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Stand:geändert am 27.07.2023 Schwarmfinanzierungsdienstleistungen - Crowdfunding

Seit dem 10. November 2021 gilt die Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsverordnung, „SF-VO“), welche einheitliche Anforderungen an die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, an die Organisation, Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, an den Betrieb von Schwarmfinanzierungsplattformen sowie an Transparenz und Marketingmitteilungen in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Anwendungsbereich der Verordnung in der Union festlegt.

Rechtsgrundlagen

Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister

Eine in Deutschland niedergelassene juristische Person, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Anwendungsbereich der Verordnung zu erbringen beabsichtigt, hat zuvor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister zu beantragen.

Der Zulassungsantrag hat die in Artikel 12 Abs. 2 SF-VO vorgegebenen Angaben zu enthalten und ist mit Hilfe des Standardformulars gemäß Artikel 2 der Delegierte Verordnung (EU) 2022/2112 bei der Kontaktstelle der BaFin einzureichen.

Ablauf der Übergangsregelung

Die verlängerte Übergangsfrist nach Art. 48 SF-VO endet mit Ablauf des 10. November 2023. Danach dürfen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, die von der SF-VO erfasst sind, nur noch mit einer Erlaubnis nach dieser Verordnung erbracht werden. Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten der SF-VO Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der SF-VO fallen, erbracht haben, dürfen dies auf der Grundlage der nationalen Vorschriften bis dahin weiterhin tun. 

Unternehmen, die bislang unter Inanspruchnahme der Übergangsregelung tätig sind, dürfen ihre Tätigkeit nach dem 10. November 2023 nur dann fortsetzen, wenn ihnen bis dahin eine Erlaubnis erteilt wurde. Das Stellen eines Antrages reicht nicht, um nach Ablauf der Übergangsfrist eine Schwarmfinanzierungstätigkeit fortzusetzen. Das betrifft auch laufende, also vor dem 10. November 2023 begonnene Schwarmfinanzierungsprojekte.

Die BaFin weist darauf hin, dass eine Fortsetzung der Schwarmfinanzierungstätigkeit nach dem 10. November 2023 unerlaubt erfolgt. Eine solch unerlaubte Tätigkeit wird auch im Rahmen eines ggfls. stattfindenden Erlaubnisverfahrens entsprechend gewürdigt.

Art. 12 Abs. 4, 8 SF-VO sieht für die Vollständigkeitsprüfung 25 Arbeitstage und für die Prüfung und Bearbeitung des vollständigen Erlaubnisantrags weitere drei Monate vor. Die BaFin erwartet in den nächsten Monaten eine größere Anzahl von Erlaubnisanträgen innerhalb kurzer Zeit und empfiehlt deshalb eine frühzeitige Antragstellung.

Die BaFin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es unter der SF-VO nicht möglich ist, als vertraglich gebundener Vermittler erlaubnispflichtige Dienstleistungen im Namen und für Rechnung eines Erlaubnisträgers zu erbringen.

Kontaktstelle

Für die Schwarmfinanzierungsdienstleister hat die BaFin eine zentrale Kontaktstelle eingerichtet. Juristische Personen, die einen Zulassungsantrag erwägen, können sich an die BaFin wenden. Die zentrale Kontaktstelle der BaFin ist wie folgt zu erreichen:

Kontakt

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
– Kontaktstelle Schwarmfinanzierungsdienstleister nach SF-VO
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main
E-Mail: Zulassungsantraege.Schwarmfinanzierungsdienstleister@bafin.de

Bitte beachten Sie die Hinweise zur gesicherten Kommunikation per E-Mail mit der BaFin.

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