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Stand:geändert am 18.07.2023 Bankgeschäfte

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreiben will, benötigt noch vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) eine schriftliche Erlaubnis. Sollen das Einlagen- und das Kreditgeschäft betrieben werden, entscheidet die Europäische Zentralbank (EZB) in Zusammenarbeit mit der BaFin als nationaler Aufsichtsbehörde über die Erlaubniserteilung. In den übrigen Fällen ist die BaFin die erlaubniserteilende Aufsichtsbehörde. In einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassene Kreditinstitute sind grundsätzlich erlaubnisfrei berechtigt, ihre Geschäfte über eine in Deutschland errichtete Zweigniederlassung, über vertraglich gebundene Vermittler oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zu betreiben (Passporting). Institute müssen diese Absicht jedoch der BaFin anzeigen.

Erlaubnispflichtige Bankgeschäfte

Die erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 12 KWG abschließend aufgeführt. Im Wesentlichen zählen dazu:

  • Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG
  • Pfandbriefgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG
  • Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG
  • Diskontgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG
  • Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG (siehe auch Wertpapierdienstleistungen)
  • Depotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG
  • Tätigkeit als Zentralverwahrer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG
  • Darlehenrückkaufgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KWG
  • Garantiegeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG
  • Scheckeinzugsgeschäft, Wechseleinzugsgeschäft, Reisescheckgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG
  • Emissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG (siehe auch Wertpapierdienstleistungen)
  • Tätigkeit als zentrale Gegenpartei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG

Diese Übersicht soll eine erste Orientierung ermöglichen, ob eine bestimmte Geschäftstätigkeit als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft zu beurteilen ist. Die wichtigsten Bankgeschäfte werden in Merkblättern der BaFin näher beschrieben und erläutert. Für eine abschließende, einzelfallbezogene Beurteilung kann eine Erlaubnisanfrage an die BaFin gerichtet werden.

Das KWG sieht in § 2 Abs. 1 KWG für die grundsätzliche Erlaubnispflicht auch Ausnahmetatbestände zu Bankgeschäften u. a. für Kapitalverwaltungsgesellschaften und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vor. Diese Ausnahmetatbestände werden ebenfalls in Merkblättern der BaFin erläutert.

Von den Bankgeschäften sind die Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1a KWG zu unterscheiden. Wer diese betreiben will, benötigt ebenfalls eine Erlaubnis. Zu beachten ist, dass der Eigenhandel und das Eigengeschäft als Finanzdienstleistungen erlaubnispflichtig sind und in den Vorschriften § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und Sätze 3 ff. KWG sowie § 32 Abs. 1a KWG ausdifferenzierte Regelungen erfahren haben. Einzelheiten zur Erlaubnispflicht des Eigengeschäfts und zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Eigenhandel finden sich in einem Merkblatt der BaFin.

Ebenfalls abzugrenzen von dem nachfolgend dargestellten Prozess ist die Erlaubniserteilung für Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Abs. 1 WpIG. So können Wertpapierdienstleistungen sowohl Bankgeschäfte als auch Finanzdienstleistungen sein. Einzelheiten und eine Kontaktadresse für die Einreichung des Erlaubnisantrags sind unter Wertpapierdienstleistungen zu finden.

Die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis wird auf der Grundlage des nationalen Rechts (KWG) getroffen. Das KWG wird ergänzt durch zentrale Verordnungen (Anzeigenverordnung - AnzV, Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV) und Auslegungshilfen (u.a. Rundschreiben der BaFin MaRisk und BAIT). Darüber hinaus findet unmittelbar geltendes europäisches Recht Anwendung.

Erlaubniserteilungsprozess

Soll eine Erlaubnis, ggfs. neben anderen Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft umfassen, ist die EZB gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG Aufsichtsbehörde im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und erteilt die Erlaubnis. Die Zusammenarbeit der EZB mit der BaFin als nationaler Aufsichtsbehörde ist durch die SSM-Verordnung i. V. m. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR sowie der SSM-Rahmenverordnung geregelt. Gemäß SSM-Verordnung erstellt die BaFin einen Beschlussvorschlag über die Erteilung einer Erlaubnis, wenn der Antragsteller alle nach nationalem und europäischen Recht bestehenden Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung erfüllt. Die BaFin ist als "single-point-of-contact" während des gesamten Erlaubnisverfahrens alleinige Ansprechpartnerin des Antragstellers.

Wird eine Erlaubnis für sonstige Bankgeschäfte beantragt, die nicht das Betreiben sowohl des Einlagen- als auch des Kreditgeschäfts umfasst, ist die BaFin gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 2 KWG Aufsichtsbehörde und erteilt die Erlaubnis in eigener Zuständigkeit ohne Einbindung der EZB.

Das Erlaubnisverfahren ist unabhängig von seinem Ergebnis gebührenpflichtig d. h. eine Gebühr ist auch dann zu erheben, wenn der Erlaubnisantrag vom Antragsteller zurückgezogen oder negativ beschieden wird.

Mit der vollständigen Einreichung eines Erlaubnisantrags durch den Antragsteller beginnt gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 KWG eine Frist von sechs Monaten, binnen der die BaFin dem Antragsteller mitteilen muss, ob die Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Die Dauer des gesamten Erlaubnisverfahrens ist jedoch einzelfallabhängig und wird maßgeblich von der Komplexität des geplanten Geschäftsmodells, der Qualität und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen bestimmt.

Erlaubniserteilungsprozess unter Einbindung der EZB

Übersichtsgrafik Erlaubniserteilungsprozess unter Einbindung der EZB © BaFin Erlaubniserteilungsprozess unter Einbindung der EZB

Erstgespräch

Für Interessenten besteht bereits vor der formalen Einreichung eines Erlaubnisantrags (pre-filing Phase) die Möglichkeit, sich mit einem konkretem Geschäftsvorhaben an die BaFin zu wenden. In einem Erstgespräch können Fragen z. B. in Bezug auf die einzureichenden Antragsunterlagen, die Höhe des Anfangskapitals und die Qualität der als Anfangskapital und als Eigenmittel vorgesehenen Kapitalbestandteile oder die fachliche Eignung der als Geschäftsleiter vorgesehenen Personen angesprochen werden. Ein Erstgespräch ermöglicht dem Antragsteller und der BaFin wechselseitige Erwartungen zu kommunizieren und sollte die Einreichung eines möglichst vollständigen, qualitativ hochwertigen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Erlaubnisantrages zum Ziel haben.

Parallel dazu ist ebenfalls eine erste Kontaktaufnahme des Antragstellers mit der für das künftige Institut zuständigen Entschädigungseinrichtung empfehlenswert. Für Privatbanken in Deutschland ist die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zuständig. Weitere Adressen sind am Ende dieser Seite unter Zusatzinformationen angegeben.

Einreichung des Antrags

Hinweis für die Antragsstellung

Für die Antragsstellung weisen wir vorsorglich auf die mögliche Geltung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 (Regulatory Technical Standards) sowie Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 der Kommission vom 20. Juni 2022 (Implementing Technical Standards) hin.

Ein Erlaubnisantrag ist durch den Antragsteller schriftlich in dreifacher Ausfertigung gemäß § 14 Abs. 1 AnzV bei der BaFin einzureichen. Welche Unterlagen mit der Antragstellung einzureichen sind, ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 32 f. KWG i. V. m. § 14 AnzV und der InhKontrollV. Dazu gehören beispielsweise der eigentliche Erlaubnisantrag, Zuverlässigkeitserklärungen, Lebensläufe, Führungszeugnisse, Gewerbezentralregisterauszüge sowie amtlich beglaubigte Kopien von Gründungsdokumenten, Satzungen, Registerauszügen und Ausweiskopien. Es existiert kein Formblatt, jedoch findet sich untenstehend zur Orientierung eine Checkliste mit den erforderlichen Angaben und einzureichenden Anlagen.

Die für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen werden elektronisch verarbeitet. Vor diesem Hintergrund ist es hilfreich, wenn sämtliche Unterlagen auch in elektronischer Form an die funktionale E-Mail-Adresse licensing@bafin.de gesendet werden. Zu beachten ist dabei die Anleitung zur Nutzung der gesicherten und verschlüsselten E-Mail-Kommunikation. Nach individueller Vereinbarung sind auch andere Wege zur gesicherten Bereitstellung von Unterlagen in elektronischer Form, z.B. in Form eines Datenraums, möglich.

Wenn der Erlaubnisantrag eingegangen ist, prüft die BaFin zunächst die formale Vollständigkeit des Antrags gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 KWG. Die BaFin ist dabei in Absprache mit der Deutschen Bundesbank - sowie im Falle eines Erlaubnisantrags für das Einlagen- und Kreditgeschäft auch in Absprache mit der EZB - bemüht, so zeitnah wie möglich abschließend alle für die Beurteilung des Antrags notwendigen Informationen und Unterlagen zu erhalten und kommt ggfs. mit Nachforderungen auf den Antragsteller zu. Um die Bearbeitung des Antrags zu beschleunigen wird darüber hinaus angestrebt, Nachfragen zu einzelnen Themen des Antrags (Geschäftsplan, Geschäftsorganisation, Outsourcing etc.) frühzeitig in einem Q&A Prozess mit dem Antragsteller zu adressieren.

Prüfung des Antrags

Auf Basis der mit dem Erlaubnisantrag eingereichten Unterlagen und weiterer durch den Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen prüft die BaFin den Antrag u.a. anhand folgender Kriterien:

  • Anfangskapital: Bei Neugründung eines Instituts muss dieses, je nach Art der angestrebten Geschäfte, eine Mindest- beziehungsweise Anfangskapitalausstattung nachweisen. Soll sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betrieben werden, ist ein Mindestkapital von fünf Millionen Euro erforderlich. Die Höhe der zu Beginn der Geschäftstätigkeit vorzuhaltenden Mittel hängt maßgeblich vom Geschäftsplan ab und wird im Einzelfall bestimmt.
  • Anforderungen an die Geschäftsleiter: Kreditinstitute müssen mindestens zwei Geschäftsleiter haben, die fachlich geeignet und zuverlässig sein müssen. Darüber hinaus müssen die als Geschäftsleiter vorgesehenen Personen über ausreichende Zeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen und die Mandatsgrenzen einhalten. Für die fachliche Eignung ist ausschlaggebend, dass die betreffenden Personen in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang ausreichende theoretische Kenntnisse gesammelt haben und über einschlägige praktische Erfahrungen für das angestrebte Geschäftsmodell sowie Leitungserfahrung verfügen. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im BaFin-Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB.
  • Anforderungen an die Inhaber bedeutender Beteiligungen: Der Antragsteller hat außerdem die Pflicht anzugeben, wer in welcher Höhe bedeutende Beteiligungen an dem geplanten Institut hält. Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ist nach § 1 Abs. 9 Satz 1 KWG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der CRR, wer direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann. Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung und ihre gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter müssen ebenfalls zuverlässig sein und den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen.
  • Geschäftsplan: Ein Erlaubnisantrag muss einen tragfähigen Geschäftsplan enthalten, aus dem neben der Art und dem Umfang des geplanten Geschäfts und entsprechenden Planzahlen auch der organisatorische Aufbau, das Risikomanagement und die geplanten internen Kontrollverfahren gemäß § 25a KWG i. V. m. MaRisk hervorgehen. Die BaFin prüft dabei, ob der Antragsteller auf Basis der vorgelegten Geschäftsplanung in der Lage sein wird, die aufsichtlichen Anforderungen einzuhalten. Dies umfasst sowohl die (Mindest-) Anforderungen an die Kapital- und Liquiditätsausstattung als auch die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen, um die geplanten Geschäfte ordnungsgemäß betreiben zu können.

In ihre Prüfung bezieht die BaFin gemäß § 32 Abs. 3 KWG auch eine Stellungnahme der für das künftige Institut zuständigen (gesetzlichen) Entschädigungseinrichtung ein. Eine Stellungnahme der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank wird ebenfalls einbezogen.

Werden nicht gleichzeitig das Einlagen- und Kreditgeschäft beantragt, entscheidet die BaFin über die Erteilung der Erlaubnis, wenn der Antragsteller die nach nationalem sowie europäischem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Wurde das Einlagen- und Kreditgeschäft beantragt, verfasst die BaFin auf Basis ihrer Prüfung einen Beschlussvorschlag an die EZB, wenn der Antragsteller die nach nationalem sowie europäischem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt. Durch einen engen Austausch von BaFin und EZB wird versucht, mögliche kritische Punkte bereits frühzeitig während der Prüfung durch die BaFin zu klären. Nach ihrer eigenen Prüfung übermittelt die EZB ihren Entscheidungsvorschlag und die Beschlussvorlage der BaFin an die Entscheidungsgremien der EZB, das Aufsichtsgremium (Supervisory Board) und den EZB-Rat (Governing Council), die abschließend über den Antrag entscheiden.

Erlaubniserteilung

In Erlaubnisverfahren für sonstige Bankgeschäfte, die nicht gleichzeitig das Einlagen- und Kreditgeschäft beinhalten, erteilt die BaFin die Erlaubnis und versendet den Erlaubnisbescheid an den Antragsteller. In Erlaubnisverfahren, die das Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts beinhalten, erteilt die EZB die Erlaubnis. Der Erlaubnisbescheid wird nach der Entscheidung des Aufsichtsgremiums und der Zustimmung des EZB-Rats elektronisch an die BaFin übersandt (der Erlaubnisbescheid liegt ausschließlich als Datei im PDF-Format vor) und dann als Ausdruck von der BaFin an den Antragsteller gesandt.

Erst bei Vorliegen des Erlaubnisbescheids kann die Geschäftstätigkeit durch den Antragsteller aufgenommen werden und die Eintragung in das Handelsregister erfolgen.

Mit der Erlaubniserteilung teilt die BaFin dem Antragsteller ebenfalls die zuständige Entschädigungseinrichtung mit. Voraussetzung hierfür ist, dass das Institut nach den Vorschriften des Einlagensicherungsgesetzes oder des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist.

Die Erteilung der Erlaubnis wird von der BaFin im Bundesanzeiger bekannt gemacht und auf der Internetseite der BaFin in einer Unternehmensdatenbank veröffentlicht.

Im Nachgang zum Versand des Erlaubnisbescheids versendet die BaFin den Gebührenbescheid an den Antragsteller.

Macht das Institut innerhalb eines Jahres nach der Erlaubniserteilung keinen Gebrauch von der Erlaubnis, erlischt diese gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 KWG.

Nach der Erlaubniserteilung

Nach der Aufnahme der Geschäfte unterliegt das neu gegründete Institut der Aufsicht der BaFin sowie der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank. Wenn das Institut mindestens ein Kriterium der in der SSM-Verordnung genannten Kriterien für das Vorliegen eines sogenannten bedeutenden Instituts (significant institution) erfüllt, was in der Praxis regelmäßig für Institute mit einer Bilanzsumme von mehr als 30 Milliarden Euro zutrifft, unterliegt das Institut im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus der direkten Aufsicht durch die EZB.

Im Rahmen der Aufsicht über weniger bedeutende Institute (less significant institutions) analysieren die BaFin und die Deutsche Bundesbank die Geschäftsentwicklung des Instituts anhand der regelmäßig einzureichenden bankaufsichtlichen Meldungen. Neben der Analyse von Prüfungsberichten über die Jahresabschlüsse und ggfs. Sonderprüfungen führen die BaFin und die Deutsche Bundesbank grundsätzlich regelmäßige Aufsichtsgespräche mit dem neu gegründeten Institut durch.

Auf Basis dieser Informationen erstellen die BaFin und die Deutsche Bundesbank jährlich für jedes Institut ein Risikoprofil. In dem Risikoprofil wird das Institut nach den Kategorien „Qualität des Instituts“ und „potenzielle Auswirkung einer Solvenz- oder Liquiditätskrise des Instituts auf die Stabilität des Finanzsektors“ klassifiziert. Aus dieser Gesamteinschätzung werden die notwendigen aufsichtlichen Handlungen abgeleitet und die Intensität der Aufsicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgelegt.

Mit dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process) beurteilen die BaFin und die Deutsche Bundesbank zudem, ob die Eigenmittelausstattung des Instituts bestehende oder absehbare Risiken ausreichend abdecken kann (SREP-Kapitalquantifizierung) und legen, falls dies notwendig ist, eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende institutsspezifische Kapitalanforderung zur Unterlegung weiterer Risiken fest.

Kontakt

Hinweise und Kontaktangaben für Anfragen zur möglichen Erlaubnispflicht von Geschäftsvorhaben sind unter Kontakt zu finden.

Allgemeine Anfragen zur Erlaubniserteilung, sowie die elektronische Einreichung des Erlaubnisantrags können an das funktionale Postfach licensing@bafin.de gerichtet werden.

Die postalische Einreichung des Erlaubnisantrags, sowie weitere schriftliche Kommunikation ist an folgende Postanschrift zu richten:

Kontakt:Ba­Fin – Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
Referat BA 17 Common Procedures

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

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