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Erscheinung:26.06.2020 | Geschäftszeichen AG 2-FR 1900-2020/0001 | Thema Sanierung/Abwicklung Allgemeinverfügung zur Verlängerung der am 26. Juni 2019 öffentlich bekannt gemachten Allgemeinverfügung
(Gz: AG 2-FR 1900-2019/0001)

Bekanntmachung vom 26. Juni 2020 nach § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FinDAG zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Weiteren: Bundesanstalt) zum 27. Juni 2020 bezüglich der Verlängerung der am 26. Juni 2019 öffentlich bekannt gemachten „Allgemeinverfügung bezüglich der Erteilung der allgemeinen Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten mit Bezug auf die Kündigung, Tilgung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit“ (Gz: AG 2-FR 1900-2019/0001).

I. Allgemeinverfügung

1. Die Dauer der Befristung der Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2019
(GZ: AG 2-FR 1900-2019/0001) wird bis zum 28. Dezember 2020 verlängert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann die Dauer der Befristung erneut verlängern.

2. Die Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2019
(Gz: AG 2-FR 1900-2019/0001) gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

II. Begründung

Sachverhalt

Am 26. Juni 2019 habe ich die „Allgemeinverfügung bezüglich der Erteilung der allgemeinen Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten mit Bezug auf die Kündigung, Tilgung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeiten“ (GZ: AG 2-FR 1900-2019/0001) zum Zwecke der Bekanntgabe zum 27. Juni 2019 bekannt gemacht. Die Dauer der Erlaubnis ist gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 (CRR II)1 auf ein Jahr begrenzt und kann verlängert werden.

Ich habe in der Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2019 (GZ: AG 2-FR 1900-2019/0001) darauf hingewiesen, dass ich die Dauer der Befristung verlängern kann (Ziffer 4). Davon wird durch diese Allgemeinverfügung
(GZ: AG 2-FR 1900-2020/0001) Gebrauch gemacht.

Rechtliche Würdigung

Ermessensausübung: Dauer der Verlängerung der Befristung

Gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 CRR II kann die Dauer der Erlaubnis nach Ablauf der Befristung verlängert werden.

Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 CRR II enthält keine Vorgabe, um welchen Zeitraum eine erteilte Erlaubnis verlängert werden kann.

Nach Artikel 78a Absatz 3 CRR II hätte die European Banking Authority (EBA) bis zum 28. Dezember 2019 der Europäischen Kommission technische Regulierungsstandards zum Erlaubnisverfahren vorlegen müssen, die anschließend durch die Europäische Kommission in Form einer delegierten Verordnung erlassen werden und dann unmittelbar anzuwenden sein werden. Diese Regelungen werden möglicherweise eine Anpassung der Allgemeinverfügung erforderlich machen. Es ist noch nicht bekannt, wann die technischen Regulierungsstandards vorliegen werden. Um angemessen auf entsprechende Änderungen reagieren zu können, wird die Dauer der Befristung zunächst bis zum 28. Dezember 2020 verlängert.

Einbeziehung der zuständigen Aufsichtsbehörde

Die nach Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 CRR II geforderte Rücksprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgte durch Abstimmung innerhalb der Bundesanstalt, die im Hinblick auf die betroffenen Institute sowohl zuständige Behörde als auch Abwicklungsbehörde ist.

Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 2 VwVfG

Die Nebenbestimmungen gelten mit der Begründung aus der am 26. Juni 2019 veröffentlichten Allgemeinverfügung (Gz: AG 2-FR 1900-2019/0001) fort.

Bekanntgabe der Allgemeinverfügung

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung nach § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 17 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) ist in Form der elektronischen Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesanstalt erfolgt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Dr. Thorsten Pötzsch

Exekutivdirektor Abwicklung

Fußnoten:

  1. 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 876/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 07. Juni 2019 L 150, Seiten 1-225.

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