BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 02.12.2021 Neue Vorgaben für Wertpapierinstitute

Seit dem 26.06.2021 gilt die neue Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen“ (IFR).

Sie richtet sich an Wertpapierfirmen im Sinne der MiFID und regelt für diese Institutsgruppe

  • Eigenmittelanforderungen,
  • Anforderungen zum Konzentrationsrisiko,
  • Liquiditätsanforderungen,
  • Berichtspflichten und
  • Offenlegungspflichten.

Parallel dazu ist zum 26.06.2021 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD) über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten“ (WpIG) in Kraft getreten. Es richtet sich an Wertpapierinstitute, wobei der Begriff des Wertpapierinstituts dem der „Wertpapierfirma“ im Sinne der IFR gleichzusetzen ist. Gegenstand des WpIG sind unter anderem

  • Solvenzaufsicht und Aufsichtsbefugnisse,
  • Erlaubnisverfahren,
  • Anforderungen an Geschäftsleiter und Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie Inhaber bedeutender Beteiligungen und
  • Anforderungen an die interne Unternehmensführung

Die IFR und das WpIG bilden insoweit ein Gesamtpaket zur Regulierung der Tätigkeit von Wertpapierinstituten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich dieses Gesamtpaket inhaltlich im Wesentlichen an Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute richtet. Für Große Wertpapierinstitute bleiben dagegen weitgehend das Kreditwesengesetz (KWG) und die Kapitaladäquanzverordnung (EU) 575/2013 (CRR) anwendbar.

Es bestehen eine Reihe von Fragen zum Verständnis und zur Anwendung der IFR und des WpIG. Diese Fragen werden von der BaFin unter Einbindung der Deutschen Bundesbank derzeit geklärt. Es sollen an dieser Stelle daher die Antworten zu häufig gestellten Fragen („FAQ“) veröffentlicht werden. Diese werden fortlaufend aktualisiert.

Resultate 11 bis 19 von insgesamt 19

11. Wird die GroMiKV künftig noch auf Wertpapierinstitute anwendbar sein?

Bestimmte Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute sind dazu verpflichtet, nach Maßgabe des § 66 Absatz 1 WpIG vierteljährlich Millionenkredite bei der Evidenzzentrale der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die §§ 13 und 14 KWG i.V.m. der GroMiKV werden allerdings gemäß § 4 WpIG künftig nur noch für Große Wertpapierinstitute anwendbar sein. Für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute gelten insoweit die Regelungen zum Konzentrationsrisiko gemäß den Artikeln 35 ff. IFR.

12. Ist es richtig, dass nationale Verordnungen zur Konkretisierung der CRR bzw. der CRD auf Wertpapierinstitute keine Anwendung mehr finden?

Ja, das ist richtig. Es werden die Verordnungen gelten, die zum WpIG erlassen werden.

13. Ist es zutreffend, dass die IFR den Wertpapierinstituten in Artikel 25 Absatz 4 IFR für die Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos die Möglichkeit gibt, in den dort mit Verweis auf die CRR aufgeführten Fällen bei der für sie zuständigen Aufsicht zu beantragen, dass für die Ermittlung der „Exposures“ weiterhin die Grundsätze der CRR Anwendung finden können? Wie wird die BaFin dies handhaben und wie muss ein solcher Antrag gestellt werden?

Das ist entsprechend dem Wortlaut des Artikels 25 Abs. 4 IFR zutreffend. Derartige Anträge können bereits vor Geltungsbeginn der IFR am 26.06.2021 formlos gestellt und von der BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank bearbeitet und beschieden werden.

14. Darf für die Zeit der Bearbeitung des Antrags durch die BaFin zunächst weiterhin die CRR und das KWG angewendet werden, um zusätzlichen Umsetzungsaufwand zu vermeiden?

Anträge auf Grundlage der IFR können bis zu 3 Monate nach Geltungsbeginn der IFR gestellt werden. Der Antrag muss jedoch bis zum 26.06.2021 angekündigt werden. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Wertpapierinstitut weiterhin die entsprechenden Vorgaben der CRR anwenden, d.h. sich so verhalten, als wäre der Antrag genehmigt worden. Sollte der Antrag abgelehnt werden, hat das Wertpapierinstitut 12 Monate Zeit, um die entsprechenden Umstellungen auf die Vorgaben der IFR durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn der Antrag offenkundig nicht genehmigungsfähig war.

15. Welche Mindestkapitalanforderungen müssen Institute, die bislang anstelle des erforderlichen Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 Satz 2 KWG über eine eigenkapitalersetzende Versicherung verfügten, bzw. als zugelassener Versicherungsvermittler nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 lit. f) KWG lediglich ein Anfangskapital von EUR 25.000 nachweisen mussten, mit Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 26.06.2021 vorhalten?

Die Möglichkeit des Nachweises des erforderlichen Anfangskapitals durch eine eigenkapitalersetzende Versicherung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 KWG fällt mit Inkrafttreten des WpIG ersatzlos weg.

Auch die Privilegierung der auch als Versicherungsvermittler tätigen Institute nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 lit. f) KWG wird nicht in das WpIG übernommen.

Die von den Wertpapierinstituten zu erfüllenden Eigenmittelanforderungen richten sich künftig nach Art. 11 IFR. Das permanente Mindestanfangskapital nach Art. 11 Absatz 1 lit. b), Art. 14 IFR entspricht dem Anfangskapital nach Art. 9 IFD. Bezüglich der Höhe des permanenten Mindestkapitals ist die Übergangsregelung des Art. 57 Absatz 4 lit. c) IFR anzuwenden. Danach sind ab dem 26.06.2021 mindestens 50.000 EUR permanentes Mindestkapital vorzuhalten.

Daher müssen auch Institute, die bislang die genannten Privilegierungen in Anspruch nehmen konnten, bereits ab dem 26.06.2021 mindestens 50.000 EUR permanentes Mindestkapital nachweisen.

Die Anforderungen an das permanente Mindestkapital nach Art. 11 Absatz 1 lit. b), 14 IFR i. V. m. Art. 9 IFD sind unter den Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 4 lit. c) IFR vollumfänglich hingegen erst mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der IFR zu erfüllen.

Ob darüber hinaus nach Art. 11 Absatz 1 lit. a) und c) IFR i. V. m. Art. 57 Absatz 3 IFR möglicherweise höhere Eigenmittel vorzuhalten sind, ist einzelfallabhängig anhand der hierfür erforderlichen Kennzahlen zu ermitteln.

16. Welche Formulare sind für Anzeigen nach dem WpIG zu verwenden? Was gilt für die beabsichtigte Bestellung von Geschäftsleitern?

Zahlreiche Anzeigepflichten, die bislang für Wertpapierinstitute im Kreditwesengesetz geregelt waren, wurden in das WpIG überführt. Diese Anzeigepflichten wurden bislang durch Vorschriften nach der Anzeigeverordnung oder der Inhaberkontrollverordnung konkretisiert, die auch Formulare für die Anzeigen enthielten. Bis zum Erlass einer neuen WpIG-Anzeigenverordnung und einer neuen WpIG-Inhaberkontrollverordnung können diese Formulare weiterverwendet werden.

Bitte beachten Sie hierbei, dass bereits seit 2018 die Absichtsanzeigen für die Bestellung von Geschäftsleitern oder Aufsichtsräten sowie die Anzeigen des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nicht nach den Vorgaben der Anzeigen- oder Inhaberkontrollverordnung, sondern nach Europäischen Verordnungen zu erfolgen haben. Für diese Anzeigen hat die Bundesanstalt Formulare auf ihrer Homepage Wertpapierdienstleistungen , Inhaberkontrolle bei Wertpapierinstituten bereitgestellt, die zu verwenden sind.

17. Wer ist bei Gruppen verpflichtet, die Meldungen gemäß Art. 54 IFR in konsolidierter Form einzureichen?

Verpflichtet zur Abgabe von Meldungen nach Art. 54 IFR auf konsolidierter Basis ist die Unions-Mutterwertpapierfirma, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Art. 7 IFR.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann auf eine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 4 (22) IFR bzw. ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 WpIG ausgelagert werden.

18. Inwieweit müssen Wertpapierinstitute schon vor dem 1.1.2022 die neuen Pflichten zum Umgang mit Auslagerungen einhalten, die mit dem FISG für Banken eingeführt wurden?

Im WpIG ist im Gegensatz zum FISG für den Bereich der Banken keine Übergangsfrist enthalten. Eigentliches gesetzgeberisches Ziel war aber ein Gleichlauf aller Vorschriften für die Auslagerung.

Um eine Ungleichbehandlung der Wertpapierinstitute mit den Kreditinstituten zu vermeiden, wird die BaFin bis zum Inkrafttreten der Anzeigenverordnung es im Rahmen ihrer Aufsicht deshalb nicht beanstanden, wenn die Wertpapierinstitute die internen Prozesse für das Führen eines Auslagerungsregisters gemäß § 40 Absatz 1 Satz 4 WpIG noch nicht vollständig umgesetzt haben.

Die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 WpIG betrifft nur Neuverträge, d.h. diese Pflicht erfasst keine Bestandsverträge. Auch insoweit erwartet die BaFin von den Wertpapierinstituten eine vollständige Umsetzung der Pflichten erst ab dem 1.1.2022.

Auch wird es die BaFin bis zum Inkrafttreten der Anzeigenverordnung nicht beanstanden, wenn die Wertpapierinstitute der Pflicht zur Anzeige der Absicht einer wesentlichen Auslagerung, des Vollzugs und wesentlicher Änderungen nebst schwerwiegender Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen nicht nachkommen. Im Übrigen wird die Veröffentlichung der WpI-AnzV konkretisierende Regelungen zur erstmaligen Einreichung der Anzeigen sowie des Einreichungsformates enthalten.

19. Wie erfahren Wertpapierinstitute, ob sie zu den drei größten Mittleren Wertpapierinstituten gehören?

Gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 WpIG kann für Mittlere Wertpapierinstitute von der Einrichtung eines Risikoausschusses und eines Vergütungskontrollausschusses abgesehen werden. Dabei kommt es gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 WpIG unter anderem darauf an, ob das betroffene Wertpapierinstitut nicht zu den – gemessen an der Bilanzsumme – drei größten Mittleren Wertpapierinstituten mit Sitz in Deutschland gehört.
Die Deutsche Bundesbank wird hierzu jährlich jeweils zum Stichtag 31.12. eine Auswertung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG vornehmen. Anschließend informiert die BaFin die betroffenen drei größten Mittleren Wertpapierinstitute entsprechend. Den betroffenen Mittleren Wertpapierinstituten wird eine angemessene Frist zur Umsetzung der damit einhergehenden Anforderungen eingeräumt.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback