Stand:geändert am 01.06.2018 | Thema Eigenmittel Eigenmitteldefinition
Auf welche Weise die aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel zu ermitteln sind, regelt im Wesentlichen Teil 2 (Art. 25 bis 91) der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Capital Requirements Regulation (CRR).
Gemäß Art. 72 in Verbindung mit Art. 25 CRR setzen sich die Eigenmittel folgendermaßen zusammen: aus dem harten Kernkapital (Art. 26 bis Art. 50 CRR), dem zusätzlichen Kernkapital (Art. 51 bis Art. 61 CRR) und schließlich dem Ergänzungskapital (Art. 62 bis Art. 71). Für jede dieser Kapitalklassen regelt die CRR die anrechenbaren Bestandteile sowie die vorzunehmenden Abzüge. Kapitalinstrumente können einer aufsichtsrechtlichen Kapitalklasse nur dann zugerechnet werden, wenn sie die Anrechnungskriterien erfüllen, welche für die jeweilige Kapitalklasse bestehen. Ist auch nur ein einziges Anrechnungskriterium nicht (mehr) erfüllt, so führt dies unmittelbar dazu, dass das betreffende Kapitalinstrument nicht angerechnet werden darf (Art. 30, 55 und 65 CRR).
Weitere Detailregelungen finden sich in den Eigenmittel-RTS (Regulatory Technical Standards on Own Funds). Die Teile 1 und 2 der insgesamt vierteiligen Standards sind am 3. April 2014 als Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 in Kraft getreten.