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Kryptowertpapierregisterführung

Auf dieser Internetseite veröffentlicht die BaFin verschiedene Informationen zu der neuen Rechtslage. Diese Internetseite wird laufend aktualisiert.

Durch das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (BGBl. Teil I, Nr. 29 vom 09.06.2021, S. 1423, nachfolgend „Einführungsgesetz“) wurde die Kryptowertpapierregisterführung als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistung erbringen wollen, benötigen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 10.06.2021 eine Erlaubnis der BaFin.

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Merkblätter und Hinweise

Die BaFin hat ein Merkblatt zu der Kryptowertpapierregisterführung veröffentlicht. Dieses und weitere damit zusammenhängende Informationen werden hier gesammelt zur Verfügung gestellt.

Hinweise zum Erlaubnisantrag
Die Hinweise erläutern die wesentlichen Grundzüge des Erlaubnisverfahrens für die Kryptowertpapierregisterführung und fassen die wesentlichen Anforderungen an die Erlaubniserteilung zusammen. Darüber hinaus gilt auch das Merkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen vom 06.07.2018.

Hinweis für CRR-Kreditinstitute aus dem EWR

Auch CRR-Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums benötigen zur Kryptowertpapierregisterführung in Deutschland eine Erlaubnis gem. § 32 KWG, wofür sie mindestens eine Zweigstelle (§ 53 KWG) im Inland unterhalten müssen. Sie können entsprechend o.g. Hinweise einen Erlaubnisantrag stellen.

Ansprechpartner

Für die Kryptowertpapierregisterführung hat die BaFin eine zentrale Kontaktstelle eingerichtet. Unternehmen, die einen Erlaubnisantrag erwägen, können sich frühzeitig an die BaFin oder die jeweils örtlich zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank wenden. Die zentrale Kontaktstelle der BaFin ist wie folgt zu erreichen:

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
ZK 4 - Kryptowertpapierregisterführung

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: ZK4@bafin.de

Bitte beachten Sie die Hinweise zur gesicherten Kommunikation per E-Mail mit der BaFin.

Alle von der BaFin beaufsichtigen Unternehmen, denen eine Erlaubnis zum Erbringen der Kryptowertpapierregisterführung erteilt wurde, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

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