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Informationen zum Notifikationsverfahren für ausländische Institute

Paragraf 73 und 74 WpIG beschreiben aus Sicht eines im EWR-Ausland zugelassenen Wertpapierinstitutes das Tätigwerden in Deutschland - entweder durch die Gründung einer Zweigniederlassung (§ 73 WpIG) oder durch die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen (z.B. über das Internet) (§ 74 WpIG) oder durch Heranziehen von vertraglich gebundenen Vermittlern.

Zweigniederlassungen

Erhält die BaFin von den zuständigen Stellen (Aufsichtsbehörde eines anderen EWR-Staates) eine vollständige Anzeige zur Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland, wertet sie alle nötigen Informationen aus und erfasst die Zweigniederlassung in einer Datenbank. Zudem informiert die BaFin die Deutsche Bundesbank und weitere Stellen innerhalb der BaFin (z.B. Geldwäschebekämpfung) und bereitet die Aufsicht über die Zweigniederlassung vor.
Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige erhält die ausländische Aufsichtsbehörde eine Bestätigung und das Wertpapierinstitut, das die Zweigniederlassung errichtet, den sogenannten „Welcome Letter“ mit Hinweisen auf nationale Rechtsvorschriften.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Erhält die BaFin von der Aufsichtsbehörde eines EWR-Staates eine vollständige Anzeige zur Erbringung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Deutschland, wertet sie alle nötigen Informationen aus und erfasst das Wertpapierinstitut als grenzüberschreitenden Dienstleister in einer Datenbank.

Vertraglich gebundene Vermittler

Wertpapierinstitute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum dürfen in Deutschland durch Heranziehen von vertraglich gebundenen Vermittlern tätig werden. Der vertraglich gebundene Vermittler kann seinen Sitz sowohl im Gastland (hier: Deutschland) als auch im EWR haben. Hat der vertraglich gebundene Vermittler seinen Sitz in Deutschland, ist das Wertpapierinstitut dafür verantwortlich, den Vermittler in das entsprechende Register der BaFin einzutragen. Zu diesem Zweck erhält das Unternehmen nach Beantragung den elektronischen Zugang für die Eintragung und Aktualisierung der Daten im Register von der BaFin. Der Zugang kann über das MVP-Portal auf der Webseite der BaFin beantragt werden.

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