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Symbolfoto zeigt fünf Gewichte, die für die Aufsichtsschwerpunkte von vier Geschäftsbereichen sowie für die Schwerpunkte BaFin-weit  stehen. Der Bereich Abwicklung ist durch ein größeres Gewicht hervorgehoben. © BaFin

Erscheinung:15.06.2020 Aufsichtsprogramm 2019: Geschäftsbereich Abwicklung

Sicherheit

Eine Bankenpleite blieb Deutschland 2019 erspart. Der zuständige Geschäftsbereich hat aber an mehreren Fronten für einen sicheren Finanzsektor gesorgt.

Jeder der elf Aufsichtsschwerpunkte 2019 des Geschäftsbereichs Abwicklung, zu dem auch die Verfolgung unerlaubter Geschäfte und die Aufsicht über die Geldwäscheprävention gehören, lässt sich einem konkreten Zweck zuordnen. Die ersten vier Schwerpunkte sichern die Integrität des Finanzsystems. Die Schwerpunkte 5 bis 8 erhöhen die Abwicklungsfähigkeit deutscher Kreditinstitute, während die letzten drei Maßnahmen (9 bis 11) der Prävention von Geldwäsche dienen.

Erlaubnispflicht von Initial Coin Offerings

Mit Initial Coin Offerings (kurz ICOs) verbinden sich zahlreiche aufsichtsrechtliche Fragen. Eine davon lautet, wie die Erlaubnispflichten zu beurteilen sind. Im Jahr 2019 hat sich die BaFin unter diesem Aspekt genauer mit Wertpapier-Token befasst. Dabei handelt es sich um Krypto-Token, deren Inhaber einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Emittentin das Geld verzinst und schließlich zurückzahlt. Derartige Token sind – anders als echte Utility-Token – aufsichtsrechtlich als Schuldtitel und damit als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz (KWG) einzustufen. Während die Emission für das begebende Unternehmen ohne gesonderte BaFin-Erlaubnis möglich ist, benötigen Unternehmen, die solche Token vermitteln oder vergleichbare Dienstleistungen auf dem Zweitmarkt anbieten, hierfür in den meisten Fällen eine Erlaubnis der BaFin als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Um transparent darzulegen, wie sie Krypto-Token aufsichtsrechtlich behandelt, veröffentlichte die BaFin Mitte des Jahres ein zweites Hinweisschreiben (siehe BaFinJournal August 2019). Das erste Hinweisschreiben war bereits 2018 erschienen (siehe BaFinJournal März 2018).

Beurteilung der Erlaubnispflicht nach der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2)1

Die BaFin beantwortete 2019 auch eine Vielzahl von Fragen zur Erlaubnispflicht nach dem 2018 grundlegend geänderten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) – vor allem zu den neu eingeführten Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten. Bei den Geschäftsvorhaben ging es auch um Kooperations- und Auslagerungsmodelle. Hinzu kamen Anfragen zur erweiterten Erlaubnispflicht für die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen. Ebenfalls von Bedeutung für eine Vielzahl von Dienstleistern, insbesondere im Mittelstand: Die Ausnahmeregelung für Mitgliedskarten, Tankkarten und dergleichen. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG gelten begrenzte Netze für ein sehr begrenztes Waren- und Dienstleistungsangebot grundsätzlich nicht als Zahlungsdienste.

Verfolgung von unerlaubten Direktinvestments und Finanztransfergeschäften

Die BaFin verfolgte 2019 schwerpunktmäßig unerlaubte Einlagengeschäfte, die Kriminelle als Direktinvestments tarnen, indem sie den Ver- und Rückkauf von Sachwerten vorgeben. Regelmäßig ist in diesen Fällen die in die Anlageverträge aufgenommene qualifizierte Nachrangklausel unwirksam, die den Einlagengeschäftstatbestand und damit die Erlaubnispflicht ausschließen soll. Jedenfalls läuft sie dem Transparenzgebot des § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 und 2 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zuwider.

Einen weiteren Schwerpunkt bildeten das Finanztransfergeschäft und hier vor allem das Hawala-Banking. Hierbei fließen Gelder ohne eine Papierspur – das heißt rein virtuell – ins Ausland, was wiederum die Gefahr erhöht, dass Kriminelle dieses System für den Transfer von Geld unklarer Herkunft nutzen. Wenn sie solche Geschäfte verfolgt, ist die BaFin besonders auf die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden angewiesen. Ende 2019 nahmen Beschäftigte der BaFin an einer umfangreichen Durchsuchungsmaßnahme des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen teil. Mehr als 850 Beamte verschiedener Behörden vollstreckten deutschlandweit insgesamt 62 Durchsuchungsbeschlüsse.

Verfolgung von unerlaubtem Handel mit binären Optionen und mit Finanzinstrumenten über Online-Plattformen

2019 hat die BaFin 40 Einstellungsanordnungen gegen die Betreiber von in Deutschland illegal tätigen ausländischen Online-Handelsplattformen und ihre inländischen Geldsammelstellen erlassen. Sie ging auch verstärkt gegen die inländischen Geldsammelstellen vor, die nur den Zweck erfüllen, dass Kunden der Handelsplattformen ihr Handelskapital auf ein deutsches Konto überweisen können. Die Gelder landen aber fast immer auf ausländischen Konten und sind damit für die Einzahler meist vollständig verloren. 2019 sperrte die BaFin 42 derartige Konten durch Weisung an die kontoführenden Institute. Außerdem baute die BaFin die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden weiter aus und setzte noch stärker darauf, die Öffentlichkeit aufzuklären.

Beseitigung potenzieller Abwicklungshindernisse und Verbesserung der technisch-operativen Ausstattung der Institute zur Datenbereitstellung

Die BaFin widmete sich im vergangenen Jahr verstärkt der laufenden Abwicklungsplanung systemrelevanter Institute einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturanbieter und baute zudem die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und den supranationalen Behörden aus. Zudem wirkte sie darauf hin, dass die Institute ihre technisch-operative Ausstattung verbessern. Dadurch können sie der BaFin die relevanten Daten schneller bereitstellen und ein potenzielles Abwicklungshindernis beseitigen.

Workshops und Testläufe halfen dabei, die Qualität und die Zeit der Bereitstellung von Daten der Institute für die Aufsicht deutlich zu verbessern. Zudem fand ein intensiver Austausch mit anderen inländischen und ausländischen Behörden statt. Obwohl die Fortschritte bei der Datenbereitstellung für den Bail-in zufriedenstellend sind, bilden diese Aktivitäten nur einen ersten Schritt. In den Folgejahren müssen die Institute eine technisch-operative Ausstattung zur Datenbereitstellung in der Abwicklungsplanung implementieren, die auch die Bail-in-Execution sowie die Bewertung von Verbindlichkeiten und Vermögenswerten umfasst.

Veröffentlichung von Mindestanforderungen für die Gläubigerbeteiligung (MaBail-in)

Vergangenes Jahr hat die BaFin für die Institute unter ihrer direkten Verantwortung ein Rundschreiben über die Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit des Bail-in (MaBail-in) veröffentlicht. Es legt die bereitzustellenden Informationen und die benötigte technisch­organisatorische Ausstattung dar (siehe BaFinJournal August 2019). Institute, die unter die direkte Verantwortung des Ausschusses für einheitliche Abwicklung SRB fallen, erhalten vom SRB ähnliche Anforderungen, die in Zusammenarbeit mit der BaFin entwickelt worden sind. Zudem veröffentlichte die BaFin ein Merkblatt zur externen Bail-in-Implementierung, das für alle in Deutschland ansässigen Institute die Erwartungen der BaFin an die technisch-organisatorische Ausstattung beschreibt (siehe BaFinJournal Oktober 2019).

Weiterer Ausbau der Krisenprozesse und der Kriseninfrastruktur

Die BaFin hat ihre Krisenprozesse, nach denen sie Abwicklungsmaßnahmen vorbereitet und durchführt, im Jahresverlauf 2019 weiter ausgebaut. Wenn die BaFin eine Abwicklungsmaßnahme vorbereitet und umsetzt, gehören Zeit, Komplexität und Schnittstellen zu den größten Herausforderungen. Die BaFin setzt dabei insbesondere auf eine effiziente Krisengovernance, präzise Ablaufpläne und Standardisierung wesentlicher Entscheidungsvorlagen. Hierbei hat sie 2019 gute Fortschritte erzielt. Da sich der Finanzsektor dynamisch entwickelt, wird die BaFin die Bereiche aber weiterhin kritisch analysieren und kontinuierlich verbessern.

Prüfung von Customer Due Diligence (CDD)

Die Customer Due Diligance machte die BaFin für 2019 zum Aufsichtsschwerpunkt, nachdem sie 2018 bei Vor-Ort-Prüfungen festgestellt hatte, dass die Verpflichteten die wirtschaftlich Berechtigten (wB) teils nicht ordnungsgemäß identifiziert hatten. Um festzustellen, ob die Identifizierungsverfahren systematische Probleme aufweisen, führte die BaFin mehrere Vor-Ort-Prüfungen durch – dabei im Fokus: wie die Verpflichteten den wB identifizieren und ob sie ihn ordnungsgemäß ermitteln. In einzelnen Fällen stellte die BaFin konkrete Mängel fest, die die Verpflichteten in Follow-up-Verfahren abstellten. Im Follow-up erreichte die BaFin auch, dass Verpflichtete ihre Organisation und Prozesse im CDD-Bereich verbesserten.

Prüfung der Stellung und der Befugnisse des Geldwäschebeauftragten

Die BaFin hat 2019 bei einzelnen Instituten verifiziert, ob der Schlüsselposition des Geldwäschebeauftragten (GWB) in den Instituten das erforderliche Gewicht zukommt. Die Vor-Ort-Prüfungen zeigten, dass die Geschäftsleitungen das Thema Geldwäscheprävention mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit wahrnehmen und dem GWB eine starke Rolle zubilligen. In Einzelfällen stärkten Institute nach Vor-Ort Prüfungen die personellen und finanziellen Kapazitäten in der Geldwäscheprävention. Zudem wirkte die BaFin darauf hin, die Organisation der Geldwäscheprävention in den Instituten zu verbessern. Im Nichtbankenfinanzbereich ergab eine gezielte Auswertung der BaFin, dass Stellung und Befugnisse des GWB in bestimmten Sektoren häufig noch formale Mängel aufweisen. Gerade angesichts der Vielzahl von Geschäftsmodellen mit ihren unterschiedlichen Risiken brauchen aber BaFin, Financial Intelligence Unit (FIU) und Strafverfolgungsbehörden einen qualifizierten und zuverlässigen Ansprechpartner in Gestalt des GWB. Die BaFin startete daher eine Aufsichtskampagne, um die Marktteilnehmer auf Einzelfallebene, aber auch sektorübergreifend für die hohe Relevanz der Position des GWB zu sensibilisieren. Zusätzlich überprüfte die BaFin Fälle, in denen Geschäftsleiter zugleich die Funktion des Geldwäschebeauftragten innehatten. Dies ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, kommt dies nur bei Instituten in Betracht, die weniger als 15 volle Stellen (Vollzeitäquivalente) haben und in denen es für diese Tätigkeit keinen geeigneten Beschäftigten unterhalb der Leitungsebene gibt.

Prüfung von Korrespondenzbankbeziehungen

Internationale Geldwäscheskandale haben das besondere Gefährdungspotenzial von Korrespondenzbankbeziehungen aufgezeigt. Daher legte die BaFin 2019 einen Schwerpunkt ihres Aufsichtshandelns auch auf diesen Bereich. Sie führte zunächst eine Bestandsaufnahme der Korrespondenzbankbeziehungen der deutschen Bankenlandschaft durch und ordnete daraufhin für alle betroffenen Banken einen förmlichen Prüfungsschwerpunkt für die Jahresabschlussprüfungen 2019 an. Darüber hinaus ergriff die BaFin aufgrund der besonderen Konzentration des Korrespondenzbankengeschäfts bei einzelnen Instituten gesonderte und unmittelbare Prüfungsmaßnahmen. Neben neuen Länderrisikoklassifizierungen (Country-Risk-Ratings) und De-Risking-Maßnahmen führte dies zu zusätzlichen Sicherungs- und Zahlungsverkehrsüberwachungsschritten bei den bestehenden Korrespondenzbankbeziehungen. In einem Fall ordnete die BaFin Präventionsmaßnahmen förmlich an und bestellte einen Sonderbeauftragten (siehe BaFin-Jahresbericht 2019).

Der Geschäftsbereich Abwicklung verfolgt auch im Jahr 2020 spezifische Aufsichtsschwerpunkte, die er bei Bedarf anpasst.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnote:

  1. 1 Payment Services Directive 2, umgesetzt durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Zusatzinformationen

BaFinJournal 06/2020 (Download)

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