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Stand:geändert am 24.01.2025 Sanierungsplanung

Seit 1. Januar 2015 sind das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG) sowie mehrere Begleitgesetze in Kraft getreten. sowie mehrere Begleitgesetze in Kraft. Das SAG setzt die Richtlinie 2015/59/EU (Abwicklungsrichtlinie – Bank Recovery and Resolution Directive – ‌ BRRD) um, die ihrerseits die Vorgaben der Key Attributes für effektive Abwicklungsregimes des Finanzstabilitätsrats (Financial Stability Board – FSB) für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der Europäischen Union umsetzt.

Ein wichtiges Ziel des SAG ist es, die Abwicklung von Instituten (§ 2 Abs. 1 SAG) von vornherein zu vermeiden. Wesentliches Instrument hierfür ist ein wirkungsvoller Sanierungsplan, der dem Institut ausreichende Handlungsmöglichkeiten bietet, um eine Krise aus eigener Kraft zu bewältigen. Nach § 12 SAG haben Institute gemäß § 2 Abs. 1 SAG, also CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, einen Sanierungsplan zu erstellen.

Die Anforderungen an die Sanierungsplanung ergeben sich neben dem SAG auch aus der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowie aus der Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung – MaSanV), die die rechtlichen Anforderungen an die Sanierungsplanung näher konkretisiert.

Mit der ‌MaSanV werden die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien (EBA/GL/2014/06) und die Leitlinien der EBA zu Sanierungsplanindikatoren (EBA/GL/2021/11) in deutsches Recht umgesetzt. Darüber hinaus enthält die MaSanV nähere Bestimmungen zu den vereinfachten Anforderungen (§ 19 SAG) und zu Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme (§ 20 SAG). Im Juli 2023 hat die EBA darüber hinaus ‌Leitlinien zur Gesamtsanierungskapazität in der Sanierungsplanung veröffentlicht, die die BaFin ab dem 11.01.2024 als direkt anwendbar erklärt hat.

Zusätzlich hat die BaFin ein Merkblatt mit Hinweisen zur Sanierungsplanung veröffentlicht. Das Merkblatt erläutert das Zusammenspiel der Regelungen zur Sanierungsplanung und enthält Ausführungen zum Verständnis der Regelungen.

Die Sanierungsplanung hat zum Ziel, dass die Institute Krisen aus eigener Kraft überwinden können, noch bevor die Aufsicht einschreiten muss. Dazu müssen sie in ihrem Sanierungsplan anhand einer strategischen Analyse ihre Unternehmensstruktur, die wesentlichen und kritischen Geschäftsaktivitäten sowie die interne und externe Vernetzung darstellen. Auch müssen die Institute Zuständigkeiten und interne Prozesse hinsichtlich der Erstellung und Genehmigung des Sanierungsplanes, aber auch interne Prozesse zur Überwachung und Eskalation bei Schwellenwertverletzungen der Sanierungsindikatoren festlegen. Des Weiteren sollen die Institute Handlungsoptionen entwickeln, anhand derer sie sich aus eigener Kraft aus einer Krisensituation befreien können. Ferner müssen sie (quantitative und qualitative) Indikatoren festlegen, die es ihnen erlauben, die im Krisenfall verfügbaren Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten, um ihre finanzielle Solidität nachhaltig wiederherzustellen. Dabei sind im Sanierungsplan für quantitative Indikatoren geeignete Schwellenwerte festzulegen, die eine ausreichende Vorlaufzeit für die Entscheidung über die geeigneten Handlungsoptionen sicherstellen.

Im Anschluss sollen die Institute eine Belastungsanalyse durchführen. Diese soll sowohl schwerwiegende idiosynkratrische als auch marktweite Stressszenarien umfassen und plötzliche sowie langsam eintretende Entwicklungen berücksichtigen. Ziel ist es zu untersuchen, welche Risiken sich in wesentlichem Ausmaß nachteilig auf das Kreditinstitut beziehungsweise die Gruppe auswirken können, ob die Schwellenwerte der Sanierungsindikatoren adäquat gesetzt sind, um eine Krise rechtzeitig anzuzeigen, und ob die vorhanden Handlungsoptionen wirksam und umsetzbar sind. Das Institut muss ferner seine Gesamtsanierungskapazität darstellen, also seine Fähigkeit sich in einer außergewöhnlichen, aber plausiblen Krisensituation durch die Umsetzung von Handlungsoptionen selbst zu sanieren. Darüber hinaus muss der Sanierungsplan auch ein Kommunikationskonzept enthalten, das sowohl interne als auch externe Adressaten angemessen berücksichtigt. 

Institute, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind und nicht potentiell systemrelevant sind, kann die BaFin in Abstimmung mit der Bundesbank nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 SAG ganz von der Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsplans befreien. In diesem Fall erstellt das institutsbezogene Sicherungssystem einen Sanierungsplan für alle befreiten Institute. Die besonderen Anforderungen an IPS-Sanierungspläne finden sich in Abschnitt 4 der MaSanV

In Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank kann die BaFin unter Berücksichtigung der in § 19 Abs. 2 SAG festgelegten Kriterien für Institute vereinfachte Anforderungen an den Inhalt des Sanierungsplans, die Frist für dessen Erstellung und die Häufigkeit der Aktualisierung festlegen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, welche Auswirkungen der Ausfall eines Instituts haben kann. Dazu betrachtet die BaFin insbesondere dessen Größe, Komplexität, Risikoprofil und Vernetzung mit anderen Instituten. In Abschnitt 3 der MaSanV finden sich die Erleichterungen für Institute, die Sanierungspläne mit vereinfachten Anforderungen erstellen.

Zur Unterstützung der Institute bei der Sanierungsplanung nach vereinfachten Anforderungen hat die BaFin das Fachverfahren ‌Sanierungsplanung nach vereinfachten Anforderungen auf der BaFin Internetseite eingerichtet. Hier stellt die BaFin ein anwendungsfreundliches Webformular zur Verfügung. Das Formular können die Institute direkt auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) ausfüllen und anschließend auch darüber einreichen. Die den Sanierungsplan ergänzenden Dokumente lassen sich direkt in das Webformular importieren und zusammen mit diesem einreichen. Das ausgefüllte Webformular bildet den Sanierungsplan der Institute, die einen Sanierungsplan nach vereinfachten Anforderungen erstellen müssen.

Als Hilfestellung stellt die BaFin auf dieser Webseite ferner einen Leitfaden mit Ausfüllhinweisen und Erläuterungen sowie ein Informationsblatt zum Fachverfahren „Sanierungsplanung nach vereinfachten Anforderungen gem. § 19 SAG“ zum Download bereit. Auch finden sich dort FAQs, die laufend aktualisiert werden.

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