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Stand:geändert am 20.08.2021 Europäischer Pass für bankenangehörige Leasing- und Factoringinstitute

In einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassene bankenangehörige Leasing- und Factoringinstitute sind grundsätzlich berechtigt, ihr Geschäft im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ("Dienstleistungsfreiheit") oder einer Zweigniederlassung ("Niederlassungsfreiheit") auch in anderen Mitgliedsstaaten auszuüben. Voraussetzung ist, dass sie im weit überwiegenden Eigentum eines oder mehrerer CRR-Kreditinstitute stehen (mind. 90 % der Stimmrechte) und die übrigen Voraussetzungen des § 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG erfüllt sind.

Bankenunabhängige Leasing- und Factoringinstitute können den Europäischen Pass nicht nutzen. Sie müssen erforderlichenfalls eine Zulassung nach den jeweiligen Vorschriften des Mitgliedsstaats beantragen. Teilweise besteht auch Erlaubnisfreiheit in einzelnen Mitgliedsstaaten. Die Aufsicht über Leasing- und Factoringinstitute ist europarechtlich nicht harmonisiert.

Rechtsgrundlagen

Überblick:Wichtige nationale und europäische Rechtsgrundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von bankenangehörigen Leasing- und Factoringinstituten innerhalb des EWR bildet Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2013/36.

Die nationale Umsetzung dieser Vorschrift findet sich je nach Zielrichtung in

- § 24a Abs. 3c i.V.m. § 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG („Outgoing Passport“) oder
- § 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG („Incoming Passport“).

Notifikationsverfahren

Beabsichtigt ein bankenangehöriges Leasing- oder Factoringinstitut, im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit grenzüberschreitend tätig zu werden, muss es dies der Heimat-Aufsichtsbehörde mitteilen ("Notifikation").

Deutsche Leasing- und Factoringinstitute informieren die BaFin und die Deutsche Bundesbank von der beabsichtigten Tätigkeit („Outgoing Passport“).

Die Anzeige muss folgende Informationen enthalten:

  1. Ausführungen zu den in § 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG aufgelisteten Voraussetzungen,
  2. Angaben gemäß § 24a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 KWG (Dienstleistungsfreiheit) bzw. § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG (Zweigniederlassung) und
  3. entsprechende Formulare gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 1151/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 926/2014.

Leasing- und/oder Factoringinstitute aus dem EWR, die in Deutschland tätig werden wollen, wenden sich an die Aufsicht ihres jeweiligen Herkunftsstaates („Incoming Passport“).

Weiterführende Informationen

Die zur Einreichung von Anzeigen zu verwendenden Formulare stehen unter „Zusatzinformationen“ zum Download bereit.

Kontakt

Die BaFin akzeptiert Notifikationen, die das Leasing oder Factoring betreffen, in Deutsch oder Englisch per Post oder E-Mail an die nachstehenden Adressen:

UnternehmenssitzReferatFunktionales PostfachPostanschrift
Süd: Hessen, Thüringen, Sachsen, Baden-Württemberg oder BayernBA 14ba14@bafin.deBaFin - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat BA 14
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Nord: Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder SaarlandBA 15ba15@bafin.deBaFin - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat BA 15
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Zusatzinformationen

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