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Stand:geändert am 18.06.2019 | Thema OTC-Derivate EMIR - Mitteilungen an die BaFin

Inhalt

Nach EMIR und den jeweiligen technischen Standards sowie dem WpHG sind verschiedene Mitteilungen sowohl an die BaFin als auch teilweise an die ESMA erforderlich. Diese Pflichten können sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Gegenparteien betreffen.

Im Rahmen der EMIR Regulatory Fitness and Performance Programms (EMIR-REFIT) wurden die Meldepflichten bzgl. der finanziellen Gegenparteien neu geschaffen und bzgl. der nichtfinanziellen Gegenparteien überarbeitet.

Seit dem 17. Juni 2019 trifft finanzielle Gegenparteien nach Art. 4a Abs. 1 EMIR und nichtfinanzielle Gegenparteien nach Art. 10 Abs. 1 EMIR die Pflicht, ESMA und der BaFin mitzuteilen, wenn ihr Derivatevolumen die in Art. 4a bzw. Art. 10 EMIR, jeweils i.V.m. Art. 11 Verordnung (EU) Nr. 149/2013 genannten Schwellen überschreitet. Dies bestimmt sich nach den aggregierten durchschnittlichen Monatsendpositionen für die vorausgegangenen 12 Monate in den jeweiligen Derivateklassen in Übereinstimmung mit Art. 4a Abs. 3 bzw. Art. 10 Abs. 3 EMIR. Die Berechnung ist auf Gruppenebene aggregiert durchzuführen. Ebenso ist der ESMA und der BaFin mitzuteilen, wenn die Gegenpartei keine solche Berechnung durchführt, etwa weil die Schwellen deutlich überschritten werden.

Entsprechende Formulare werden von der BaFin für die an sie zu richtenden Mitteilungen (siehe Formulare) und von der ESMA für Mitteilungen an die ESMA bereitgestellt. Die Formulare der Mitteilungen an die BaFin und an die ESMA weichen in Form und Inhalt leicht voneinander ab. Bitte richten Sie Ihre Mitteilung an die BaFin an das Referat WA 12.

Nach Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 149/2013 haben finanzielle Gegenparteien über die notwendigen Verfahren zu verfügen, um der zuständigen Behörde monatlich die Zahl der unbestätigten Transaktionen mit OTC-Derivaten zu melden, die länger als fünf Geschäftstage offen sind.

Danach ist es seitens der Pflichtigen bis auf Weiteres lediglich erforderlich, dass diese über entsprechende Prozesse verfügen, um auf Anforderung der BaFin die Anzahl solcher Geschäfte melden zu können.

Meldungen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 149/2013 sind bis auf Weiteres innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende des jeweils abgelaufenen Kalendermonats abzugeben.

Weitere Informationen finden sich unter Anforderungen an finanzielle Gegenparteien.

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