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Thema Finanzberichterstattung Anzeige registerführender Stellen von zentralen Registern nach § 12 Abs. 4 eWpG

Zentrale Register dienen der zentralen Eintragung und Publizität von Zentralregisterwertpapieren. Sie können geführt werden von Wertpapiersammelbanken i.S.d. § 4 Abs. 5 eWpG oder einem Verwahrer i.S.d. § 4 Abs. 6 eWpG, sofern der Emittent diesen ausdrücklich und in Textform dazu ermächtigt (§ 12 Abs. 2 eWpG).

Verwahrer, die beabsichtigen, zentrale Register nach § 12 eWpG zu führen, haben dies vor Aufnahme der Eintragungstätigkeit gegenüber der BaFin anzuzeigen (§ 12 Abs. 4 eWpG). Diese Anzeige kann in elektronischer Form oder schriftlich an die nachstehende Adresse übermittelt werden. Die Anzeige sollte auch das beabsichtigte Datum für die Aufnahme der Eintragungstätigkeit sowie den Link zu der Internetseite enthalten, über welche die Niederlegung der Emissionsbedingungen der elektronischen Wertpapiere gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 eWpG erfolgen wird.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat VBS 21
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt am Main

VBS21@bafin.de

Wertpapiersammelbanken richten die Anzeige an das für ihre Aufsicht als Zentralverwahrer zuständige Fachreferat der BaFin.

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