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Stand:geändert am 08.08.2023 Finanzdienstleistungen

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang Finanzdienstleistungen erbringen will, benötigt noch vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) eine schriftliche Erlaubnis der BaFin. Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Abs. 1 WpIG müssen einen Erlaubnisantrag nach § 15 WpIG stellen. Exemplarisch finden Sie nachfolgend Informationen zu den Finanzdienstleistungen Leasing und Factoring sowie zum Kryptoverwahrgeschäft

Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen

Die erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen sind in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 12, Satz 3 und 4 KWG abschließend aufgeführt. Dazu zählen im Wesentlichen die folgenden Dienstleistungen:

  • Anlagevermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG
  • Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG
  • Betrieb eines multilateralen Handelssystems nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG
  • Platzierungsgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KWG
  • Betrieb eines organisierten Handelssystems nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1d KWG
  • Abschlussvermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG
  • Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG
  • Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 a bis d KWG
  • Drittstaateneinlagenvermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG
  • Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG
  • Sortengeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG
  • Factoring nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG
  • Finanzierungsleasing nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG
  • Anlageverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG
  • eingeschränktes Verwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 12 KWG.

Diese Übersicht soll eine erste Orientierung ermöglichen, ob eine bestimmte Geschäftstätigkeit als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen zu beurteilen ist. Die wichtigsten Finanzdienstleistungen werden in Merkblättern der BaFin näher beschrieben und erläutert. Für eine abschließende, einzelfallbezogene Beurteilung kann eine Erlaubnisanfrage an die BaFin gerichtet werden.

Das KWG sieht in § 2 Abs. 6 KWG für die grundsätzliche Erlaubnispflicht auch Ausnahmetatbestände vor. Diese Ausnahmetatbestände werden ebenfalls in Merkblättern der BaFin erläutert.

Bestimmte Finanzdienstleistungen und bestimmte Bankgeschäfte sind auch Wertpapierdienstleistungen. Ausführliche Informationen zu den Geschäftstätigkeiten, die den Wertpapierdienstleistungen zugeordnet werden, finden Sie auf einer Sonderseite zu diesem Themenkomplex. Diese Sonderseite beinhaltet darüber hinaus weiterführende Informationen zu den Inhalten eines Erlaubnisantrags, zum Verfahren sowie die Formulare, die für die Einreichung eines Erlaubnisantrages zwingend erforderlich sind.

Überblick:Wichtige nationale und europäische Rechtsgrundlagen

Leasing und Factoring

Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang Finanzierungsleasingverträge als Leasinggeber abschließen wollen oder die Leasingobjektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 KWG verwalten wollen, benötigen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG eine entsprechende Erlaubnis der BaFin. Gleiches gilt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG für Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang laufend Forderungen auf der Basis von Rahmenverträgen ankaufen wollen (Factoring). Finanzierungsleasing und Factoring sind Spezialkreditgeschäfte, die der Gesetzgeber privilegiert hat, indem er sie u.a. von den im Kreditgeschäft geltenden Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen ausgenommen hat (vgl. § 2 Abs. 7a KWG).

Erlaubniserteilungsprozess

Einreichung des Antrags

Detaillierte Informationen über den Inhalt des Erlaubnisantrags und zu den vorzulegenden Unterlagen finden sich im „Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG“ der Deutschen Bundesbank.

Auf gesetzlicher Ebene sind die Voraussetzungen in §§ 32, 33 KWG sowie § 14 Anzeigenverordnung (AnzV) abgebildet. Für Factoring- und Leasinginstitute gelten dabei einige Erleichterungen. So existieren hier z.B. keine Mindestkapitalanforderungen. Gesellschaftsrechtliche Anforderungen zum Grund- bzw. Stammkapital bleiben hiervon unberührt.

Abweichend von § 14 Abs. 1 AnzV genügt es, jeweils ein Antragsexemplar bei der BaFin mit Dienstsitz in Bonn und ein Exemplar bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Ein drittes Exemplar ist nicht erforderlich. Ferner genügt es, wenn die Antragsunterlagen im Antragsexemplar an die BaFin in der gesetzlich geforderten Form (Original oder beglaubigte Kopie) eingereicht werden. Für die Zweitschrift an die Deutsche Bundesbank genügt eine einfache Kopie. Sofern ein Dritter mit der Einreichung des Erlaubnisantrags und der Durchführung des Erlaubnisverfahrens bevollmächtigt wurde, ist dem Antrag eine durch den Antragsteller unterzeichnete Vollmacht im Original beizufügen.

Die Amtssprache ist deutsch. Im Einzelfall ist mit der BaFin abzustimmen, ob Unterlagen in einer anderen Sprache (insbesondere Englisch) akzeptiert werden.

Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis beträgt 4.646,- Euro. Für die Einstellung eines Erlaubnisverfahrens kann – unter Berücksichtigung des entstandenen Arbeitsaufwands – ebenfalls eine Gebühr erhoben werden. Nähere Informationen sind der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung – FinDAGebV) und dem dazugehörigen Gebührenverzeichnis zu entnehmen.

Prüfung des Antrags

Auf Basis der mit dem Erlaubnisantrag eingereichten Unterlagen prüft die BaFin den Antrag u. a. anhand folgender Kriterien:

  • Geschäftsleiter: Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die vorzulegenden Unterlagen sind dem „Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB“ zu entnehmen.
  • Aufsichtsorgane (sofern vorhanden): Sind Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane vorgesehen oder gesetzlich gefordert, so sind für die Mitglieder dieser Organe die Unterlagen gemäß „Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB“ dem Erlaubnisantrag beizufügen.
  • Antragsteller und Inhaber bedeutender Beteiligungen: Daneben werden auch der/die Antragsteller sowie jede natürliche oder juristische Person, die eine bedeutende Beteiligung an dem zukünftigen Institut hält, von der BaFin im Rahmen des Erlaubnisverfahrens einzeln geprüft. Eine bedeutende Beteiligung besteht insbesondere dann, wenn die betreffende Person 10% oder mehr der Kapital- und/oder Stimmrechtsanteile an dem Institut hält oder auf andere Art und Weise maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Instituts ausüben kann. Maßgeblicher Einfluss besteht z. B., wenn jemand unabhängig von der Stimmrechtsverteilung befugt ist, die Mehrheit der Leitungsorgane des Instituts zu bestimmen. Die kapitalmäßige Beteiligung wird im Falle einer mittelbaren Beteiligung an dem Institut bis zu diesem durchgerechnet. Wer also z.B. 20% an einer Gesellschaft hält, die wiederum 50% an dem Institut hält, ist bedeutend beteiligt, weil er durchgerechnet 20% von 50% (das entspricht 10%) an dem Institut hält. Weitere Einzelheiten sind dem Merkblatt zur Inhaberkontrolle zu entnehmen.
  • Geschäftsplan: Einzureichen ist ferner ein tragfähiger Geschäftsplan, aus dem sich die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren ergeben. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben sich aus § 25a KWG in Verbindung mit dem „Rundschreiben 05/2023 (BA) - Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk“. Dem Antrag sind die Planbilanzen und Plan- Gewinn- und Verlustrechnungen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs beizulegen. In den Planzahlen sind die kalkulierten Aufwendungen für das Erlaubnisverfahren, die laufende Aufsicht (BaFin-Umlage) und die Jahresabschlussprüfung gesondert auszuweisen. Die Planzahlen sind nach Maßgabe der §§ 340 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) nach der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) zu erstellen. Art und Umfang der Refinanzierung des Geschäftsmodells sind angemessen einzubeziehen.

Nach der Erlaubniserteilung

Informationen zu den wichtigsten Vorschriften und Meldepflichten nach Erlaubniserteilung für Institute, die das Finanzierungsleasing und/oder Factoring erbringen, finden sich in der Übersicht der Deutschen Bundesbank. Für Leasing- und Factoringinstitute ist jeweils die letzte Spalte wesentlich, die mit „Gruppe V" gekennzeichnet ist.

Leasing- oder Factoringinstitute sind zur Umstellung der Unternehmensrechnungslegung auf die Sondervorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie einer jährlichen Prüfung durch einen Jahresabschlussprüfer verpflichtet. Zudem ist diversen turnusmäßigen und anlassbezogenen Meldepflichten (z.B. quartalsmäßige Millionenkreditmeldungen an die Deutsche Bundesbank) nachzukommen.

Das Institut ist zur Umsetzung der organisatorischen Anforderungen des KWG an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und zur Umsetzung der Vorschriften zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Prävention sonstiger strafbarer Handlungen verpflichtet.

Durch das neu zugelassene Institut sind die Kosten für jährliche Jahresabschlussprüfung sowie die Personal- und Sachkosten für die Umsetzung der Pflichten aus dem Meldewesen und der inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen (vgl. insbesondere die MaRisk) und der laufenden Dokumentation zu tragen. Zudem ist gemäß § 16g Abs. 1 Nr. 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) die jährliche BaFin-Umlage zu entrichten. Die Höhe der Umlage bemisst sich nach der Größe des Instituts - die Mindestumlage beträgt nach aktuellem Stand 1.300,- Euro.

Kontakt

Hinweise und Kontaktangaben für Anfragen zur möglichen Erlaubnispflicht von Geschäftsvorhaben sind unter Kontakt zu finden.

Allgemeine Anfragen zur Erlaubniserteilung sowie die Einreichung einer zusätzlichen elektronischen Kopie des Erlaubnisantrags (Achtung: Die elektronische Kopie ersetzt nicht das Original, sondern dient der Vereinfachung der Bearbeitung!) können je nach (beabsichtigtem) Unternehmenssitz an eines der beiden folgenden funktionalen Postfächer gerichtet werden:

(geplanter) UnternehmenssitzReferatFunktionales Postfach
Süd: Hessen, Thüringen, Sachsen, Baden-Württemberg oder BayernBA 14ba14@bafin.de
Nord: Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder SaarlandBA 15ba15@bafin.de

Der Erlaubnisantrag (nebst beizufügenden Unterlagen) sowie weitere schriftliche Kommunikation sind an folgende Postanschrift zu richten:

Kontakt:Ba­Fin - Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
Re­fe­rat BA 14 [bzw. BA 15]

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Allgemeine Anfragen zur Erlaubniserteilung können auch an die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank gerichtet werden. Hier ist auch das erforderliche Zweitexemplar des Erlaubnisantrags (nebst beizufügender Unterlagen) einzureichen.

Kryptoverwahrgeschäft

In Deutschland ist die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln zum Halten, Speichern und Übertragen von Kryptowerten, das sogenannte ‚Kryptoverwahrgeschäft‘, eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. I vom 19.12.2019, S. 2602) wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistungen erbringen wollen, benötigen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2020 eine Erlaubnis der BaFin.

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft auch um Erlaubnisverfahren nach § 32 Abs. 1 KWG, weshalb sowohl das Erlaubnisverfahren als auch die spätere laufende Aufsicht über diese Institute mit den Verfahren und Prozessen anderer Finanzdienstleistungen vergleichbar ist.

Weiterführende Informationen zum Kryptoverwahrgeschäft einschließlich umfassender Informationen über die spezifischen Anforderungen an die Erlaubniserteilung sowie weitere für diese Tätigkeit relevanten Hinweise, finden Sie auf einer Sonderseite zu dem Themenkomplex.

Kontakt

Hinweise und Kontaktangaben für Anfragen zur möglichen Erlaubnispflicht von Geschäftsvorhaben sind unter Kontakt zu finden.

Unternehmen, die einen Erlaubnisantrag erwägen, können sich frühzeitig an die BaFin oder die jeweils örtlich zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank wenden. Diese und allgemeine Anfragen zur Erlaubniserteilung können elektronisch und postalisch an folgende Kontaktstelle gerichtet werden:

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
ZK 4 - Kryptoverwahrgeschäft

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de

Allgemeine Anfragen zur Erlaubniserteilung können auch an die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank gerichtet werden.

Alle von der BaFin beaufsichtigen Finanzdienstleistungsinstitute finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

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