Stand:geändert am 07.03.2022 | Thema OTC-Derivate Besicherung bei OTC-Derivaten
Nach Art. 11 Abs. 3 EMIR müssen Transaktionen in Derivaten, die nicht der Clearingpflicht unterfallen, in der EU besichert werden. Die zum 4. Januar 2017 in Kraft getretene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/2251 konkretisiert die Anforderungen an Risikomanagementverfahren, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten gewährleisten sollen.
Inhalt der Verordnung
In der Verordnung werden die Höhe der zu leistenden Sicherheiten und die Art der anerkennungsfähigen Sicherheiten definiert.
Als Besicherungsinstrumente sind Variation Margin und Initial Margin vorgesehen. Variation Margin dient dem regelmäßigen Ausgleich von Wertschwankungen der Derivatekontrakte.
Initial Margin (IM) dagegen soll aktuelle und künftig zu erwartende Wertschwankungen abdecken, die zwischen dem letzten Austausch von Margins und der Wiederabdeckung des Risikos oder der Veräußerung der Position entstehen können, wenn eine der Gegenparteien den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, also ausfällt. Zur Berechnung der IM können die Gegenparteien einen Standardansatz oder ein Internes Modell nutzen.
Die Delegierte Verordnung enthält Anforderungen an diese Modelle sowie an den Zeitpunkt der Stellung der Sicherheiten. Darüber hinaus wird definiert, welche Vermögensgegenstände als Sicherheiten in Frage kommen und enthält Vorschriften zu deren Bewertung.
Außerdem enthält sie Anforderungen zur Abgrenzung (Segregation) von Initial Margins von sonstigen Vermögensgegenständen der Gegenparteien. Initial Margins dürfen nicht weiterverpfändet oder anderweitig wiederverwendet werden. Zudem bestehen Konzentrationsgrenzen für entgegengenommene Initial Margins.
Für wen gelten die Anforderungen?
Die Anforderungen gelten für sämtliche finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Clearingschwelle gemäß Artikel 10 EMIR überschreiten. Geschäfte mit anderen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien sind nicht betroffen.
Um die Proportionalität zu wahren, definiert die Delegierte Verordnung Schwellenwerte auf Gruppenebene, unter denen bestimmte Anforderungen nicht greifen, sowie für bestimmte Fälle Produktausnahmen. Zudem enthält sie Produktausnahmen, etwa für physisch zu erfüllende Devisentermingeschäfte (FX Forwards), Devisentauschgeschäfte (FX Swaps) und für den Kapitalbetrag von Währungsswaps (Cross Currency Swaps). Für diese Kontrakte muss keine Initial Margin ausgetauscht werden.
Ab wann gelten diese Anforderungen?
Für Marktteilnehmer (finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die die Clearingschwelle gemäß Artikel 4a oder 10 EMIR überschreiten) mit einem Nominalvolumen nicht zentral abgewickelter OTC-Derivate von über 3 Billionen Euro auf der Ebene der Gruppe beginnt die Pflicht, Initial und Variation Margin auszutauschen, am 4. Februar 2017. Dies gilt, soweit sie mit anderen Gegenparteien, die ebenfalls diese Schwelle überschreiten, besicherungspflichtige Derivate handeln. Gegenparteien mit geringeren Volumina haben dank einer schrittweisen Einführung der Regelungen mehr Zeit, sich auf deren Anwendung vorzubereiten. Die Pflicht, Variation Margin auszutauschen, gilt für sie ab dem 1. März 2017. Die Pflicht zum Austausch von Initial Margin für nicht so große Marktteilnehmer ist dann in fünf Schritte gestaffelt:
Datum | Variation Margin | Inital Margin |
---|---|---|
4. Februar 2017 | bei > 3 Billionen Euro | bei > 3 Billionen Euro |
1. März 2017 | alle Marktteilnehmer | - |
1. September 2017 | - | bei > 2,25 Billionen Euro |
1. September 2018 | - | bei > 1,5 Billionen Euro |
1. September 2019 | - | bei > 0,75 Billionen Euro |
1. September 2021 | - | bei > 50 Milliarden Euro |
1. September 2022 | - | bei > 8 Milliarden Euro |