BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 02.12.2021 Neue Vorgaben für Wertpapierinstitute

Seit dem 26.06.2021 gilt die neue Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen“ (IFR).

Sie richtet sich an Wertpapierfirmen im Sinne der MiFID und regelt für diese Institutsgruppe

  • Eigenmittelanforderungen,
  • Anforderungen zum Konzentrationsrisiko,
  • Liquiditätsanforderungen,
  • Berichtspflichten und
  • Offenlegungspflichten.

Parallel dazu ist zum 26.06.2021 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD) über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten“ (WpIG) in Kraft getreten. Es richtet sich an Wertpapierinstitute, wobei der Begriff des Wertpapierinstituts dem der „Wertpapierfirma“ im Sinne der IFR gleichzusetzen ist. Gegenstand des WpIG sind unter anderem

  • Solvenzaufsicht und Aufsichtsbefugnisse,
  • Erlaubnisverfahren,
  • Anforderungen an Geschäftsleiter und Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie Inhaber bedeutender Beteiligungen und
  • Anforderungen an die interne Unternehmensführung

Die IFR und das WpIG bilden insoweit ein Gesamtpaket zur Regulierung der Tätigkeit von Wertpapierinstituten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich dieses Gesamtpaket inhaltlich im Wesentlichen an Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute richtet. Für Große Wertpapierinstitute bleiben dagegen weitgehend das Kreditwesengesetz (KWG) und die Kapitaladäquanzverordnung (EU) 575/2013 (CRR) anwendbar.

Es bestehen eine Reihe von Fragen zum Verständnis und zur Anwendung der IFR und des WpIG. Diese Fragen werden von der BaFin unter Einbindung der Deutschen Bundesbank derzeit geklärt. Es sollen an dieser Stelle daher die Antworten zu häufig gestellten Fragen („FAQ“) veröffentlicht werden. Diese werden fortlaufend aktualisiert.

Resultate 1 bis 10 von insgesamt 19

1. Müssen bereits zum 30.06.2021 die Meldepflichten des Artikels 54 Absatz 1 VO (EU) 2019/2033 (Investment Firm Regulation – IFR) erfüllt werden?

Nein, die Meldepflichten des Artikels 54 Absatz 1 IFR sind erstmalig zum Meldestichtag 31.12.2021 zu erfüllen, um den betroffenen Wertpapierinstituten eine angemessene Zeit zur Umsetzung der neuen Meldeanforderungen zu geben. Zum Stichtag 30.06.2021 (Meldefrist 11.08.2021) sind dagegen die Meldungen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG abzugeben. Bei diesen handelt es sich inhaltlich um die Meldebögen GVFDI und STFDI.

Auch die Meldungen nach § 11 Absatz 1 LiqV sind für den Stichtag 30.06.2021 noch abzugeben. Diese Meldungen treten an die Stelle der Liquiditätsinformationen, die ansonsten auf der Grundlage des Artikels 54 Absatz 1 IFR hätten übermittelt werden müssen.

Die Meldungen sind bei der Deutschen Bundesbank im bekannten elektronischen Verfahren einzureichen.

2. Gelten nach dem 26.06.2021 weiterhin die MaRisk und andere Verlautbarungen der BaFin für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute, die auf der Grundlage des WpIG und der IFR beaufsichtigt werden?

Nach dem 26.06.2021 werden die Verlautbarungen

  • Rundschreiben 09/2017 (BA) - Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk
  • Aufsichtliche Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte und deren prozessualer Einbindung in die Gesamtbanksteuerung („ICAAP“) - Risikotragfähigkeitsleitfaden
  • Rundschreiben 10/2017 (BA) in der Fassung vom 14.09.2018: Bankaufsichtliche Anforderungen an die ITBAIT
  • Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB
  • Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB

wie sie in der Vergangenheit für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken galten, vorerst weiterhin sinngemäß auch für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute angewandt. Nachdem die MaRisk und die BAIT zwischenzeitlich überarbeitet wurden, wendet die BaFin diese sinngemäß für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute in der jeweils aktuellen Fassung an.


Umso mehr gilt jedoch bezüglich der Rundschreiben MaRisk sowie BAIT und des Risikotragfähigkeitsleitfadens mit Blick auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute, dass diese die betreffenden Anforderungen lediglich insoweit zu beachten haben, wie dies vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten geboten erscheint. Der Proportionalitätsgrundsatz hat hier weiterhin eine besondere Bedeutung, auch bezüglich derjenigen Regelungen, die mit der Neufassung dieser Verlautbarungen neu hinzugekommen sind.


In dieser proportionalen und sinngemäßen Anwendung sind diese Verlautbarungen Teil der Auslegung der einschlägigen Regelungen des Kapitels 5 Abschnitt 1 WpIG durch die BaFin.
Es ist geplant, dass zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement und für den Risikotragfähigkeitsleitfaden perspektivisch eigene Verlautbarungen erarbeitet werden, die speziell auf Mittlere und Kleine Wertpapierinstitute zugeschnitten sind. Die entsprechenden Entwürfe werden, sobald sie erstellt sind, öffentlich konsultiert. Den betroffenen Wertpapierinstituten wird anschließend ein angemessener Zeitraum für die Umsetzung der entsprechenden neuen Anforderungen eingeräumt werden.

3. Gilt das Rundschreiben 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten - MaComp

Ja. Das Rundschreiben MaComp gilt für alle Wertpapierdienstleitungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 WpHG. Dazu gehören künftig auch Wertpapierinstitute.

4. Können bereits vor dem 26.06.2021 Anträge auf der Grundlage der IFR beschieden werden?

Ja. Da die IFR ist bereits am 25.12.2019 in Kraft getreten. Daher kann sie bereits Grundlage für Verwaltungsakte sein. Es können daher schon Anträge auf der Grundlage beispielsweise des Artikels 25 Absatz 4 IFR gestellt und beschieden werden. Entsprechende Bescheide entfalten ihre Wirkung jedoch erst zum 26.06.2021, da dies der Geltungsbeginn der IFR ist.

5. Was ist unter einer „Gruppe“ im Sinne der IFR zu verstehen?

Der Begriff „Gruppe“ ist im Rahmen der IFR entsprechend Artikel 2 Nr. 11 der Richtlinie 2013/34/EU zu definieren als „ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen“. Soweit dagegen die IFR nicht von einer „Gruppe“, sondern einer „Wertpapierfirmengruppe“ spricht, kommt die entsprechende Definition des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 IFR zur Anwendung.

6. Wie ist mit Inkrafttreten des WpIG mit bestehenden Erlaubnisbescheiden zu verfahren? Müssen Wertpapierinstitute eine neue Erlaubnis beantragen oder gelten nach § 32 KWG erteilte Erlaubnisse weiter?

Dies ist ein Fall der Übergangsregelung des § 86 Absatz 1 WpIG, nach dem für Unternehmen, denen bis zum 26.06.2021 eine Erlaubnis nach § 32 KWG für gewisse Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen erteilt wurde, die Erlaubnis nach § 15 WpIG für jene Geschäfte als erteilt gilt.

Sind in einer nach § 32 KWG erteilten Erlaubnis Beschränkungen oder Auflagen enthalten, ist § 86 Absatz 1 WpIG so zu verstehen, dass die Erlaubnis nach § 15 WpIG mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen als erteilt gilt.

7. Können zukünftige Wertpapierinstitute auch das Kryptoverwahrgeschäft gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG erbringen?

Nein, zukünftige Wertpapierinstitute können das Kryptoverwahrgeschäft nicht erbringen, da es nicht zu den in § 2 Absätze 2, 3 und 4 genannten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäften zählt. Das Erbringen des Kryptoverwahrgeschäfts ist nur über eine getrennte Gesellschaft mit einer eigenen Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft gemäß § 32 Absatz 1 KWG möglich.

8. Gibt es einen allgemeinen Übergangszeitraum für die Anwendung des WpIG und der IFR ab dem 26.06.2021?

Nein, einen allgemeinen Übergangszeitraum gibt es nicht. Die Regelungen der IFR und des WpIG sind grundsätzlich ab dem 26.06.2021 anzuwenden. Die BaFin wird bei der Aufsicht jedoch generell das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Das betrifft insbesondere auch Konstellationen, in denen die anzuwendenden Regelungen und Vorgaben den Wertpapierinstituten erst kurz vor Inkrafttreten der Regelungen bekannt werden.

9. Die Artikel 30 ff. der Richtlinie (EU) 2019/2034 (Investment Firm Directive) IFD bzw. § 46 WpIG verweisen zum Thema Vergütung auf eine nationale Verordnung. Ist damit die bestehende Institutsvergütungsverordnung gemeint, die eventuell überarbeitet wird, oder wird es für Wertpapierinstitute eine eigenständige Verordnung geben?

Die Institutsvergütungsverordnung wird für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute nicht mehr gelten. Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 46 Absatz 3 WpIG wird eine Wertpapierinstitute-Vergütungsverordnung erlassen.

Für Große Wertpapierinstitute wird die Institutsvergütungsverordnung jedoch weiterhin anwendbar sein.

10. Wird die Anzeigenverordnung (AnzV) nach Inkrafttreten des WpIG weiterhin auch für Wertpapierinstitute gelten?

Für Kleine - und Mittlere Wertpapierinstitute wird die AnzV nach Inkrafttreten des WpIG nicht mehr anwendbar sein. Für sie gelten entsprechende Anzeigepflichten nur noch auf der Grundlage des WpIG. Gemäß § 14 Absatz 3 WpIG wird eine Wertpapierinstitute- AnzV erlassen.

Für Große Wertpapierinstitute gilt die AnzV nach dem KWG jedoch weiter.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback