Erscheinung:24.07.2007, Stand:geändert am 07.02.2018 | Thema Erlaubnispflicht Merkblatt - Hinweise zum Angebot von Banknoten und Münzen im Internet
Hinweise zum Angebot von Banknoten und Münzen im Internet
(Stand: Februar 2018)
1. Einführung
Der Handel mit Sorten ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) eine Finanzdienstleistung (Sortengeschäft). Wer Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bedarf gemäß § 32 Abs. 1 KWG der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Verkürzt hat das Sortengeschäft den Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zum Inhalt. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks hat die BaFin folgende Auslegung getroffen:
a) Der Verkauf oder Ankauf von Münzen jeglicher Art, gleich ob auf Euro oder andere Währungen lautend, erfüllt den Tatbestand des Sortengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG auch dann nicht, wenn sie gesetzliche Zahlungsmittel darstellen.
b) Der Verkauf oder Ankauf von Banknoten in ausländischer Währung erfüllt hingegen den Tatbestand des Sortengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG, wenn diese Banknoten in den jeweiligen Herkunftsländern als gesetzliche Zahlungsmittel gelten.
c) Der Verkauf oder Ankauf von Banknoten, die auf Deutsche Mark lauten und gemäß den Bedingungen der Deutschen Bundesbank von ihr ohne betragsmäßige oder zeitliche Beschränkung sowie ohne Gebührenerhebung bei allen ihren Filialen gegen Euro umgetauscht werden können, stellt einen Handel mit Sorten dar. Die vorgenannten auf Deutsche Mark lautenden Banknoten können unbefristet bei der Deutschen Bundesbank in Euro getauscht werden und sind daher unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes und der langjährigen Verwaltungspraxis der BaFin entsprechend als gesetzliches Zahlungsmittel anzusehen. Dies gilt entsprechend für Banknoten, die auf ehemalige Währungen derjenigen Länder lauten, die an der EURO-Währungsunion teilnehmen.
Dennoch wird der Handel mit diesen Noten nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25.10.2017 – 7 K 5817/15.F – vom Tatbestand des Sortengeschäfts nicht erfasst, da sie ungeachtet ihrer Tauschbarkeit in Euro bei den Zentralbanken der Länder der Eurozone keine gesetzlichen Zahlungsmittel mehr seien. Eine weite Auslegung des Tatbestands sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geldwäscheprävention geboten. Als Finanzdienstleistung des Sortengeschäfts i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG sei nur der traditionelle Bereich des Austauschs von inländischen und ausländischen gesetzlichen Zahlungsmitteln einschließlich des Verkaufs und Ankaufs von Reiseschecks anzusehen. Demgemäß gelte als Sortenhandel allgemein der bankmäßige Handel mit ausländischen Banknoten und Münzen, wobei die Kursbildung für diesen Handel frei am Markt erfolge und sich bei vollständig konvertiblen Noten am jeweiligen Devisenkurs orientiere. Das Gericht stellt insoweit auf die Tätigkeit von Wechselstuben ab, die aufgrund ihrer Geldwäscheanfälligkeit einer Beaufsichtigung durch die BaFin bedürften. Zwar handele es sich bei „Sammlerbanknoten“ um fremde gesetzliche Zahlungsmittel, diese würden jedoch nicht auf der Grundlage des Devisenkurses, sondern auf Hinblick auf den jeweiligen Sammlerwert zum Gegenstand der Geschäftstätigkeit.
Vor dem Hintergrund dieses Gerichtsurteils hält die BaFin ihre bisherige Verwaltungspraxis nicht länger aufrecht, behält sich aber das Recht vor, im Einzelfall zu prüfen, ob die Kriterien einer „Sammlerbanknote“ erfüllt sind. Marktteilnehmer sollten demgemäß vor Aufnahme ihrer Geschäfte eine Erlaubnisanfrage an die BaFin stellen, wenn sie Gewissheit darüber erlangen wollen, ob ihre Geschäfte erlaubnispflichtig sind oder nicht.
2. Erlaubnispflicht
Ob für die unter 1.c) geschilderte Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderlich ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalles und anhand der gesetzlichen Kriterien „gewerbsmäßig“ bzw. „Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“ zu entscheiden.
Gegen Sortengeschäfte, die ohne die gemäß § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis betrieben werden, kann die BaFin einschreiten. Diese Geschäfte sind darüber hinaus gemäß § 54 KWG strafbar. Gegen Unternehmen, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Sortengeschäfte einbezogen sind, kann die BaFin ebenfalls vorgehen. Insbesondere Internetplattformen sind daher gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass über sie keine unerlaubten Sortengeschäfte angebahnt und abgewickelt werden.
3. Hinweise und Anschriften
Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zur Finanzdienstleistung des Sortengeschäfts i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller diesbezüglichen Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die Bundesanstalt.
Für eine abschließende Beurteilung möglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die der geplanten Geschäftstätigkeit zugrunde liegen, benötigt. Hinsichtlich aller Angaben sind die Beschäftigten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 KWG).
Dass ein Unternehmen einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf, entscheidet in Zweifelsfällen die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abteilung IF
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: +49 (0) 228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, können Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten
Für Berlin und Brandenburg:
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