BaFin - Navigation & Service

Europäischer Pass

In einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassene Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie bankenangehörige Leasing- und Factoringinstitute sind grundsätzlich berechtigt, ihr Geschäft auch in anderen EWR-Mitgliedstaaten auszuüben. Die grenzüberschreitende Tätigkeit kann entweder durch die Errichtung einer Zweigniederlassung („Niederlassungsfreiheit“) oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs („Dienstleistungsfreiheit“) erbracht werden. Die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit werden hier unter der Bezeichnung „Europäischer Pass“ zusammengefasst.

Beabsichtigt eines der oben genannten Institute im Rahmen der Niederlassungs- und/oder Dienstleistungsfreiheit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig zu werden, muss es dies der Heimat-Aufsichtsbehörde mitteilen („Notifikation“).

Outgoing Passport (§ 24a KWG, § 38 ZAG, §§ 70-72 WpIG)

§ 24a KWG bzw. § 38 ZAG bzw. §§ 70-72 WpIG (Outgoing Passport) regeln aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Institutes das Tätigwerden im EWR-Ausland - entweder durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder durch die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen (beispielsweise über das Internet).

Beabsichtigen deutsche Institute im EWR-Ausland tätig zu werden, zeigen sie dies der BaFin und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank an.

Incoming Passport (§ 53b KWG, § 39 ZAG, §§ 73, 74 WpIG)

§ 53b KWG bzw. § 39 ZAG bzw. §§ 73, 74 WpIG beschreiben aus Sicht eines im EWR-Ausland sitzenden Institutes das Tätigwerden in Deutschland - entweder durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen (Incoming Passport).

Institute aus dem EWR wenden sich zur Notifikation an die Aufsicht ihres jeweiligen Herkunftsstaates.

Prozessablauf Europäischer Pass

Übersichtsgrafik Europäischer Pass © BaFin Prozessablauf Europäischer Pass

Die nachfolgenden Informationen richten sich weitestgehend an deutsche Unternehmen, die im EWR-Ausland tätig werden möchten. Hier finden Sie unter anderem die zu verwendenden Formulare sowie Kontaktangaben.

Kre­dit­in­sti­tu­te

Hier erhalten Sie Informationen zum Notifikationsverfahren sowohl für deutsche Kreditinstitute, die im EWR-Ausland tätig werden möchten, als auch für Kreditinstitute aus dem EWR-Ausland, die in Deutschland tätig werden möchten.

Abbildung der Skyline von Frankfurt am Main als visuelles Symbol für die Bankenabgabe (verweist auf: Kreditinstitute)

© Tobias / stock.adobe.com

Wert­pa­pier­in­sti­tu­te

Hier erhalten Sie Informationen zum Notifikationsverfahren sowohl für deutsche Wertpapierinstitute, die im EWR-Ausland tätig werden möchten, als auch für im EWR-Ausland zugelassene Wertpapierinstitute, die in Deutschland tätig werden möchten.

Das Bild zeigt Bulle und Bär als Figuren aus Metall (Symbolbild). (verweist auf: Wertpapierinstitute)

© weseetheworld/fotolia.com

Zah­lungs- und E-Geld-In­sti­tu­te

Hier erhalten Sie Informationen zum Notifikationsverfahren für Zahlungs- und E-Geld-Institute.

Abbildung grafisch aufbereiteter Binärcodes. (verweist auf: Zahlungs- und E-Geld-Institute)

© gonin - stock.adobe.com

Ban­ken­an­ge­hö­ri­ge Lea­sing- oder Fac­to­ring­in­sti­tu­te

Hier erhalten Sie Informationen zum Notifikationsverfahren für bankenangehörige Leasing- oder Factoringinstitute.

Das Bild zeigt Geldscheine und einen Taschenrechner (Symbolbild). (verweist auf: Bankenangehörige Leasing- oder Factoringinstitute)

© Joachim Wendler/fotolia.com

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback