Möglichkeit sowie hinsichtlich der Gebühren nach Absatz 2 informieren.
Weitere Anforderungen können sich zu einem späteren Zeitpunkt durch die vorgesehenen technischen Regulierungsstandards ergeben.
Artikel 7d EMIR
Information über die Clearingtätigkeit in nach Artikel 25 EMIR anerkannten CCPs
Diese Pflicht zur Information über die Clearingtätigkeit in nach Artikel 25 EMIR anerkannten CCPs (CCPs aus Drittstaaten) findet erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten der EMIR Anwendung und wird zu einem späteren Zeitpunkt in Abstimmung mit ESMA weiter konkretisiert.
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 EMIR
Die Unternehmensmutter eines nach Artikel 9 EMIR von der Meldepflicht für Intragruppengeschäften befreiten Unternehmens hat wöchentlich die aggregierten Nettopositionen nach Derivatekategorie an die BaFin mitzuteilen, soweit die Unternehmensmutter in Deutschland ihren Sitz hat und die Bedingungen des Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 EMIR (Status als NFC+) bei mindestens einem gruppenangehörigen Unternehmen erfüllt sind. Dabei können die Informationen für alle relevanten gruppenangehörigen Unternehmen (einschließlich der Unternehmensmutter) zusammengefasst werden.
Bitte verwenden Sie dazu das zur Verfügung gestellte Formular (siehe Meldeformulare) und senden die Informationen jeweils an folgende E-Mail-Adresse: Artikel9EMIR-IGT@bafin.de.
Intragruppenausnahmen von der Clearing- und Besicherungspflicht
Bei Intragruppenausnahmen von der Clearing- und Besicherungspflicht mit Drittstaatsbezug, entfällt die Notwendigkeit einer Äquivalenzentscheidung. Daraus ergeben sich für bestehende Intragruppenausnahmen folgende Konsequenzen:
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 EMIR können Intragruppenbefreiungen mit Gegenparteien in Drittstaatsjurisdiktionen, die gemäß Artikel 29 VO (EU) 2024/1624 als Drittländer identifiziert wurden, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel aufweisen oder die im Anhang I der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, nicht mehr von der Besicherungs- und Clearingpflicht befreit werden. Bestehende Intragruppenbefreiungen mit Gegenparteien aus solchen Ländern werden zeitnah widerrufen.
Für alle anderen Befreiungen, die auf Grundlage des Artikels 36 DVO 2026/2251 oder den Artikel 3 der jeweiligen Regulierungsstandards zum Clearing erlassen wurden, ist nichts zu veranlassen. Diese werden aufrechterhalten, ohne dass es einer neuen Beantragung bedarf, soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Für Befreiungen, die unter Bezugnahme auf schon ergangene Äquivalenzentscheidungen auf der Grundlage des Artikel 11 Absatz 8 EMIR ergangen sind, gilt dies ebenfalls. Soweit die Befreiungen die länderspezifischen Äquivalenzentscheidungen hinsichtlich Einschränkungen der Befreiungen widerspiegeln, gelten diese Einschränkungen fort. Sollte hier eine unbeschränkte Befreiung gewünscht werden, so ist eine Neubeantragung notwendig.
Artikel 11 EMIR
Validierung der Modelle zur Berechnung der Initial Margin
Das Verfahren zur Validierung der Modelle zur Berechnung der Initial Margin Modelle wird schwerpunktmäßig auf Ebene der European Banking Authority (EBA) betreut, die neben ihrer zentralen Validierungsfunktion des ISDA SIMM Modells auch Guidelines und einen zentralen RTS erlassen wird. In dieser Funktion hat die EBA eine Handreichung veröffentlicht. Diese legt im Wesentlichen fest, dass schon verwendete Berechnungsmodelle durch die Marktteilnehmer weiterverwendet werden können und trifft überdies im Anhang eine vorläufige Festlegung der Unterlagen, die einzureichen sind, um den Validierungsprozess anzustoßen.
Artikel 38 Absatz 8 EMIR
Transparenz
Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen (Clearingdienstleistungserbringer), haben grundsätzlich die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 8 a) bis c) EMIR zu erfüllen. Hinsichtlich der Bereitstellung der Simulationstools nach Artikel 38 Absatz 8 d) EMIR sollen die Simulationen, die diese Clearingdienstleistungserbringer ihren Kunden bereitstellen, auf den Simulationen der CCPs basieren, sofern die Marginmodelle der Clearingdienstleistungserbringer auf den entsprechenden Modellen der CCPs aufbauen.
Kontakt
Kontakt:Referat WA 14
E-Mail: WA14@bafin.de
Kontakt:Referat WA 14 (Meldewesen für Geschäfte in Finanzinstrumenten)
BaFin
E-Mail: A9EMIR@bafin.de