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Stand:geändert am 27.03.2019 | Thema Verbraucherschutz Beschwerdebericht nach Art. 26 DVO zu MiFID II i.V.m. BT 12.2 der MaComp

Der Beschwerdebericht nach Art. 26 DVO zu MiFID II i.V.m. BT 12.2 der MaComp (Beschwerdebericht) ist einmal jährlich bis zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr einzureichen, und zwar in elektronischer Form nach den Vorgaben der BaFin zum Dateiformat und zum Einreichungsweg.

Ein vollständiger Beschwerdebericht ist erstmals bis zum 1. März 2020 für das Kalenderjahr 2019 einzureichen.

Nachfolgend sind alle relevanten Informationen zum Beschwerdebericht zusammengestellt, also die entsprechenden Rechtsgrundlagen und Veröffentlichungen, Hinweise zum Anzeigeverfahren sowie Möglichkeiten, direkten Kontakt zur BaFin aufzunehmen.

Anforderungen an die Unternehmen

Der Beschwerdebericht ist in elektronischer Form über das MVP-Portal über das Fachverfahren nach den Vorgaben der Bundesanstalt einzureichen.

Nachfolgende Angaben sind entsprechend der Anlage zu BT 12.2. der MaComp anzugeben:

Abschnitt A:

  • Anzahl der Beschwerden, gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Abs. 8 WpHG, dem Depotgeschäft nach § 2 Abs. 9 Nr. 1 WpHG, den übrigen Wertpapiernebendienstleistungen nach § 2 Abs. 9 WpHG und „Sonstige“; die Zuordnung einer Beschwerde zu einer Kategorie erfolgt dabei nach dem Schwerpunkt der Beschwerde, d. h. Beschwerden sind einfach und nicht mehrfach zu zählen;
  • jeweils in zusammengefasster Form die Angabe des Bearbeitungsstandes zum 31.12. des Kalenderjahres (aufgeschlüsselt nach Anzahl der im Kalenderjahr eingegangenen Beschwerden, Anzahl der im Kalenderjahr erledigten Beschwerden, Anzahl der zum Stichtag offenen Beschwerden, Anzahl der Beschwerden, die bereits zum 31.12. des vorhergehenden Kalenderjahrs offen waren);
  • jeweils Angaben dazu, wie viele Beschwerden im Kalenderjahr für die Beschwerdeführer zumindest teilweise erfolgreich erledigt wurden, Anzahl von im Kalenderjahr erfolgten Kulanzzahlungen sowie im Kalenderjahr anhängige Gerichtsverfahren und Schlichtungsverfahren, die aus Beschwerden resultieren;

Abschnitt B:

Übersicht über die Beschwerdegründe unter Angabe der jeweiligen Fallzahlen aufgeschlüsselt nach den nachfolgenden Beschwerdegründen:

  1. „Auftragsausführung (Erfassung, Durchführung einschließlich Best Execution, Abrechnung)“,
  2. „Aufzeichnungspflichten (z. B. Geeignetheitserklärung)“,
  3. „Einholung von Kundeninformationen“,
  4. „Empfehlung (Geeignetheit)“,
  5. „Entgelte, Gebühren, Kosten, Zuwendungen“,
  6. „Interessenkonflikte (Vermeidung, Management, Offenlegung)“,
  7. „Risikoaufklärung“,
  8. „Sekundärmarkt (Preisstellung, Quotierung)“,
  9. „Verwahrung, Verwaltung“ und
  10. „Sonstiges“,

die Zuordnung einer Beschwerde zu einem Beschwerdegrund erfolgt dabei nach dem Schwerpunkt der Beschwerde, d. h. Beschwerden sind einfach und nicht mehrfach zu zählen;

Abschnitt C:

Angaben zu mit Beschwerden zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen.

Der Beschwerdebericht hat die Beschwerden von Kunden i. S. d. § 67 Abs. 1 WpHG und potentiellen Kunden sowie auch solche Beschwerden zu umfassen, die bei vertraglich gebundenen Vermittlern i. S. v. § 2 Abs. 10 S. 1 KWG eingehen.

Technische Hinweise

Der Beschwerdebericht nach Art. 26 DVO zu MiFID II ist über das MVP-Portal der BaFin einzureichen.

Einzelheiten zur Registrierung für das MVP-Portal sowie zu den Fachverfahren entnehmen Sie bitte dem Fachinformationsblatt, den technischen FAQ Beschwerdebericht nach Art. 26 DVO zu MiFID II sowie den häufig gestellten Fragen zum MVP-Portal. Insbesondere auf die Abschnitte II. und III. der „Technischen Fragen und Antworten zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister nach § 87 WpHG (TFAQ)“ wird hiermit hingewiesen.

Testfachverfahren

Parallel zum Produktivfachverfahren stellt die BaFin ein Testfachverfahren bereit. Es ermöglicht den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bei Bedarf ihre eigenen Systeme mit denen des MVP-Portals abzustimmen. Die Melder stellen hierfür über das MVP-Portal einen Antrag und reichen ihn bei der BaFin ein. Nach der Zulassung können Sie Testberichte einreichen.

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