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Stand:geändert am 08.04.2022 Europäischer Pass für Kreditinstitute

In einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassene Kreditinstitute sind grundsätzlich berechtigt, ihr Geschäft im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung auch in anderen EWR-Staaten auszuüben.

Beabsichtigt ein Kreditinstitut in einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig zu werden, muss es dies der Heimat-Aufsichtsbehörde mitteilen („Notifikation“). Außerdem gibt es nach MiFID II die Möglichkeit der Notifikation von vertraglich gebundenen Vermittlern von Kreditinstituten. Hierfür steht den Kreditinstituten das Formular „Vertraglich gebundener Vermittler“ zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

Notifikationsverfahren

Outgoing Passport (§ 24a KWG)

Paragraf 24a KWG regelt aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Institutes das Tätigwerden im EWR-Ausland - entweder durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder durch die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen (beispielsweise über das Internet).

Zweigniederlassungen

Plant ein Kreditinstitut eine Zweigniederlassung im Ausland zu gründen, so muss dies der BaFin mit dem Anhang I der geltenden Durchführungsverordnung angezeigt werden. Sobald die Anzeige vollständig eingegangen ist, informiert die BaFin die Europäische Zentralbank (EZB). Ist das betreffende Unternehmen ein signifikantes Institut (SI), bearbeitet die EZB die Anzeige und leitet sie innerhalb von zwei bis drei Monaten an die Aufsichtsbehörde des Gastlandes weiter, wenn alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Die Bearbeitung und Weiterleitung von Anzeigen weniger signifikanter Institute (LSI) übernimmt die BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank.

Vor der Einreichung der Anzeige bietet es sich an, die nationalen Vorschriften des Gastlandes zu evaluieren. Dort können die Anforderungen an die Zweigniederlassung von der deutschen Regelung gemäß § 53b KWG abweichen. Beispiele für eine abweichende Regelung sind die Anforderungen an die Niederlassungsleitung oder die Geldwäscheprävention.

Ändern sich die ursprünglich angezeigten Verhältnisse der Zweigniederlassung, zum Beispiel zur Niederlassungsleitung, zur Organisationsstruktur (Eröffnung/Schließung weiterer Nebenstellen; Änderung der Berichtslinien usw.) oder die Adresse der Niederlassung, so sind diese geänderten Verhältnisse mit dem Anhang I der geltenden Durchführungsverordnung mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung gegenüber der Heimatlandaufsicht als auch der Gastlandaufsicht anzuzeigen. Die erste Seite sollte dabei immer ausgefüllt und die Änderung im entsprechenden Abschnitt des Formulars einschließlich des Änderungszeitpunktes beschrieben werden. Die BaFin prüft die Anzeige auf Vollständigkeit (z.B. ob bei der Änderung der Niederlassungsleitung ein Lebenslauf beigefügt wurde) und informiert innerhalb eines Monats die Gastlandaufsicht darüber, dass die Änderung zur Kenntnis genommen wurde und keine Einwände bestehen.

Soll eine bestehende Zweigniederlassung geschlossen werden, so steht dem Kreditinstitut das Formular zur Anzeige der Einstellung des Geschäftsbetriebs von Zweigstellendaten (Form for the submission of a change in branch particulars notification, which concerns a planned termination of the operation of a branch) der geltenden Durchführungsverordnung zur Verfügung. Dieses ist sowohl bei der Heimatlandaufsicht als auch der Gastlandaufsicht einzureichen. Die BaFin prüft die Vollständigkeit der Anzeige und informiert innerhalb eines Monats die Gastlandaufsicht darüber, dass die geplante Schließung zur Kenntnis genommen wurde und keine Einwände gegen die Schließung bestehen.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Möchte ein deutsches Kreditinstitut im EWR-Ausland tätig werden, ohne eine Niederlassung gründen zu wollen, so zeigt es dies mit dem Formular zur Dienstleistungs-Notifizierung (Services Passport Notification Form) der geltenden Durchführungsverordnung gegenüber der BaFin und Deutschen Bundesbank an. Eine Beschreibung der geplanten Aktivitäten sollte dem Formular beigefügt werden. Die Aufsicht überprüft die Vollständigkeit der Anzeige und beurteilt die finanzielle Solidität sowie die Angemessenheit der Organisationsstruktur des Institutes. Im Falle einer positiven Beurteilung wird die Anzeige innerhalb eines Monats an die betreffende Gastlandaufsicht weitergeleitet. Sollte das Institut die Absicht haben, gleichzeitig in mehreren Ländern des EWR im gleichen Umfang grenzüberschreitend tätig zu werden, so genügt die Einreichung eines Formulars, in dem alle betreffenden Länder eingetragen sind.

Änderungen der grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind ebenfalls mit genanntem Formular anzuzeigen. Es ist hilfreich, wenn sowohl die alten als auch die neuen Tätigkeiten angegeben und die neuen, insbesondere in der MiFID-Matrix, kenntlich (z.B. farblich) gemacht werden. Entfallen Tätigkeiten, sollten diese im Übermittlungsschreiben separat aufgeführt werden.

Die vollständige Aufgabe des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs kann schriftlich unter Angabe des Datums der Beendigung angezeigt werden.

Incoming Passport (§ 53b KWG)

Paragraf 53b KWG beschreibt aus Sicht eines im EWR-Ausland zugelassenen Institutes das Tätigwerden in Deutschland - entweder durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder durch die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen (z.B. über das Internet).

Zweigniederlassungen

Erhält die BaFin von den zuständigen Stellen (Aufsichtsbehörde eines EWR-Staates oder EZB) eine vollständige Anzeige zur Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland, wertet sie alle nötigen Informationen aus und erfasst die Zweigniederlassung in einer Datenbank. Zudem informiert die BaFin die Deutsche Bundesbank und weitere Stellen innerhalb der BaFin (z.B. Geldwäschebekämpfung) und bereitet die Aufsicht über die Zweigniederlassung vor.

Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige erhält die Zweigniederlassung den sogenannten „Welcome Letter“ mit Hinweisen auf nationale Rechtsvorschriften. Dieses Bestätigungsschreiben wird in der Regel benötigt, um die Zweigniederlassung ins deutsche Handelsregister eintragen zu lassen. Sowohl die Deutsche Bundesbank also auch andere Abteilungen der BaFin (z.B. Geldwäscheaufsicht) informieren die Zweigniederlassung über Reporting- und weitere Anzeigepflichten.

Was bei der Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland zu beachten ist:Hinweise

  • Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) hat jede inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstitutes einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit innerhalb Deutschlands ausüben (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GwG).
  • Möchte ein im EWR-Ausland sitzendes Kreditinstitut, das bislang im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Deutschland tätig war, seinen Kunden eine deutsche IBAN zur Verfügung stellen, kann dies regelmäßig nur durch die Gründung einer Zweigniederlassung in Deutschland erreicht werden.

Sitzt das betreffende Institut in einem nicht-SSM-Mitgliedsstaat (z. B. Polen oder Schweden), leitet die BaFin die Anzeige an die EZB weiter. Diese führt eine Überprüfung der voraussichtlichen Signifikanz der Zweigniederlassung durch. Falls die Zweigniederlassung ein oder mehrere Signifikanzkriterien (z. B. Bilanzsumme, wirtschaftliche Bedeutung) erfüllt, übernimmt die EZB die direkte Aufsicht über die Zweigniederlassung.

Für die Anzeige von Änderungen oder der Absicht, eine Zweigniederlassung zu schließen, gelten die oben beschriebenen Abläufe analog.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Erhält die BaFin von der Aufsichtsbehörde eines EWR-Staates eine vollständige Anzeige zur Erbringung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Deutschland, wertet sie alle nötigen Informationen aus und erfasst das Institut als grenzüberschreitenden Dienstleister in einer Datenbank. Zudem informiert die BaFin die Deutsche Bundesbank und gegebenenfalls die EZB. Innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige erhält das Institut den sogenannten „Welcome Letter“ mit Hinweisen auf nationale Rechtsvorschriften.

Weiterführende Informationen

Die zur Einreichung von Anzeigen zu verwendenden Formulare stehen unter „Zusatzinformationen“ zum Download bereit.

Kontakt

Die BaFin akzeptiert Notifikationen in Deutsch oder Englisch vorzugsweise per E-Mail an die folgende Adresse:

Kontakt: Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht

Postfach: Postfach 1253
53002 Bonn
E-Mail: passport.creditinstitutions@bafin.de

Zusatzinformationen

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