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Markteintritt

Wer in Deutschland beabsichtigt, bestimmte Dienstleistungen des Bank- und Finanzwesens zu erbringen, benötigt hierfür eine Erlaubnis der Finanzaufsicht. Bei der Frage, welche Erlaubnis erforderlich ist, sind das jeweils geplante Geschäftsmodell sowie die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der hierbei geplanten Produkte und Dienstleistungen maßgeblich. Grundsätzlich wird zwischen Bankgeschäften, Wertpapierdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft unterschieden. Ob ein Geschäftsmodell erlaubnispflichtig ist, und wenn ja, welche Art der Erlaubnis erforderlich ist und welchen Umfang die Erlaubnis haben muss, wird aufgrund der individuellen Umstände im konkreten Einzelfall festgestellt. Für eine erste, unverbindliche Orientierung stellt die BaFin die Hinweise auf dieser Markteintrittsseite zur Verfügung.

Spezielle Informationen für Unternehmensgründer im Bereich innovativer, digitaler Bank- und Finanz- oder Zahlungsdienstleistungen (Fintechs), deren Geschäftsmodelle grundsätzlich unter alle der vorgenannten Erlaubnisbereiche fallen können, finden Sie auf den FinTech-Seiten der BaFin.

Bankgeschäfte

Das Geschäftsmodell einer Bank umfasst typischerweise das Betreiben aller oder einer Vielzahl der im deutschen Kreditwesengesetz (KWG) verankerten Bankgeschäfte, insbesondere aber die Annahme von Kundeneinlagen und die Vergabe von Krediten sowie andere Tätigkeiten als Finanzintermediär. Für das Betreiben eines oder mehrerer Bankgeschäfte ist grundsätzlich eine Bankerlaubnis erforderlich. Dabei wird je nach Art und Umfang des Geschäftsmodells zwischen einer sogenannten 'Vollbanklizenz' oder einer sogenannten 'Teilbanklizenz' unterschieden. Eine Vollbanklizenz gestattet das Erbringen aller wesentlichen Bankgeschäfte. Banken mit einer Vollbanklizenz sind regelmäßig als Universalbanken tätig. Dahingegen ermöglicht eine Teillizensierung nur die Vornahme einzelner oder nur eines speziellen Bankgeschäftes. Banken, die nur einzelne oder ein einziges spezifisches Bankgeschäft erbringen, werden auch als 'Spezialbanken' bezeichnet. Über den Erlaubnisantrag entscheidet je nach Art und Umfang der angestrebten Erlaubnis entweder die Europäischen Zentralbank (EZB) auf Grundlage eines Vorschlages der BaFin als nationale Aufsichtsbehörde (NCA) oder ausschließlich die BaFin.

Bank­ge­schäf­te

Mehr Informationen zu Bankgeschäften und den Anforderungen an die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis finden Sie unter Bankgeschäfte. Dort finden Sie auch Informationen zu dem ebenfalls erlaubnispflichtigen Eigengeschäft.

Abbildung der Skyline von Frankfurt am Main als visuelles Symbol für die Bankenabgabe (verweist auf: Bankgeschäfte)

© Tobias / stock.adobe.com

Wertpapierdienstleistungen

Beabsichtigt ein Unternehmen ausschließlich Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, ist hierfür eine Erlaubnis als sogenanntes ‚Wertpapierinstitut‘ erforderlich. Wird eine Erlaubnis nur für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen beantragt, wird diese ausschließlich von der BaFin vergeben.

Wert­pa­pier­dienst­leis­tun­gen

Mehr Informationen zu Wertpapierdienstleistungen und den Anforderungen an die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis finden Sie unter Wertpapierdienstleistungen.

Das Bild zeigt Bulle und Bär als Figuren aus Metall (Symbolbild). (verweist auf: Wertpapierdienstleistungen)

© weseetheworld/fotolia.com

Finanzdienstleistungen

Für das Erbringen von Finanzdienstleistungen, wie beispielsweise Leasing, Factoring, Dienstleistungen rund um das Thema Vermögensanlage oder bestimmte Dienstleistungen mit verschiedenen Finanzinstrumenten, ist eine Erlaubnis als sogenanntes ‚Finanzdienstleistungsinstitut‘ erforderlich. Diese wird ausschließlich von der BaFin erteilt.

Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen

Mehr Informationen zu Finanzdienstleistungen, die keine Bankgeschäfte sind, und den Anforderungen an die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, finden Sie unter Finanzdienstleistungen.

Zahlungsdiensterichtlinie (verweist auf: Finanzdienstleistungen)

© helgidinson / Fotolia.com

Kryptoverwahrgeschäft

In Deutschland ist die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln zum Halten, Speichern und Übertragen von Kryptowerten, das sogenannte ‚Kryptoverwahrgeschäft‘, ebenfalls eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung.

Kryp­to­ver­wahr­ge­schäft

Mehr Informationen zu dem Kryptoverwahrgeschäft und den Anforderungen an die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis finden Sie auf der Übersichtsseite zum Kryptoverwahrgeschäft.

Abbildung zweier Münzen als visuelles Symbol für Kryptotoken (verweist auf: Kryptoverwahrgeschäft)

© istockphoto.com/a-image

Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft

Bestimmte Dienstleistungen im Bereich des Zahlungsverkehrs und der Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geld), setzen eine Erlaubnis oder Registrierung als sogenanntes ‚Zahlungsinstitut' oder 'E-Geld-Institut‘ voraus. Auch diese Erlaubnis wird von der BaFin erteilt.

Zah­lungs­diens­te und E-Geld-Ge­schäft

Mehr Informationen zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft sowie den Anforderungen an die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis finden Sie auf den Unterseiten Zahlungsdienste und PSD2.

Abbildung grafisch aufbereiteter Binärcodes. (verweist auf: Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft)

© gonin - stock.adobe.com

Mischformen (hybride Geschäftsmodelle)

Neben Einzelerlaubnissen zum Betreiben von jeweils ausschließlich Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder Zahlungsdiensten/E-Geld-Geschäft, sind auch Mischformen möglich. Beabsichtigt ein Unternehmen, erlaubnispflichtige Geschäfte aus mehreren Bereichen zu tätigen, z.B. Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste, sind einige Grundsätze und Besonderheiten zu beachten, die sowohl bei Neugründungen als auch der Erweiterung des Geschäftsmodells bereits zugelassener Institute eine Rolle spielen. Je nach Ausgangslage ist aber nicht in jedem Fall eine zusätzliche, gesonderte Erlaubnis aus dem jeweiligen Regelungsbereich erforderlich.

Misch­for­men (hy­bri­de Ge­schäfts­mo­del­le)

Mehr Informationen hierzu finden Sie unter hybride Geschäftsmodelle.

Orderwertberechnung (verweist auf: Mischformen (hybride Geschäftsmodelle))

© istockphoto.com/monsitj

Zusatzinformationen

Mehr zum Thema

Merkblätter zu Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen und Ausnahmetatbeständen

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