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Thema Sanierung/Abwicklung Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

Es ist die Aufgabe der Abwicklungsbehörde, bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen (Bestandsgefährdung, öffentliches Interesse, keine alternativen Maßnahmen) eine Abwicklungsanordnung zu erlassen und die Abwicklungsmaßnahmen festzulegen.

Eine Abwicklungsanordnung ergeht nach §137 Abs. 1 Satz 1 SAG in Form einer Allgemeinverfügung, die zu ihrer Wirksamkeit öffentlich bekannt gegeben werden muss. Letzteres wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Abwicklungsanordnung ortsüblich bekannt gemacht wird.

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Veröffentlichungen zum Thema

Merk­blatt: Ex­ter­ne Bail-in-Im­ple­men­tie­rung (Ver­gleichs­ver­si­on)

Vergleichsversion des Merkblatts zur externen Bail-in-Implementierung (Stand: Juli 2024)

Ver­trag Un­wi­der­ruf­li­che Zah­lungs­ver­pflich­tung und Be­si­che­rung 2024

Vertrag über unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung und Besicherung (Beitragszeitraum 2024)

Pro­gram­me

Flyer SSM 2034

IPC-An­trags­for­mu­lar für den Bei­trags­zeit­raum 2024

IPC-Antragsformular für den Beitragszeitraum 2024 in xlsx-Format

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