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Stand:geändert am 07.09.2022 | Thema OTC-Derivate Meldepflicht unter Art. 9 EMIR

Die Meldepflicht für Derivategeschäfte folgt aus Art. 9 Abs. 1 der EMIR. Dieses Regelwerk ist als europäische Verordnung unmittelbar gültig, ohne dass eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich ist. Diese Meldepflicht wird konkretisiert durch technische Regulierungsstandards (RTS) und technische Durchführungsstandards (ITS), die ebenfalls EU-Verordnungscharakter aufweisen und daher auch unmittelbar bindendes Recht darstellen.

Meldepflichtige Unternehmen

Der Meldepflicht des Art. 9 Abs. 1 EMIR unterliegen Unternehmen, die unter den Begriff der „finanziellen Gegenpartei“ nach Art. 2 Nr. 8 EMIR fallen. Finanzielle Gegenparteien sind z.B. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen, etc.

Neben den finanziellen Gegenparteien werden von der Meldepflicht aber auch grundsätzlich nichtfinanzielle Gegenparteien i.S.d. Art. 2 Nr. 9 EMIR betroffen. Darunter fallen alle in der EU niedergelassenen Unternehmen, die nicht finanzielle Gegenparteien sind. Gemäß Art. 9 Abs. 1a (a) EMIR hat eine finanzielle Gegenpartei, die einen OTC-Derivatekontrakt mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die sich unterhalb der Clearingschwelle des Art. 10 EMIR befindet, abschließt, die Meldepflicht für beide Gegenparteien zu erfüllen. Daten, die die finanzielle Gegenpartei für die Erfüllung der Meldepflicht nicht selbst hat, muss ihr die nichtfinanzielle Gegenpartei zur Verfügung stellen. Die nichtfinanzielle Gegenpartei ist für die der finanziellen Gegenpartei zur Verfügung gestellten Daten verantwortlich. Die nichtfinanzielle Gegenpartei kann die Meldepflicht übernehmen und die Meldung selbst an das Transaktionsregister senden. Dies muss sie vorher der finanziellen Gegenpartei mitteilen.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 können außerbörsliche (OTC) Derivatekontrakte zwischen Gegenparteien, die einer Gruppe angehören, nicht zu melden sein, wenn

  • mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist, oder als solche angesehen würde, wenn sie in der Union ansässig wäre, und
  • beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind, und
  • beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen und
  • die Muttergesellschaft keine finanzielle Gegenpartei ist.

Gegenparteien müssen sich an die BaFin wenden, wenn sie diese Ausnahme für sich in Anspruch nehmen wollen.

Hierfür können sich die Gegenparteien an die E-Mail Adresse: A9EMIR@bafin.de wenden.

Meldepflichtige Geschäfte

Meldepflichtig unter Art. 9 Abs. 1 EMIR sind alle Abschlüsse, Änderungen oder Beendigungen von Derivatekontrakten. Eine Begrenzung dieser Meldepflicht auf OTC-Derivate findet in Art. 9 Abs. 1 EMIR gerade nicht statt, auch börslich gehandelte Derivate fallen damit unter diese Meldepflicht.

Ein meldepflichtiges „Derivat“ liegt nach Art. 2 Nr. 5 EMIR dann vor, wenn es sich der Liste des Anhangs I, Abschnitt C, Nr. 4-10 der MiFID entnehmen lässt.

Meldungen von Collateral

Auch die Höhe der Sicherheiten, die der Meldepflichtige für das Derivategeschäft begeben hat, muss in die Meldung aufgenommen werden. Zusätzlich muss der aufgrund der täglich durchgeführten mark-to-market-Evaluierung ermittelte Wert des Kontrakts täglich an das Transaktionsregister gemeldet werden. Für jeden abgeschlossenen Derivatekontrakt ist damit ggf. ein tägliches Update erforderlich, um Schwankungen im ermittelten Kontraktwert kenntlich zu machen.

Diese Verpflichtung gilt allerdings nur für solche Unternehmen, die entweder finanzielle Gegenpartei sind oder als nicht-finanzielle Gegenpartei oberhalb der in Art. 10 EMIR bezeichneten Clearingschwelle liegen. Für nicht-finanzielle Gegenparteien unterhalb dieser Schwelle entfällt die Pflicht zur Meldung von Sicherheiten und des Kontraktwerts gemäß Art. 3 Nr. 4 der RTS zu Art. 9 EMIR.

Meldewege

Nach Art. 9 Abs. 1 EMIR muss der Abschluss bzw. die Änderung oder Beendigung des Derivatekontrakts spätestens am darauffolgenden Tag an ein Transaktionsregister gemeldet werden. Der Meldepflichtige kann die Meldung dabei selbst abgeben oder seinen Kontrahenten oder einen geeigneten Dritten mit der Abgabe der Meldung beauftragen. Bitte beachten Sie, dass die Verpflichtung zur Abgabe der korrekten Meldung in diesem Fall nicht auf den Dritten übergeht. Diese Verpflichtung verbleibt so lange beim Meldepflichtigen, bis die Meldung richtig und vollständig bei einem Transaktionsregister eingegangen ist.

Zum Inhalt der Meldepflicht sind in den RTS und ITS zu Art. 9 EMIR Meldefelder definiert, die für die Meldung zu verwenden sind. Während die RTS eine abstrakte Beschreibung der jeweiligen Felder beinhalten, finden Sie in den ITS die konkreten Feldbelegungen mit ISO-Codes, Feldlängen, etc.

Identifikationen

Für die Identifizierung des Meldepflichtigen sowie aller weiterer am Geschäft z.B. als Kontrahent, Kunde oder CCP beteiligten Unternehmen schreiben die technischen Standards der Europäischen Kommission als Identifikationsart den Legal Entity Identifier (LEI) vor. LEI können bei nationalen Vergabestellen (Local Operating Units - LOU) beantragt werden. Eine Liste sämtlicher LOUs findet sich auf der Internetseite des Regulatory Oversight Committee.

Weitere Hinweise

Auf der Webseite von ESMA finden Sie weitere Hinweise für die Meldepflicht unter Art. 9 EMIR und Antworten auf häufige Fragen zu EMIR. Auf der Webseite der Europäischen Kommission finden Sie ebenfalls eine FAQ-Liste zu dieser Thematik.

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