BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 10.01.2023 Der „Europäische Pass“ für Wertpapierinstitute

Wertpapierinstitute, die in einem EWR-Staat zugelassen sind und dort beaufsichtigt werden, können ihre Tätigkeit im Wege der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit auch in anderen Mitgliedstaaten des EWR ausüben und dabei den in der MiFID II verankerten sogenannten Europäischen Pass in Anspruch nehmen. Dafür benötigen sie keine gesonderte Erlaubnis der Aufsichtsbehörde des Gastlandes. Die betreffenden Geschäfte müssen allerdings durch die Zulassung abgedeckt sein.

Die Geschäfte* können entweder 1.) im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder 2. a.) über eine Zweigniederlassung oder 2. b.) durch Heranziehung von im jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassenen vertraglich gebundenen Vermittlern ausgeübt werden.

*Vermögensanlagen, Devisen und Rechnungseinheiten sowie Kryptowerte sind jedoch nicht vom Europäischen Pass unter MiFID II erfasst und daher von den jeweils geltenden Vorschriften im Gastland abhängig.

Beabsichtigt ein Wertpapierinstitut in einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig zu werden, muss es dies der Heimat-Aufsichtsbehörde wie folgt mitteilen („Notifikation“):

Notifikationsverfahren

Erstanzeigen

§§ 70 - 72 WpIG regeln aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Wertpapierinstitutes das Tätigwerden im EWR-Ausland - entweder durch die Gründung einer Zweigniederlassung bzw. durch Heranziehen von vertraglich gebundenen Vermittlern (§ 70 WpIG) oder durch die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen (beispielsweise über das Internet) (§ 71 WpIG).

Änderungen

Sämtliche geplante Änderungen der im Rahmen der obigen Notifikationen angezeigten Verhältnisse (Adressen- und Firmierungsänderungen, Geschäftsplan –und Organisationstrukturänderungen, Angaben zu vertraglich gebundenen Vermittlern, Leitung der Zweigniederlassung etc.) sind gemäß § 72 WpIG mindestens einen Monat vor Durchführung der BaFin und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank mitzuteilen.

Die Erst- und Folgeanzeigen sind grundsätzlich in deutscher und englischer Sprache einzureichen. Entsprechende Formulare stehen unten unter "Zusatzinformationen" zum Download bereit. Mitgereichte, ergänzende Unterlagen wie Lebensläufe, Organigramme und Finanzprognoserechnungen sind zu übersetzen. Das Ausfüllen der englischsprachigen Formulare bzw. die Übersetzung eingereichter Anlagen ist entbehrlich, sofern Österreich, Liechtenstein oder Luxemburg betroffen sind.

Zweigniederlassung oder vertraglich gebundener Vermittler mit Sitz im Gastland

Plant ein Wertpapierinstitut eine Zweigniederlassung im EWR-Ausland zu gründen, so muss dies der BaFin mit dem Formular "Anzeige einer Zweigniederlassung" angezeigt werden.

Sofern das Wertpapierinstitut einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz im Gastland heranziehen möchte, hat es dies mit dem Formular "Anzeige eines vertraglich gebundenen Vermittlers" anzuzeigen.

Die entsprechende Anzeige wird geprüft und sofern kein Ergänzungs- oder Nachbesserungsbedarf besteht, innerhalb von drei Monaten an die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde weitergeleitet. Das Wertpapierinstitut wird über die erfolgte Weiterleitung informiert.

Die Zweigniederlassung bzw. der vertraglich gebundene Vermittler kann erst nach Mitteilung durch die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates oder im Falle ihrer Nichtäußerung frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach Weiterleitung der Anzeige durch die BaFin die beabsichtigte Tätigkeit aufnehmen.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Möchte ein deutsches Wertpapierinstitut im EWR-Ausland tätig werden, ohne eine Zweigniederlassung gründen zu wollen, so hat es dies im Vorfeld mit dem Formular "Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistungen" der BaFin anzuzeigen.

Sofern das Wertpapierinstitut hierfür einen in Deutschland ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen möchte, ist das Formular um die dort vorgesehenen Angaben zum Vermittler zu vervollständigen.

Die beabsichtigte Nutzung eines MTF bzw. OTF ist mittels eines separaten Formular anzuzeigen.

Die entsprechende Anzeige wird geprüft und sofern kein Ergänzungs- oder Nachbesserungsbedarf besteht, innerhalb von einem Monat an die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde weitergeleitet.
Die Tätigkeit kann erst nach hierauf ergehender Mitteilung der BaFin aufgenommen werden.

Notifikationsverfahren für ausländische Institute (§§ 73, 74 WpIG)

Informationen zum Notifikationsverfahren für ausländische Institute finden Sie hier.

Weiterführende Informationen und Rechtsgrundlagen

Überblick:Wichtige nationale und europäische Rechtsgrundlagen

Wichtige Hinweise

Bitte beachten:

  • Die Anzeigen sind grundsätzlich für jedes Land einzeln jeweils in deutscher und englischer Sprache einzureichen. Mitgereichte, ergänzende Unterlagen wie Lebensläufe, Organigramme und Finanzprognoserechnungen sind zu übersetzen. Das Ausfüllen der englischsprachigen Formulare bzw. die Übersetzung eingereichter Anlagen ist entbehrlich, sofern Österreich, Liechtenstein oder Luxemburg betroffen sind.

  • Jeder Erstanzeige einer Zweigniederlassung und eines vertraglich gebundenen Vermittlers ist stets ein Lebenslauf der Zweigniederlassungsleitung bzw. des vertraglich gebundenen Vermittlers beizufügen. Bei juristischen Personen ist der Lebenslauf des Geschäftsleiters vom vertraglich gebundenen Vermittler einzureichen. Dies gilt auch im Falle von Änderungsanzeigen, welche die Leitung der Zweigniederlassung oder die des vertraglich gebundenen Vermittlers betreffen.

  • Sofern noch nicht geschehen, ist zudem die deutschsprachige Erklärung zur Einhaltung der Produktintervention für das jeweilige Land einzureichen. Sofern mehrere Länder gleichzeitig angezeigt werden, reicht die Einreichung einer Erklärung, die alle betreffenden Länder umfasst.

Kontakt

Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen kann auf eine papierhafte Einreichung der Anzeigen verzichtet werden. Die einzig elektronische Einreichung der Anzeigen ist insofern ausreichend und kann über WA44@bafin.de erfolgen.

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
Referat WA 44

Postfach: Postfach 50 01 54
60391 Frankfurt am Main
E-Mail: WA44@bafin.de

Zusatzinformationen

Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistungen

Anzeige einer Zweigniederlassung

Anzeige eines vertraglich gebundenen Vermittlers

Anzeige eines MTF OTF

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback