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Stand:geändert am 24.04.2025 | Thema Sanierung/Abwicklung Bankenabgabe 2025
Anlässlich der ab November 2024 erfolgten Meldedatenerhebung für die Berechnung der Jahresbeiträge im Rahmen der Bankenabgabe 2025 werden die beitragspflichtigen Institute über die aktuellen Entwicklungen bei der Bankenabgabe 2025 sowie über die ablauftechnischen Vorgaben im Rahmen des Meldedaten - Erhebungsverfahrens informiert. Die für die Bankenabgabe 2025 benötigten Unterlagen werden sukzessive über die Internetseiten der BaFin zur Verfügung gestellt.
Hinweis
Unsere Hotline für Fragen zum Thema „Bankenabgabe“ hat die Rufnummer +49 228 4108 5000. Wir stehen Ihnen von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr zur Verfügung.
Unterlagen für alle beitragspflichtigen Institute zum Meldeverfahren für die Bankenabgabe
- Informationsblatt MVP-Fachverfahren Bankenabgabe (Kurzanleitung)
- Informationsblatt MVP-Fachverfahren TEST: Bankenabgabe (Kurzanleitung)
- Beispiel eines MVP-Registrierungsantrags für Eigenmelder
- Beispiel eines MVP-Registrierungsantrags für Drittmelder
Unterlagen für gruppenangehörige Wertpapierinstitute unter EZB-Aufsicht und CRR-Kreditinstitute
Hinweis
Die Meldung zur Bankenabgabe für gruppenangehörige Wertpapierinstitute unter EZB-Aufsicht und CRR-Kreditinstitute (SRB Meldebogen (XBRL)) kann nur noch mit einer XBRL-Datei (.xbrl) gepackt in einer gzip-Datei (.gz) in MVP hochgeladen werden. Die SRF Taxonomie des SRB für das XBRL-Format im Bankenabgabezyklus 2025 finden Sie auf der Webseite des SRB. Die XBRL-Datei (in einer gzip-Datei) muss institutsseitig erstellt werden und es wird von den betroffenen Instituten zur Bankenabgabe 2025 kein Excel-Meldebogen akzeptiert.
Der reguläre Bankenabgabemeldungszyklus 2025 ist bereits abgeschlossen.
- BaFin-Informationsschreiben für gruppenangehörige Wertpapierinstitute unter EZB-Aufsicht und CRR-Kreditinstitute
- Wichtige Unterlagen des Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) zur Bankenabgabe 2025 liegen elektronisch im herunterladbaren PDF-Anhang einer Nachricht vom 24.09.2024 (04.10.2024: unverbindliche deutsche Übersetzung) im MVP-Postfach zum Fachverfahren „Bankenabgabe“ angemeldeten Institutsvertretern vor.
- Eine Wirtschaftsprüferbestätigung/Zusätzliche Zusicherung ist für betroffene CRR-Kreditinstitute und gruppenangehörige Wertpapierinstitute, die Teil einer Gruppe sind, die unter die direkte Aufsicht der EZB fällt, für die Bankenabgabemeldung 2025 nicht notwendig.
- Diese Sonderregelung betraf nur zusätzliche Zusicherungen hinsichtlich der Bankenabgabemeldung 2025. Bis zum 15. Januar 2025 mussten alle (o.g.) betroffenen Institute, die einen Korrekturantrag bezgl. einer Vorjahresmeldung gestellt haben, eine zusätzliche Zusicherung hinsichtlich der korrigierten Felder vorlegen. Diese konnte auch entsprechend den Anforderungen des SRB in Form einer qualifiziert elektronisch signierten Wirtschaftsprüferbestätigung/Zusätzlichen Zusicherung als PDF-Dokument (MFI_LEI_AUP_JAHR.pdf) an das BaFin Postfach qes-posteingang@bafin.de mit dem Betreff „ABF 25: Bankenabgabe 2025 Korrektur“ erfolgen. Die entsprechenden Anforderungen des SRB finden Sie in der o.g. Nachricht im MVP-Postfach.
Folgende zwei Meldebögen dienen nur zu illustrativen Zwecken, enthalten weder Formeln noch Validierungsmechanismen und sind nicht zur Einreichung geeignet, da zur Bankenabgabe 2025 für gruppenangehörige Wertpapierinstitute und CRR-Kreditinstitute nur eine XBRL-Datei (.xbrl) in einer gzip-Datei (.gz) akzeptiert wird:
• SRB Meldebogen 2025 Excel in Englisch
• SRB Meldebogen 2025 Excel in Deutsch
- Die folgenden IPC-Informationen betreffen nur (SRB) Institute die Korrekturanträge für vorangegangene Beitragsjahre gestellt haben und daher im Rahmen des SRB Konsultationsverfahrens (2025) – NEUBEWERTUNGEN FÜR EX-ANTE-ZYKLEN 2016-2023 – kontaktiert worden sind. In dem diesen Instituten über das MVP-Portal zugehenden Bescheid, finden Sie (Anfang Mai 2025) die Ihr Institut betreffende Entscheidung des SRB. Mithilfe der folgenden IPC Informationen können Sie sich bereits mit dem prozessualen Ablauf und den SRB Vertragsunterlagen vertraut machen.
- IPC-Leitfaden für Institute
IPC-Antragsformular für den Beitragszeitraum 2025: Vollständig ausgefüllt als Excel-Datei einzureichen bis 16. Mai 2025 per Mail an info-restrukturierungsfonds@bafin.de und 23. Mai 2025 an den SRB (siehe dazu IPC-Leitfaden für Institute).
Bitte beachten Sie den Aufbau des SRB IPC Antragsformulars 2025 und die Vorgaben in den Drop-Down Auswahlmenüs. Fehlerhaft oder unvollständig eingereichte Excel-Anträge können zu einer Ablehnung des Antrags durch den SRB führen.
IPC-Vertrag 2025: Einzureichen bis 23. Mai 2025 (nur) an den SRB (siehe dazu IPC-Leitfaden für Institute)
Unterlagen für Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und inländische Unionszweigstellen
Hinweis
Die Bankenabgabemeldung 2025 für Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und inländische Unionszweigstellen (DE Meldebogen) musste wie in den Vorjahreszyklen als Excel-Datei (s.u. Meldebogen zur deutschen Bankenabgabe 2025) über das Fachverfahren „Bankenabgabe“ zur Verfügung gestellt werden.
- BaFin-Informationsschreiben für inländische Unionszweigstellen und Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht
- Meldebogen zur deutschen Bankenabgabe 2025
- Bis zum 14. März 2025 mussten alle Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und inländische Unionszweigstellen ein durch die Geschäftsleitung unterzeichnetes Bestätigungsschreiben zur Meldung an die BaFin übermitteln. Dies konnte auch in Form eines qualifiziert elektronisch signierten Bestätigungsschreibens als PDF-Dokument an das BaFin Postfach qes-posteingang@bafin.de mit dem Betreff „ABF 25: Bankenabgabe 2025“ erfolgen.
Korrekturen für vorangegangene Beitragsjahre
Beitragspflichtige Institute wenden sich im Falle eines nachträglichen Korrekturbedarfs innerhalb von eingereichten Meldebögen aus Vorjahren bitte an die Ansprechpartner des Referats ABF 25.
Korrekturen konnten im Zusammenhang mit der Jahresbeitragserhebung 2025 von der zuständigen Abwicklungsbehörde berücksichtigt werden und müssen unverzüglich angezeigt werden. Zur möglichen Berücksichtigung im Rahmen des Bankenabgabezyklus 2025 galten folgende Fristen:
Für gruppenangehörige Wertpapierinstitute unter EZB-Aufsicht und CRR-Kreditinstitute mussten die Korrekturanträge bis zum 13.01.2025 (einschließlich) bei der BaFin per Mail an info-restrukturierungsfonds@bafin.de eingegangen sein. Als Einreichungsformat muss für Korrekturen der Bankenabgabemeldungen 2016 bis 2022 weiter der korrigierte Excel (.xlsx) Meldebogen des jeweiligen Meldejahres über die o.g. Mailadresse eingereicht werden, wohingegen für eine Korrektur der Bankenabgabemeldung 2023/2024 nur das XBRL-Format des jeweiligen Meldejahres (ebenfalls über die o.g. Mailadresse) akzeptiert wird.
Ein Antrag besteht aus einer Begründung und dem vollständig ausgefüllten korrigierten Meldebogen des betreffenden Meldejahres.
Hinweis
Alle Korrekturen von CRR-Kreditinstituten und gruppenangehörigen Wertpapierinstituten, die Teil einer Gruppe sind, die unter die direkte Aufsicht der EZB fällt, mussten grundsätzlich eine Wirtschaftsprüferbestätigung/Zusätzliche Zusicherung hinsichtlich der korrigierten Felder enthalten, die der BaFin bis zum 15. Januar 2025 vorzulegen war.
Diese konnte auch in Form einer den Anforderungen des SRB (s.o.) entsprechenden qualifiziert elektronisch signierten Wirtschaftsprüferbestätigung/Zusätzlichen Zusicherung als PDF-Dokument an das BaFin Postfach qes-posteingang@bafin.de mit dem Betreff „ABF 25: Bankenabgabe Korrektur“ erfolgen. Die Wirtschaftsprüferbestätigung/Zusätzliche Zusicherung war nicht erforderlich, wenn das Institut in dem Beitragsjahr der Pauschalbeitragsbehandlung nach Artikel 10 Absätze 1 bis 6 DV unterlegen hat und sich nicht für eine alternative Berechnung in Einklang mit Artikel 10 Absatz 7 der DV entschieden hatte.
Für Unionszweigstellen und Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht mussten die Korrekturanträge zur Berücksichtigung bis zum 31.01.2025 (einschließlich) bei der BaFin per Mail an info-restrukturierungsfonds@bafin.de eingegangen sein und ein durch die Geschäftsleitung des Instituts unterzeichnetes Bestätigungsschreiben zur Meldung enthalten, welches der BaFin bis zum 14. März 2025 vorzulegen war. Dies konnte auch in Form eines qualifiziert elektronisch signierten Bestätigungsschreibens als PDF-Dokument an das BaFin Postfach qes-posteingang@bafin.de mit dem Betreff „ABF 25: Bankenabgabe Korrektur“ erfolgen.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen der Bankenabgabe sind im Wesentlichen in den folgenden Regelwerken in der jeweils gültigen Fassung verankert:
Rechtsgrundlagen
- Richtlinie 2014/59/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
- Verordnung (EU) 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014
- Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vom 10. Dezember 2014 (SAG)
- Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute vom 9. Dezember 2010 (RStruktFG)
- Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute vom 14. Juli 2015 (RStruktFV)
- Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
- Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
- Übereinkommen zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Entwicklung der europäischen Bankenabgabe in Deutschland
2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | |
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DEU (in Mrd. EUR) | 1,58* | 1,76 | 1,71 | 1,99 | 1,99 | 2,23 | 2,49 | 3,38 | 2,63 |
* Bis zum Ende der Aufbauphase im Jahr 2023 wurden grundsätzlich die für das Beitragsjahr 2015 gezahlten Beiträge in ihrer Gesamtheit quotal auf die zukünftigen Bankenabgaben angerechnet.