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Mischformen (hybride Geschäftsmodelle)

Ein Geschäftsmodell kann mehrere erlaubnispflichtige Tätigkeiten aus verschiedenen Regelungsbereichen umfassen. Hierbei können - je nach Einzelfall - parallel Erlaubniserfordernisse sowohl für Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Zahlungsdienste und/oder das E-Geld-Geschäft bestehen. Derartige Mischformen können sowohl bei Neugründungen als auch bei der Erweiterung des Geschäftsmodells bereits zugelassener Institute entstehen. In beiden Fällen sind einige Grundsätze und Besonderheiten zu beachten. Diese werden im Folgenden unverbindlich und beispielhaft für einige Konstellationen beschrieben.

Grundsätze

Art und Umfang der erforderlichen Erlaubnis richten sich nach dem jeweiligen Geschäftsmodell und dessen rechtlicher und tatsächlicher Ausgestaltung. Grundsätzlich ist für jede Tätigkeit, die den Tatbestand eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäftes, Finanzdienstleistung, eines Zahlungsdienstes oder des E-Geld-Geschäftes verwirklicht, eine entsprechende Erlaubnis nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen erforderlich. Beinhaltet ein Geschäftsmodell mehrere erlaubnispflichtige Tätigkeiten, ist für jede eine entsprechende Erlaubnis erforderlich. Dies gilt gleichermaßen innerhalb eines Regelungsbereiches sowie über verschiedene Regelungsbereiche hinweg: Bei Geschäftsmodellen, die mehrere erlaubnispflichtige Bankgeschäfte beinhalten, wie auch bei Geschäftsmodellen, deren Bestandteil erlaubnispflichtige Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Zahlungsdienste und/oder das E-Geld-Geschäft sind.

Diese Grundsätze gelten sowohl bei Neugründungen als auch bei der Erweiterung bereits bestehender, erlaubnispflichtiger Geschäftsmodelle. Bei Neugründungen sind im Erlaubnisantrag Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten detailliert zu beschreiben und die entsprechenden einschlägigen gesetzlichen Tatbestände, für die eine Erlaubnis angestrebt wird, im Einzelnen zu benennen. Bei der beabsichtigten Erweiterung bereits bestehender, erlaubnispflichtiger Geschäftsmodelle um Tätigkeiten, die weitere Erlaubnispflichten begründen, ist ein entsprechender Erlaubniserweiterungsantrag zu stellen.

Bankgeschäfte und Zahlungsdienste und/oder E-Geld Geschäft

Beabsichtigt ein Unternehmen, welches Bankgeschäfte als CRR-Kreditinstitut betreiben will oder bereits betreibt, auch Zahlungsdienste zu erbringen oder das E-Geld-Geschäft zu betreiben, ist hierfür keine zusätzliche Erlaubnis nach dem ZAG erforderlich (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG bzw. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 ZAG). Beabsichtigt ein bereits nach dem ZAG zugelassenes Institut hingegen zusätzlich erlaubnispflichtige Bankgeschäfte als CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d S. 1 KWG oder als Wertpapierhandelsbank im Sinne des § 1 Abs. 3d S. 5 KWG zu erbringen, ist hierfür eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 KWG erforderlich. Handelt es sich in der Folge um ein CRR-Kreditinstitut, entscheidet hierüber die Europäische Zentralbank (EZB) in Abstimmung mit der BaFin als nationale Aufsichtsbehörde (NCA).

Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen

Beabsichtigt ein Unternehmen, welches Bankgeschäfte als (CRR-) Kreditinstitut betreiben will oder bereits betreibt, auch Finanzdienstleistungen (nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 – 12 KWG) zu erbringen, ist ein Erlaubnisantrag bzw. Erlaubniserweiterungsantrag nach § 32 KWG sowohl für die jeweils einschlägigen Bankgeschäfte als auch für die jeweils einschlägigen Finanzdienstleistungen zu stellen. Handelt es sich (in der Folge) um ein CRR-Kreditinstitut, entscheidet hierüber die Europäische Zentralbank (EZB) in Abstimmung mit der BaFin als nationale Aufsichtsbehörde (NCA).

Zahlungsdienste und/oder E-Geld-Geschäft und Finanzdienstleistungen

Beabsichtigt ein Unternehmen, welches als Institut im Sinne des § 1 Abs. 3 ZAG Zahlungsdienste erbringen will oder bereits erbringt oder das E-Geld-Geschäft betreiben will oder bereits betreibt, zusätzlich auch Finanzdienstleistungen (nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 – 8 und 10 - 12 KWG) zu erbringen, ist neben der Erlaubnis nach § 10 ZAG (Zahlungsdienste) oder § 11 ZAG (E-Geld-Geschäft) hierfür eine zusätzliche Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 32 KWG erforderlich. Dies gilt nicht für das Factoring (§ 1 Abs. 1a Nr. 9 KWG); hierfür benötigen Institute mit einer Erlaubnis nach dem ZAG keine gesonderte Erlaubnis (§ 32 Abs. 6 KWG). Über die Erlaubnisanträge entscheidet die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde.

Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft

Beabsichtigt ein Unternehmen, welches Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG erbringen will oder bereits erbringt, zusätzlich auch das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 2 ZAG zu betreiben, ist hierfür eine Erlaubnis nach § 11 ZAG erforderlich. Hierüber entscheidet die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde.

Umgekehrt gilt dies nicht für E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZAG. Diese dürfen ohne gesonderte Erlaubnis auch Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZAG erbringen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZAG).

Alle von der BaFin beaufsichtigen Unternehmen finden Sie in den Datenbanken auf der Internetseite der BaFin.

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